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   OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07   

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OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07 (https://dejure.org/2007,49237)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.11.2007 - 3 W 1169/07 (https://dejure.org/2007,49237)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. November 2007 - 3 W 1169/07 (https://dejure.org/2007,49237)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine freiheitsentziehende Unterbringung dann vor, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird ( BGHZ 145, 297, 300 ).

    Bei einem Gesunden erfordert Freiheitsentziehung ein Verhindern des Entweichens durch entsprechende physische Vorkehrungen, also körperlich wirkenden Zwang (vgl. BGHZ 145, 297, 302; Dodegge/Roth, Praxiskommentar Betreuungsrecht, 2. Aufl., G 10; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1906 BGB Rn. 15; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1906, Rn. 44; Bienwald, in: Staudinger, BGB, 2006, § 1906 Rn. 7, 18; Schwab, in: MünchKomm, BGB, 4. Aufl., § 1906 Rn. 7), was herkömmlich mit dem Begriff "geschlossener" im Gegensatz zu "offener" Unterbringung gekennzeichnet wird und im Bereich psychiatrischer Kliniken dahin zu verstehen ist, dass die Patienten die Stationstür und die Fenster von innen nicht öffnen und die Station nur in Begleitung verlassen können.

    Die "nicht nur kurzfristige Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensraum" ( BGHZ 145, 297, 301 ) kann, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, auch anders hergestellt werden, nämlich durch den von außen (Betreuer, Klinikpersonal, Gericht) auf den Betroffenen durch die Verbringung in die Klinik ausgeübten Druck, der aufgrund der psychischen Verfassung des Betroffenen bewirkt, dass dieser die Klinik, obwohl er sich gegen seinen Willen dort befindet, nicht mehr verlässt (ähnlich schon AG Wolfhagen BtPrax 1998, 83; Arnold/Kloß FuR 1996, 263, 264; vgl. auch Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1906 BGB Rn. 44: "psychische Barriere").

    Das OLG Hamm entnimmt der Entscheidung BGHZ 145, 297 jedoch, dass Maßnahmen, die ausdrücklich lediglich darauf abzielen, den Betroffenen in eine offene Einrichtung zu verbringen, nicht genehmigungsfähig sind.

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 11.10.2000 ( BGHZ 145, 297 ) dagegen noch nicht über die hier zu beurteilende Rechtsfrage entschieden.

  • OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02

    Zwangseinweisung des Betroffenen in einem Altenheim

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
    So zu entscheiden sieht sich der Senat indessen durch den Beschluss des OLG Hamm vom 21.10.2002 (15 W 181/02, BTPrax 2003, 42) gehindert.

    Sowohl die zwangsweise Zuführung zu einer kurzfristigen Behandlung mit Neuroleptika als auch die zwangsweise Unterbringung in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung ( OLG Hamm FamRZ 2003, 255 = BtPrax 2003, 42) beinhalten unter Anwendung dieser Definition keine freiheitsentziehende Unterbringung; mangels Rechtsgrundlage sind beide Maßnahmen nicht genehmigungsfähig.

    Damit ist der Betroffene nicht im Sinne der Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofes sowie der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.10.2002 ( FamRZ 2003, 255 = BtPrax 2003, 42) geschlossen untergebracht.

    In dem von ihm beabsichtigten Sinn kann der Senat nicht entscheiden, ohne im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG von der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.10.2002 (15 W 189/02, FamRZ 2003, 255 = BTPrax 2003, 42) abzuweichen.

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
    Gleichwohl muss jedenfalls die Entscheidung des Landgerichts betreffend den amtsgerichtlichen Beschluss vom 30.08.2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden, weil beide Vorinstanzen keine Entscheidung darüber getroffen haben, welche Behandlung der Betroffene zu dulden hat ( BGHZ 166, 141 ).

    Dass der Betroffene sich gegen seinen Willen in der Klinik aufhält, kann dabei auch dann angenommen werden, wenn er nur die dort vorgenommene Behandlung ablehnt, weil diese nur durch den aufgezwungenen Aufenthalt ermöglicht wird (vgl. BGH NJW 2006, 1277 [BGH 01.02.2006 - XII ZB 236/05]).

