Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12140
OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 (https://dejure.org/2004,12140)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 (https://dejure.org/2004,12140)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 (https://dejure.org/2004,12140)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,12140) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde des Strafvollzugsamts gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Disziplinarmaßnahme; Amphetaminnachweis nach Urinkontrolle in einer Justizvollzugsanstalt als Anlass für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme; Berechtigtes Interesse für die ...

  • Judicialis

    StVollzG § 56 Abs. 2; ; StVollzG § 102 ff; ; StVollzG § 109 Abs. 3; ; Hmb AGVwGO § 6 Abs. 3; ; VwGO § 70 Abs. 1; ; VwGO § 70 Abs. 2; ; VwGO § 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafvollzug: Widerspruchsfrist bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung, Zulässigkeit von Urinkontrollen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 930/92

    Verfassungsmäßigkeit von Bewährungsweisungen bei Verurteilung wegen einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03
    Zunächst ist davon auszugehen, dass der Grundsatz, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, nicht nur im Strafprozess gilt, sondern wegen der Ähnlichkeit der Sanktionen auch im Disziplinarverfahren sowie im berufsgerichtlichen Verfahren (BVerfG, Beschl. vom 13.01.1981, BVerfGE 56, 37, 49; Beschl. vom 21.04.1993, NStZ 1993, 482 m.w.N.).

    Ob das Verbot des Selbstbezichtigungszwanges, das in erster Linie für Aussagen gilt, durch die Pflicht zur Abgabe von Urinproben überhaupt berührt wird, kann dahinstehen (ebenso BVerfG, Beschl. v. 21.04.1993, a.a.O).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2003 - 3 Ws 578/03

    Strafvollzug: Anfechtung der Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraumes;

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03
    Das Landgericht hat bei der im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags erörterten Frage, ob der Antrag nicht deshalb unzulässig sei, weil der Beschwerdegegner nach Erlaß der Disziplinarmaßnahme keinen Widerspruch eingelegt habe, so daß ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag vor Eintritt der Erledigung verfristet gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt NJW 2003, 2843, 2844), zu Recht die Ansicht vertreten, daß aufgrund der unterbliebenen schriftlichen Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegegners durch die Anstalt die Widerspruchsfrist gegen die angeordnete Disziplinarmaßnahme ein Jahr beträgt.
  • OLG Frankfurt, 28.10.1988 - 3 Ws 906/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03
    Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 28.10.1988 - 3 Ws 906/88 - (NStZ 1989, 144) und des KG vom 15.03.2002 - 5 Ws 138/02 Vollz - (in juris) geht fehl, da es in diesen beiden Entscheidungen um Anträge nach § 112 Abs. 1 StVollzG geht und hier eine Rechtsmittelbelehrung durch die Anstalt nicht vorgeschrieben ist (vgl. KG, aaO; Callies/Müller-Dietz, aaO, § 112 Rn 3).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03
    Zunächst ist davon auszugehen, dass der Grundsatz, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, nicht nur im Strafprozess gilt, sondern wegen der Ähnlichkeit der Sanktionen auch im Disziplinarverfahren sowie im berufsgerichtlichen Verfahren (BVerfG, Beschl. vom 13.01.1981, BVerfGE 56, 37, 49; Beschl. vom 21.04.1993, NStZ 1993, 482 m.w.N.).
  • BGH, 10.08.2001 - RiSt (R) 1/00

