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   OLG Schleswig, 26.09.2000 - 3 W 17/00   

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https://dejure.org/2000,8991
OLG Schleswig, 26.09.2000 - 3 W 17/00 (https://dejure.org/2000,8991)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.09.2000 - 3 W 17/00 (https://dejure.org/2000,8991)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. September 2000 - 3 W 17/00 (https://dejure.org/2000,8991)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überlassung eines Hofes; Altenteilerhaus; Unwirtschaftliche Verkleinerung des Hofes; Landwirtschaft

  • Judicialis

    GrdstVG § 1; ; GrdstVG § 2; ; GrdstVG § 8 Nr. 2; ; GrdstVG § 31 I; ; HöfeO § 2; ; HöfeO § 17 III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überlassung des Hofes unter Abtrennung des Altenteilerhauses - unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Rendsburg - 7 Lw 52/99
  • OLG Schleswig, 26.09.2000 - 3 W 17/00
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1993 - BLw 28/93

    Unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung eines Hofes

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.09.2000 - 3 W 17/00
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte ist anerkannt, dass Altenteilerhausgrundstücke grundsätzlich Bestandteil eines Hofes im Sinne des § 2 HöfeO sind und eine Hofüberlassung unter Ausklammerung des Altenteilerhauses ebenso wie eine getrennte Veräußerung nur des Altenteilerhauses regelmäßig eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung des Hofes im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG darstellt und deshalb derartigen Geschäften in der Regel die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu versagen ist (vgl. nur BGH RdL 1994, 43 = NJW 1994, 733 ; OLG Stuttgart RdL 1987, 294; 1993, 20; OLG München RdL 1965, 266).

    Es ist - wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung vom 24. November 1993 (NJW 1994, 733, 734) ausgeführt hat - eine unzulässige Verengung des Blickwinkels, hinsichtlich des Altenteilerhauses nur auf die derzeitige Bedarfslage eines Hofes abzustellen.

    Unerheblich ist, dass der Beteiligte zu 1. in dem notariellen Vertrag vom 22. Februar 2000 hinsichtlich des Altenteilergrundstücks eine Vermächtnisanordnung zugunsten des Beteiligten zu 2. getroffen hat, denn dies schließt ein rechtlich selbständiges Schicksal des abgetrennten Grundstücks mit den aufgezeigten nachteiligen Folgen für den Hof nicht aus (vgl. auch BGH NJW 1994, 733, 734).

  • OLG Schleswig, 10.12.1996 - 3 W 50/96

    Einordnung eines Altenteilerhauses als Bestandteile eines Hofes

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.09.2000 - 3 W 17/00
    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 27.2.1996 - 3 W 55/95 - 10.12.1996 - 3 W 50/96 - SchlHA 1997, 159; 27.5.1997 - 3 W 15/97 - 26.8.1997 - 3 W 66/96).

    Der Senat hat in der Vergangenheit schon wiederholt entschieden, dass es für die Einordnung als Altenteilerhaus unmaßgeblich ist, ob das Wohnhaus aus Mitteln des Hofes errichtet worden ist oder nicht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 27.2.96 - 3 W 55/97, S. 8; 10.12.96 - 3 W 50/96 - SchlHA 1997, 159 , S. 7/8).

  • OLG Schleswig, 04.11.2021 - 60L WLw 8/21

    Genehmigungsfähigkeit einer unwirtschaftlichen Verkleinerung oder Aufteilung

    Unmaßgeblich für die Einordnung als Altenteilerhaus ist weiter, ob das Wohnhaus aus Mitteln des Hofes errichtet worden ist oder nicht (Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - 3 W 53/07 - 26. September 2000 - 3 W 17/00 - juris; 25. Juli 1996 - 3 W 50/96 - OLGR Schleswig 1997, 219; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 2 W 55/97 -).

    Das entspricht den Erfahrungen des Senats aus anderen Genehmigungsverfahren (u.a. in den Verfahren 3 WLw 32/06, 3 WLw 88/04, 3 WLw 18/04, 3 W 81/00 - OLGR Schleswig 2001, 377 und 3 W 17/00 - OLGR Schleswig 2001, 91) und aus zahlreichen weiteren Landwirtschaftsverfahren in Abfindungs-, Nachabfindungs- und Altenteilsachen.

    Es entspricht deshalb der gefestigten Senatsrechtsprechung, dass die Abtrennung eines Altenteilerhauses regelmäßig eine unwirtschaftliche Abtrennung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG selbst dann darstellt, wenn der landwirtschaftliche Betrieb noch über ein anderes Altenteilerhaus verfügt (z. B. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2008 - 3 W 53/07 - 28. November 2006 - 3 WLw 32/06 - 12. Juli 2005 - 3 WLw 88/04 - 9. November 2004 - 3 WLw 18/04 - 26. September 2000 - 3 W 17/00 - juris; 27. Mai 1997 - 3 W 15/97 -), was hier noch nicht einmal der Fall ist.

  • OLG Zweibrücken, 07.03.2002 - 3 W 14/02

    Betreuungsverfahren: Vorrang des Vorschlags des Betreuten für die

    Im Blick auf den Umstand, dass die Kammer die Anhörung der Betroffenen auf den Berichterstatter als beauftragten Richter übertragen hat, weist der Senat vorsorglich auf seine Rechtsprechung zu § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG hin (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2000 - 3 W 17/00 -).
  • OLG Schleswig, 28.04.2009 - 3 WLw 53/08

    Milchviehbetriebsübergabe: Genehmigungsversagung aus betriebs- als auch

    Aus diesem Grunde entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ständiger Senatsrechtsprechung, dass etwa die Abtrennung von Grundstücken mit Landarbeiter- und Altenteilerhäusern eine unwirtschaftliche Verkleinerung und Aufteilung des Hofes darstellt (BGH NJW 1994, 733; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 3 W 50/96 - SchlHAnz 1997, 1959; 27. Mai 1997 - 3 W 15/97 - 26. September 2000 - 3 WLw 17/00 -, OLGR 2001, 91; 19. November 2004 - 3 WLw 18/04 - 12. Juli 2005 - 3 WLw 88/04 - 28. November 2006 - 3 WLw 32/06 - 20. Mai 2008 - 3 WLw 53/07).
  • OLG Schleswig, 27.03.2001 - 3 WLw 81/00

    Wirtschaftliche Zerschlagung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Erforderlicher

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in der Abtrennung von Altenteilerhäusern bzw. Landarbeiterhäusern vom Hof regelmäßig eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG zu sehen ist (BGH NJW 1994, 733, 734; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 27. Februar 1996 - 3 W 55/95 - 10. Dezember 1996 - 3 W 50/96, SchlHA 1997, 159; 27. Mai 1997 - 3 W 15/97 (Blatt 39 ff der Akte); 23. Juni 1998 - 3 W 20/98 - (Blatt 26 ff der Akte) und zuletzt vom 26. September 2000 - 3 W 17/00 -).
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