    Dass im hier vorliegenden Fall noch eine Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz zu erfolgen hätte, um die vom Betroffenen zu duldende Behandlung im Sinne von BGHZ 166, 141 so präzise wie möglich anzugeben, also Arzneimittel bzw. Wirkstoff, (Höchst-)Dosierung und Verabreichungshäufigkeit, sowie gegebenenfalls alternative Medikaktion, wozu gegebenenfalls eine sachverständige Stellungnahme einzuholen sein dürfte, kann der Senat im Rahmen der Vorlageentscheidung nach § 28 Abs. 2 FGG offen lassen.

  • OLG Hamm, 18.08.1999 - 15 W 233/99
    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
    Damit wäre die erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht wegen Wirkungslosigkeit klarstellend aufzuheben (so für den Fall der nicht nur kurzfristigen Verlegung auf eine offene Station KGR Berlin 2006, 359; OLG Hamm FGPrax 1999, 222 [OLG Hamm 18.08.1999 - 15 W 233/99]).
  • BayObLG, 16.07.2003 - 3Z BR 135/03

    Rechtswidrigkeitsfeststellung im Verfahren der weiteren Beschwerde in einer

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
    Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung könnte dieser Verfahrensfehler jedenfalls nicht führen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 268).
  • KG, 20.12.2005 - 1 W 170/03

    Betreuungsrecht: Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung trotz einer Vollmacht

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
    Damit wäre die erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht wegen Wirkungslosigkeit klarstellend aufzuheben (so für den Fall der nicht nur kurzfristigen Verlegung auf eine offene Station KGR Berlin 2006, 359; OLG Hamm FGPrax 1999, 222 [OLG Hamm 18.08.1999 - 15 W 233/99]).
  • OLG Hamm, 09.01.2001 - 29 U 56/00

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
    Ein Feststellungsinteresse kann auch vor Erledigung der Hauptsache im Hinblick auf die Möglichkeit eines Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruchs nicht verneint werden (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m.Anm. Bienwald).
  • OLG Schleswig, 06.01.2005 - 2 W 328/04

    Unterbringung eines Betreuten zur Heilbehandlung wegen befürchteter weiterer

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
    Insbesondere ist eine Heilbehandlung auch dann im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich, wenn sie zwar nicht zu einer Besserung der Erkrankung als solche führen kann, jedoch geeignet ist, den Gesundheitszustand des Betroffenen zu stabilisieren und ihn vor einer Verschlechterung des Krankheitsbildes zu bewahren ( OLG Hamm FGPrax 2000, 113 [OLG Hamm 06.04.2000 - 15 W 76/00]; OLG Schleswig FGPrax 2005, 136).
  • OLG Hamm, 06.04.2000 - 15 W 76/00

    Richterliche Genehmigung zur Erzwingung eines kurzfristigen Aufenthaltes in einer

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
    Insbesondere ist eine Heilbehandlung auch dann im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich, wenn sie zwar nicht zu einer Besserung der Erkrankung als solche führen kann, jedoch geeignet ist, den Gesundheitszustand des Betroffenen zu stabilisieren und ihn vor einer Verschlechterung des Krankheitsbildes zu bewahren ( OLG Hamm FGPrax 2000, 113 [OLG Hamm 06.04.2000 - 15 W 76/00]; OLG Schleswig FGPrax 2005, 136).
  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

    Auszug aus OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
    Diese Auslegung des Begriffs der Freiheitsentziehung - insoweit auch im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG - ist zwar nicht durch die Rechtsprechung des BVerfG vorgegeben (vgl. BVerfGE 22, 21, 26 [BVerfG 23.05.1967 - 2 BvR 534/62], wo "physischer" Zwang verlangt wird; offener BVerfGE 96, 166, 198 ).
  • AG Wolfhagen, 07.11.1997 - 4 XVII 169/97
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