    Voraussetzungen und Grundlagen für die Entfernung eines Richters aus dem Dienst

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03
    Für den Bereich des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens habe der Bundesgerichtshof das im übrigen auch anerkannt (vgl. BGH NJW 2002, 834 ff).
  • OLG Koblenz, 16.08.1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03
    Das OLG Koblenz (ZfStrVo 1990, 51, 53 f.) hat hierzu ausgeführt, daß im Disziplinarverfahren nach den Vorschriften des StVollzG das staatliche Strafvollstreckungsinteresse grundsätzlich Vorrang gegenüber den Individualinteressen des rechtskräftig für schuldig befundenen und zu Freiheitsstrafe verurteilten Straftäters besitzt.
  • OLG Hamm, 13.06.1984 - 1 Vollz (Ws) 112/84
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03
    Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 13.06.1984 - 1 Vollz (Ws) 112/84 - (in juris), wonach die Entscheidung der Justizvollzugsbehörde nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muß, ist nicht einschlägig, denn die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren in Nordrhein-Westfalen schreiben solches nicht vor (vgl. §§ 3 und 4 Abs. 2 Vorschaltverfahrensgesetz NRW).
  • KG, 15.03.2002 - 5 Ws 138/02
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03
    Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 28.10.1988 - 3 Ws 906/88 - (NStZ 1989, 144) und des KG vom 15.03.2002 - 5 Ws 138/02 Vollz - (in juris) geht fehl, da es in diesen beiden Entscheidungen um Anträge nach § 112 Abs. 1 StVollzG geht und hier eine Rechtsmittelbelehrung durch die Anstalt nicht vorgeschrieben ist (vgl. KG, aaO; Callies/Müller-Dietz, aaO, § 112 Rn 3).
  • BVerfG, 06.11.2007 - 2 BvR 1136/07

    Anordnung der Abgabe einer Urinprobe in der Untersuchungshaft (Verdacht des

    Auch bejahendenfalls würde daraus für den vorliegenden Fall nicht die Unzulässigkeit der Anordnung, sondern nur die Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Probe jedenfalls in einem Strafverfahren folgen; denn die Anordnung erfolgte hier nicht, um den Untersuchungsgefangenen einer Straftat zu überführen, sondern zur Abwehr von Gefahren für Dritte (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NStZ 1993, S. 482; OLG Oldenburg, a.a.O.; krit. dazu Pollähne, StV 2007, S. 89 ; zur hier nicht entscheidungsbedürftigen Frage eines Verwertungsverbots auch in vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren verneinend HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 - juris; bejahend Gericke, StV 2003, S. 305 ).
  • KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17

    Strafvollzug in Berlin: Verpflichtung des Strafgefangenen zur Abgabe von

    Ob das Verbot des Selbstbezichtigungszwanges, das in erster Linie für Aussagen gilt, durch die Pflicht zur Abgabe von Urinproben jedoch überhaupt berührt wird, kann dahinstehen, denn jedenfalls durfte das Ergebnis der Urinprobe im Disziplinarverfahren verwertet werden, weil bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen dies zum Schutz eines überragend wichtigen Allgemeinguts zwingend erforderlich war (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 - [juris]).

    Der Anstalt muss im Interesse einer effektiven Bekämpfung des Rauschgiftkonsums die Möglichkeit gegeben werden, in Fällen der Manipulation oder der Verweigerung der Abgabe von Urin disziplinarisch zu reagieren (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 - [juris]).

  • KG, 26.01.2006 - 5 Ws 16/06

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahmen gegen die Weigerung eines Strafgefangenen zur

    Ermächtigungsgrundlage für diese Maßnahme ist § 56 Abs. 2 StVollzG (vgl. OLG Rostock ZfStrVo 2005, 116; OLG Koblenz NStZ 1989, 551; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluß vom 2. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 - OLG Celle, Beschluß vom 13. November 1992 - 1 Ws 296/92 (StVollz) - offengelassen von OLG Saarbrücken NStZ-RR 2001, 283, 284).
  • LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21

    Haft; Strafvollzug; Unschuldsvermutung; mit Strafbezug; ohne Strafbezug;

    Bei disziplinarischen Vorfällen - wie auch im Strafprozess - gelten wegen der Ähnlichkeit der Sanktionen im Disziplinarverfahren im Strafvollzug zum einen der Grundsatz sich nicht selbst bezichtigen zu müssen (nemo tenetur, se ipsum accusare) und zum anderen die Unschuldsvermutung, soweit disziplinarrechtlich zu sanktionierendes Verhalten auch strafrechtlichen Charakter hat (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 02. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12 = NStZ 2013, 174).
  • OLG Dresden, 12.05.2004 - 2 Ws 660/03

    Anordnung einer Disziplinarmaßnahme wegen Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht