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OLG Nürnberg, 21.05.2002 - 3 W 1503/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten ; Notwendigkeit einer zweckentsprechenden Verfolgung; Berufsrechts-Neuordnungsgesetz ; Fiktive Informationsreise; Erweiterte Postulationsfähigkeit
- Anwaltsblatt
§ 78 ZPO
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegungsgrundsätze des Begriffs "notwendig" in § 91 Abs. 2 S.1 ZPO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 17.04.2002 - 1 HKO 100/02
- OLG Nürnberg, 21.05.2002 - 3 W 1503/02
Papierfundstellen
- MDR 2002, 1091
- AnwBl 2002, 730
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Nürnberg, 21.11.2000 - 3 W 3744/00
Kosten fiktiver Informationsreisen
Auszug aus OLG Nürnberg, 21.05.2002 - 3 W 1503/02
Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, da diese Vorschrift nur den Fall der "kleinen Distanz" (Zulassung zwar am Prozeßgericht, Wohnsitz jedoch an einem anderen Ort) regelt (OLGR Bamberg 2001, 117; vgl. auch OLG Nürnberg MDR 2001, 235).
- OLG München, 12.02.2003 - 11 W 700/03
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Nürnberg, 30.07.2002 - 3 W 1631/02
Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines beigeordneten auswärtigen …
Sie knüpft an die Unterscheidung zwischen "kleiner Distanz" bzw. "großer Distanz" an, wie sie sich beispielsweise auch in § 91 Abs. 2 S. 2 bzw. S. 1 ZPO findet (vgl. hierzu OLG Bamberg 2001, 117; Senatsbeschluß vom 21. Mai 2002, Az. 3 W 1503/02). - OLG Nürnberg, 13.08.2002 - 3 W 2455/02
Zur Erstattungsfähigkeit von Abwesenheitsgeldern und Reisekosten eines …
Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung so bereits Beschlüsse vom 21.05.2002, Az. : 3 W 1503/02, bzw. vom 02.07.2002, Az.: 3 W 1640/02), zumal nach seiner Einschätzung von der Gegenmeinung dem weiterhin geltenden Tatbestandsmerkmal "notwendig" häufig zu wenig Beachtung geschenkt wird. - OLG Karlsruhe, 20.09.2002 - 6 W 60/02
Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für …
In der Rechtssprechung der Oberlandesgerichte ist umstritten, ob § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wonach Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht beim Prozessgericht zugelassen ist und der am Sitz des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattet werden, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen ist, nach der Neufassung des § 78 ZPO durch das RABerufsRNeuOG zum 01.01.00 auch auf den beim (angerufenen) Landgericht nicht zugelassenen, dort aber wegen seiner Zulassung bei einem anderen Landgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt anzuwenden ist (vgl. für eine Erstattung : OLG Bamberg OLGR 2002, 117; OLG Bremen OLGR 2001, 337 [für den in der Nähe einer auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalt]; OLG Dresden OLGR 2001, 564 [in einer Vergabesache]; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 490; 2002, 94; OLG Jena OLGR 2002, 127 [begrenzt auf die fiktiven Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten]; OLG Nürnberg OLGR 2002, 17 [im Fall des Mahnverfahrens, bei dem mit Widerspruch nicht zu rechnen war]; dagegen : OLG Brandenburg OLGR 2001, 393; OLG Hamburg OLGR 2001, 96; OLG Karlsruhe [11. Zivilsenat] OLGR 2001, 54; OLG Koblenz JurBüro 2002, 202; OLG München NJW-RR 2001, 997; OLGR 2001, 241; 2002, 56; OLGR 2002, 195 [für den Fall, dass ein Mitglied der überörtlichen Sozietät beim Prozessgericht zugelassen ist]; OLG Nürnberg, B. v. 21.05.02 - 3 W 1503/02, juris; OLG Zweibrücken OLGR 2001, 119; differenzierend : KG KGR 2001, 102 [erstattungsfähig, soweit kein einfach gelagerter Routinefall]; 2002, 152 [erstattungsfähig, soweit Anreiseweg des Anwalts nicht größer als der Anreiseweg der Partei zum Prozessgericht]; ebenso OLG Frankfurt OLGR 2000, 301; OLG Hamm OLGR 2002, 201 [das darauf abhebt, ob die höheren Kosten für die Partei erkennbar gewesen sind]; OLG Schleswig OLGR 2001, 51 [erstattungsfähig, wenn bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten keine geringeren Kosten entstanden wären]).