Rechtsprechung
   OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme beim G8-Gipfel: Anscheinsgefahr für Beteiligung an Straftaten bei Nichtentfernen aus einer homogenen, gewalttätigen Gruppe; Beachtung des Gebots der unverzüglichen richterlichen Vorführung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme beim G8-Gipfel: Anscheinsgefahr für Beteiligung an Straftaten bei Nichtentfernen aus einer homogenen, gewalttätigen Gruppe; Beachtung des Gebots der unverzüglichen richterlichen Vorführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 104 Abs. 2 Satz 2
    Polizeiliche Ingewahrsamnahme - Anscheinsgefahr für die Begehung einer Straftat bei Zugehörigkeit zu einer Gruppe aus dessen Mitte Straftaten begangen werden - Gebot der unverzüglichen richterlichen Vorführung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • LG Rostock - 8 T 13/07
  • OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07

Zeitschriftenfundstellen

  • NJ 2007, 560



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Rostock, 30.08.2007 - 3 W 107/07  

    Mecklenburgisches Sicherheits- und Ordnungsrecht: Ingewahrsamnahme einer Person

    Solche Verzögerungen können in der besonderen Situation des 05.06.2007, dem Tag vor dem Beginn des G 8-Gipfels, sachlich begründet sein (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.08.2007, Az. - 3 W 102/07 - und v. 28.08.2007, Az. - 3 W 109/07 -).

    Der Senat hat bereits in anderen anhängigen Beschwerdeverfahren (Senatsbeschlüsse vom 21.08.2007 - 3 W 102/07 - und vom 23.08.2007 - 3 W 109/07 -) festgestellt, dass am 06.06.2007, dem ersten Tag des dreitägigen G 8 Gipfels solche Maßstäbe jedoch ausnahmsweise nicht angelegt werden können und im letztgenannten Verfahren dazu Folgendes ausgeführt: .

    "Dem Senat ist aus anderen anhängigen weiteren Beschwerdeverfahren wegen Ingewahrsamnahmen im Zuammenhang mit Demonstrationen gegen den G 8-Gipfel gerichtsbekannt (so aus den Verf. 3 W 83/07 u. 3 W 102/07), dass am 06.06.2007 G 8-Gegner eine Vielzahl von spontanen, unangemeldeten Demonstrationen durchgeführt haben, bei denen es u.a. zu Straßenblockaden kam, was die polizeilichen Transporte erschwerte.

    Der Senat hat zwar Zweifel geäußert, ob eine verspätete Vorführung vor dem Amtsgericht als Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot heilbar ist (vgl. Senatsbeschl. vom 21.08.2007 - 3 W 102/07 -).

  • OLG Rostock, 28.08.2007 - 3 W 109/07  

    Polizeigewahrsam von Demonstranten: Annahme der Gewaltbereitschaft von

    Dem Senat ist aus anderen anhängigen weiteren Beschwerdeverfahren wegen Ingewahrsamnahmen im Zuammenhang mit Demonstrationen gegen den G 8-Gipfel gerichtsbekannt (so aus den Verf. 3 W 83/07 u. 3 W 102/07), dass am 06.06.2007 G 8-Gegner eine Vielzahl von spontanen, unangemeldeten Demonstrationen durchgeführt haben, bei denen es u.a. zu Straßenblockaden kam, was die polizeilichen Transporte erschwerte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 5 A 1045/09  

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme anlässlich

    - 1 C 31.72 -, BVerwGE 45, 51; OLG München, Beschluss vom 9. August 2007 - 34 Wx 31/07 u. a. -, juris Rdnr. 20 ff., insbesondere Rdnr. 24; OLG Rostock, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 W 102/07 -, juris Rdnr. 16 ff.; Drewes/Malmberg/Walter, Bundespolizeigesetz, 4. Aufl. 2010, § 39 Rdnr. 14; Saarl.
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