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   OLG Brandenburg, 22.04.2014 - 3 W 13/14   

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OLG Brandenburg, 22.04.2014 - 3 W 13/14 (https://dejure.org/2014,20341)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2014 - 3 W 13/14 (https://dejure.org/2014,20341)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. April 2014 - 3 W 13/14 (https://dejure.org/2014,20341)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung der Erbausschlagungsfrist bei Notwendigkeit der betreuungsrechtlichen Genehmigung

  • notar-drkotz.de

    Erbschaftsausschlagung: Hemmung der Ausschlagungsfrist durch höhere Gewalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung der Erbausschlagungsfrist bei Notwendigkeit der betreuungsrechtlichen Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wahrung der Erbausschlagungsfrist bei Notwendigkeit der betreuungsrechtlichen Genehmigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wahrung der Erbausschlagungsfrist bei Notwendigkeit der betreuungsrechtlichen Genehmigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verfristete Erbausschlagung durch Betreuer

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen der Wirksamkeit der durch einen Betreuer erklärten Erbausschlagung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 696
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 136/97

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2014 - 3 W 13/14
    Auch der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht - hier der 30.5.2013 - gehört bereits zur Hemmungszeit (vgl. hierzu BGH, NJW 1998, 1058).
  • BayObLG, 29.10.1997 - 1Z BR 62/97

    Hemmung der Ausschlagungsfrist bei Neubestellung eines Betreuers zur Vertretung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2014 - 3 W 13/14
    Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 1998, 642).
  • OLG Saarbrücken, 17.02.2011 - 5 W 245/10

    Erbausschlagung: Hemmung der Ausschlagungsfrist bei einer gerichtlich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2014 - 3 W 13/14
    Die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung am 30.5.2013 bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung am 4.10.2013 verstrichen ist, bleibt gemäß § 209 BGB bei der Berechnung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB außer Betracht (vgl. hierzu Saarländisches OLG, Rpfleger 2011, 607).
  • RG, 29.09.1927 - IV B 52/27

    Erbschaftsausschlagung. Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2014 - 3 W 13/14
    Vielmehr ist zu verlangen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB nachgewiesen wird (vgl. für die Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter RGZ 118, 145 ff.).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2018 - 21 W 56/18

    Ausschlagungserklärung des gesetzlichen Vertreters, Gebrauchmachen von der

    Auch der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht - hier der 21.9.2017 - gehört bereits zur Hemmungszeit; die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages (0:00 Uhr) weiter (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014 - 3 W 13/14 -, zitiert nach Juris Rn. 12).

    Erforderlich ist auch, dass die wirksame Genehmigung dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB vom Ausschlagenden nachgewiesen wird, weil nur dadurch entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck der Fristbestimmung für die Ausschlagung der Erbschaft der bis dahin bestehenden Ungewissheit innerhalb der bestimmten Zeit ein Ende bereitet wird (RGZ 18, 145, 148; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014 - 3 W 13/14 -, zitiert nach Juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2015 - I-15 W 329/14 -, zitiert nach Juris Rn. 73; Staudinger/Veit [2014] BGB § 1831, Rn. 11 m.w.N.).

    Hierfür kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der gesetzliche Vertreter innerhalb der Ausschlagungsfrist gegenüber dem Nachlassgericht anzeigt, das namentlich bezeichnete Amtsgericht habe ihm durch einen nach Datum und Aktenzeichen angeführten, ihm am angegebenen Tag bekannt gemachten Beschluss die Genehmigung erteilt (RGZ 18, 145, 149; insoweit offen gelassen von OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014 - 3 W 13/14 -, zitiert nach Juris Rn. 15).

  • KG, 04.09.2015 - 6 W 92/15

    Erbausschlagung: Anfechtbarkeit der Unterlassung der Einreichung des

    Im Hinblick darauf, dass der Ausschlagende die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann und die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen bei Einholung einer vorherigen Genehmigung oft nicht gewahrt wäre, kann zwar aufgrund einschränkender Auslegung der Vorschrift des § 1831 S. 1 BGB, die bei einseitigen Rechtsgeschäften eine vorgängige Genehmigung fordert, die Einholung der Genehmigung der Ausschlagung bei rechtzeitigem Antrag innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgeholt werden (RGZ 118, 145; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.4.2014 - 3 W 13/14, FamRZ 2015, 696; Palandt-Götz, BGB, 74. Auflage, § 1831 Rn. 2) mit der Folge, dass die Ausschlagungsfrist in der Zeit von der Beantragung der Genehmigung bis zu ihrer Erteilung gemäß § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB gehemmt ist (OLG Brandenburg a.a.O.).
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   OLG Bamberg, 07.03.2014 - 3 W 13/14   

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OLG Bamberg, 07.03.2014 - 3 W 13/14 (https://dejure.org/2014,54290)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.03.2014 - 3 W 13/14 (https://dejure.org/2014,54290)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07. März 2014 - 3 W 13/14 (https://dejure.org/2014,54290)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2014 - 23 O 95/03 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. März 2014 - 3 W 13/14 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. April 2014 - 3 W 13/14 - wird damit gegenstandslos.

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