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   OLG Hamburg, 10.10.2008 - 3 W 134/08   

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https://dejure.org/2008,21118
OLG Hamburg, 10.10.2008 - 3 W 134/08 (https://dejure.org/2008,21118)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2008 - 3 W 134/08 (https://dejure.org/2008,21118)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2008 - 3 W 134/08 (https://dejure.org/2008,21118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG
    Werbung mit Testergebnissen unzulässig, wenn sich die Bewertungskriterien geändert haben

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Bewerbung eines Sonnenschutzmittels unter Verwendung alter Testergebnisse der Stiftung Warentest

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Werbung mit Testergebnissen muss sich grundsätzlich auf "aktuelle" Bewertungskriterien beziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Auszüge)

    Werbung mit Testergebnissen muss sich grundsätzlich auf "aktuelle" Bewertungskriterien beziehen

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Werbung mit Testergebnissen setzt grundsätzlich "aktuelle" Bewertungskriterien voraus

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    Werbung für Sonnenschutzmittel mit veralteten Testergebnissen - Wettbewerbsverstoß, wenn mit überholten Testergebnissen aus dem Vorjahr geworben wird

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.05.1985 - I ZR 200/83

    Veralteter Test

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.10.2008 - 3 W 134/08
    Der angesprochene Verkehr geht regelmäßig davon aus, dass sich die Untersuchungsmethoden von Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren, die Testergebnisse mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellen (BGH GRUR 1985, 932, 933 - Veralteter Test).
  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    (1) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird teilweise - wie vom Berufungsgericht - die Auffassung vertreten, eine geschäftlich relevante Irreführung des Verbrauchers liege vor, wenn für die Gruppe des mit einem älteren Testergebnis beworbenen Produkts neue Testergebnisse auf der Grundlage geänderter Prüfkriterien vorliegen, aufgrund derer die Richtigkeit des früheren Testergebnisses zweifelhaft ist, ohne dass das beworbene Produkt erneut getestet worden sein müsse (OLG Frankfurt, NJWE-WettbR 1996, 54, 55 [juris Rn. 6]; OLG Stuttgart, GRUR 2007, 435, 436 [juris Rn. 25]; OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2007 - 4 U 165/06, juris Rn. 23; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 3 W 134/08, juris Rn. 7 f.; tendenziell OLG Zweibrücken, WRP 2012, 1136 Rn. 7 [juris Rn. 8]; Großkomm.UWG/Toussaint, 3. Aufl., § 5 Rn. 596; MünchKomm.UWG/Busche, 3. Aufl., § 5 Rn. 420; differenzierend Weidert in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 686).
  • LG Mannheim, 20.10.2023 - 14 O 14/23

    Keine Werbung mit zurückgezogenem Test der Stiftung Warentest!

    Eine Werbung ist hiernach indes irreführend, wenn die Testergebnisse durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sind (vgl. BGH, GRUR 1985, 932 (933) - Veralteter Test; WRP 2014, 67 = BeckRS 2013, 18553 - Kaffee-Pads; GRUR 2019, 631 Rn. 68 - Das beste Netz; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012 - 4 U 17/10; OLG Hamburg, BeckRS 2009, 07551; OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2007, 4 U 165/06; OLG Frankfurt a.M., NJWE-WettbR 1996, 54; NJW-RR 1992, 492 = WRP 1992, 183 - Werbung mit Testergebnissen, Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 2.282; Götting/Nordemann, UWG, Handkommentar, UWG § 5 Rn. 1.185).

    In einem solchen Fall der Überholung des Testergebnisses durch dessen Widerruf darf folglich damit überhaupt nicht mehr geworben werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012 -4 U 17/10; OLG Hamburg, BeckRS 2009, 07551; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1992, 538; Götting/Nordemann, UWG, Handkommentar, UWG § 5 Rn. 1.178; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 24.6.2022-6 U 8/22, GRUR-RS 2022, 16574 Rn. 16 f.).

  • OLG Zweibrücken, 24.05.2012 - 4 U 17/10

    "Abgeschmiert" - Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig

    Eine Werbung mit einem Testergebnis wird aber etwa dann irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen das Produkt die damals guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird, da in diesem Fall nicht mit wahren Angaben, die nur falsch verstanden werden, geworben wird, sondern dem Kunden wichtige Informationen vorenthalten werden (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2007, 4 U 165/06; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2008, 3 W 134/08, jeweils zitiert nach Juris).
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