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   OLG Hamburg, 02.08.2001 - 3 W 151/01   

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https://dejure.org/2001,28482
OLG Hamburg, 02.08.2001 - 3 W 151/01 (https://dejure.org/2001,28482)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2001 - 3 W 151/01 (https://dejure.org/2001,28482)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. August 2001 - 3 W 151/01 (https://dejure.org/2001,28482)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 05.12.2006 - X ZR 76/05

    Simvastatin

    Allerdings ist die Frage, ob ein Anbieten für die Zeit nach Schutzrechtsablauf patentverletzend ist, in der Rechtsprechung umstritten (verneinend OLG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2001 - 3 W 151/01, PharmaRecht 2004, 335 - Ciplofloxacin, und die von der Beklagten genannte Entscheidung der Vorinstanz LG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2001 - 315 O 435/01; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 41, in einer Urheberrechtssache; weiter Jacob J., Patents Court vom 20. Juli 1995 in der Sache Gerber Garment Technology Inc. v. Lectra Systems Ltd., R.P.C. 1995, 383, 412).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2003 - 2 U 53/03
    Der Ansicht, das Inverkehrbringen einer nicht mehr patentgeschützten Sache sei keine Benutzung einer patentierten Erfindung mehr und infolge dessen könne man auch auf solche patentfreien Handlungen gerichtete Vorbereitungen nicht untersagen (RGZ 93, 172 ff., 174, 175 - Beschickungsvorrichtung für Martinöfen; zustimmend Lindenmaier/Weiss, a.a.O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2001 - 3 W 151/01 ; ebenso als Vorinstanz LG Hamburg - Beschluss vom 26. Juli 2001 - 315 O 435/01 ) vermag der Senat nicht zu folgen.
  • LG Düsseldorf, 29.06.2004 - 4a O 201/03

    Cholesterinsenker

    Die gegenteilige Ansicht, nach der das Inverkehrbringen einer nicht mehr patentgeschützten Sache keine Benutzung einer patentierten Erfindung mehr sei, mit der Folge, dass man auch auf solche patentfreien Handlungen gerichtete Vorbereitungen nicht untersagen könne (Entscheidung des Reichsgerichts, abgedruckt in der amtlichen Sammlung für Zivilsachen, Band 93, Seite 172, dort: Seiten 174 und 175 -Beschickungsvorrichtung für Martinöfen; Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. August 2001, 3 W 151/01, von der Beklagten vorgelegt als Anlage GL 4; Lindenmeier/Weiss, PatG, 6. Auflage 1973, Paragraph 6, Anmerkung 41) berücksichtigt nicht, dass Paragraph 9 PatG das Anbieten als selbstständige Benutzungsart dem Herstellen, dem Inverkehrbringen und den anderen dort aufgelisteten Handlungen gleichstellt, weil es für den Rechtsinhaber in aller Regel mit ähnlich schweren Gefahren verbunden ist, wie die anderen dort genannten Benutzungsarten (Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, abgedruckt in: Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des geistigen Eigentums, Band 1, Seite 19, dort: Seiten 21 folgende, Randziffern 7 und 8 -Antihistamine; Klauer/Möhring/Hesse, Patentrechts-kommentar, 3. Auflage 1971, Paragraph 6 PatG, Randnummer 112).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2003 - 2 U 61/03

    Unterlassen einer Werbeaussage vor Ablauf des Antragsschutzrechtes i.S.d. § 139

    Der Ansicht, das Inverkehrbringen einer nicht mehr patentgeschützten Sache sei keine Benutzung einer patentierten Erfindung mehr und infolge dessen könne man auch auf solche patentfreien Handlungen gerichtete Vorbereitungen nicht untersagen (RGZ 93, 172 ff., 174, 175 - Beschickungsvorrichtung für Martinöfen, zustimmend Lindenmaier/Weiss, a.a.O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2001 - 3 W 151/01 ; ebenso als Vorinstanz LG Hamburg - Beschluss vom 26. Juli 2001 - 315 O 435/01, ), vermag der Senat nicht zu folgen.
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