Rechtsprechung
OLG Dresden, 22.10.2001 - 3 W 1582/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwaltes unter dem Aspekt seiner Reiseaufwendungen; Alleiniges Abstellen auf die Frage der Notwendigkeit der Kostenverursachung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bautzen, 10.09.2001 - 2 O 804/00
- OLG Dresden, 22.10.2001 - 3 W 1582/01
Papierfundstellen
- BB 2002, 326
- Rpfleger 2002, 228
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Dresden, 06.09.2001 - 4 W 1262/01
Kosten
Auszug aus OLG Dresden, 22.10.2001 - 3 W 1582/01
In dem einschlägigen Beschluss vom 06.09.2001 (4 W 1262/01) heißt es:.
- OLG Dresden, 16.04.2002 - 3 W 529/02
Mehrkosten des auswärtigen Anwalts sind erstattungsfähig
Damit ist zugleich gesagt, dass bei Einschaltung eines solchen auswärtigen Rechtsanwaltes dessen Reisekosten grundsätzlich - im Rahmen des § 28 BRAGO erstattungsfähig sind (näher dazu Senatsbeschluss vom 22.10.2001 - 3 W 1582/01 -).Für die - bereits im Regelfall anzunehmende - Sachdienlichkeit der Beauftragung eines in der Nähe der Partei ansässigen Rechtsanwalts (und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Reisekosten) spricht nach der geänderten Rechtsprechung des Senats sogar in besonderem Maße, wenn der ortsansässige Anwalt zu der Partei in ständiger Geschäftsbeziehung steht, weil sich dann die Information einfacher und weniger zeitaufwendig gestaltet und auch für die Vertretung vor dem Prozessgericht eine umfassendere Sachkenntnis und intensivere Interessenvertretung zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22.10.2001 - 3 W 1582/01 -).
- OLG Dresden, 17.06.2002 - 21 W 757/02
Anwalt; Reisekosten
Die Oberlandesgerichte Dresden, Düsseldorf, Hamm, Frankfurt sowie das Kammergericht halten die Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte grundsätzlich für erstattungsfähig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 06.09.2001, 4 W 1262/01, JurBüro 2002, 255; OLG Dresden, Beschluss vom 03.09.2001, WVerg 6/00, RPfl 2002, 45; OLG Dresden, Beschluss vom 22.10.2001, 3 W 1582/01, RPfl 2002, 228; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2001, 10 W 96/01, JurBüro 2002, 151; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2001, 10 W 67/01, MDR 2002, 116; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2001, 2 W 56/00, NJW-RR 2001, 998; Kammergericht, Beschluss vom 08.05.2001, 1 W 49/01, JurBüro 2001, 152; Kammergericht, Beschluss vom 23.01.2001, 1 W 8967/00, JurBüro 2001, 257; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.01.2001, 6 W 203/00, JurBüro 2001, 259; OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2001, 23 W 167/01, JurBüro 2002, 201; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2000, 6 W 126/00, JurBüro 2000, 587). - LG Dresden, 23.04.2003 - 7 T 290/03
Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Hauptbevollmächtigten und …
Mit der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Hauptbevollmächtigten und der Kosten eines Unterbevollmächtigten - falls die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten dessen Gebühren übersteigen - liegt das Amtsgericht auf einer Linie mit der Rechtsprechung des OLG Dresden, der sich die Kammer angeschlossen hat (4 W 1262/01, 3 W 1582/01).