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   OLG Hamburg, 22.06.2000 - 3 Vollz (Ws) 34/00   

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OLG Hamburg, 22.06.2000 - 3 Vollz (Ws) 34/00 (https://dejure.org/2000,30268)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2000 - 3 Vollz (Ws) 34/00 (https://dejure.org/2000,30268)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2000 - 3 Vollz (Ws) 34/00 (https://dejure.org/2000,30268)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 672
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 12.10.2006 - 3 Ws 680/06

    Strafvollzug: Relevanter Bedürftigkeitszeitraum für die Gewährung von Taschengeld

    Nach diesem Zeitraum zugeflossene Mittel bleiben unberücksichtigt (vergl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 22.6.2000, 3 Vollz (Ws) 34/00, ZfStrVo 2000, 313 - zitiert nach juris; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 46 Rz. 4).
  • OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld

    Nach Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVollzG war ein Gefangener bedürftig, soweit ihm im laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung stand, wobei sich die Prüfung der Bedürftigkeit nach den finanziellen Umständen in dem Zeitraum richtete, für den die Bedürftigkeit festzustellen war (vgl. zu dieser Praxis OLG Hamburg, 3 Vollz [Ws] 34/00 v. 22.6.2000, Rn. 8 n. juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 2 Ws 282/23

    Voraussetzungen des Taschengeldanspruchs in der Sicherungsverwahrung

    Danach gilt das Zuflussprinzip, d.h. bei der Bestimmung der Bedürftigkeit sind nur solche Mittel zu berücksichtigen, die dem Untergebrachten in dem Kalendermonat, für den Taschengeld beansprucht wird, bereits zugeflossen sind, nicht aber solche, die zwar in diesem Zeitraum entstehen, aber erst später ausgekehrt werden (OLG Dresden NStZ 1998, 399 [bei Matzke]; OLG Hamburg NStZ 2000, 672; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2023 - 2 Ws 282/23

    Zuflussprinzip bei Berechnung des Taschengelds; Ermittlung der Bedürftigkeit

    Danach gilt das Zuflussprinzip, d.h. bei der Bestimmung der Bedürftigkeit sind nur solche Mittel zu berücksichtigen, die dem Untergebrachten in dem Kalendermonat, für den Taschengeld beansprucht wird, bereits zugeflossen sind, nicht aber solche, die zwar in diesem Zeitraum entstehen, aber erst später ausgekehrt werden (OLG Dresden NStZ 1998, 399 [bei Matzke]; OLG Hamburg NStZ 2000, 672 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62 ).
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