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   OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15   

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https://dejure.org/2015,44315
OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15 (https://dejure.org/2015,44315)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.06.2015 - 3 W 240/15 (https://dejure.org/2015,44315)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Juni 2015 - 3 W 240/15 (https://dejure.org/2015,44315)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 33 BGB §§ 38, 41, 382 FamFG
    Vereinsrecht, Satzungsänderung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form einer Zwischenverfügung des Registergerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 33; FamFG § 38; FamFG § 41; FamFG § 382
    Anforderungen an die Form einer Zwischenverfügung des Registergerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 33 BGB §§ 38, 41, 382 FamFG
    Vereinsrecht, Satzungsänderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwischenverfügungen des Registergerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftsrecht im Februar 2016

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilrecht im Februar 2016

Verfahrensgang

  • AG Arnstadt - VR 120258
  • OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15
    Die Änderung muss so wesentlich sein, dass sie von der ursprünglichen Beitrittserklärung der Mitglieder nicht mehr gedeckt ist (BGHZ 96, 245 ff.; OLG München NotBZ 2012, 60 f.; OLG Hamm Rpfleger 2012, 86 ff.; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 33 Rn. 7, 8 m.w.N.) Zu berücksichtigen ist, dass ein Verein auf Dauer angelegt ist, mit angemessenen zukünftigen Anpassungen muss also beim Eintritt gerechnet werden (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 f.).
  • BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00

    Änderung des Vereinszwecks in der Satzung

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15
    Die Änderung muss so wesentlich sein, dass sie von der ursprünglichen Beitrittserklärung der Mitglieder nicht mehr gedeckt ist (BGHZ 96, 245 ff.; OLG München NotBZ 2012, 60 f.; OLG Hamm Rpfleger 2012, 86 ff.; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 33 Rn. 7, 8 m.w.N.) Zu berücksichtigen ist, dass ein Verein auf Dauer angelegt ist, mit angemessenen zukünftigen Anpassungen muss also beim Eintritt gerechnet werden (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 f.).
  • OLG München, 15.09.2011 - 31 Wx 363/11

    Vereinsregister: Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei einer

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15
    Die Änderung muss so wesentlich sein, dass sie von der ursprünglichen Beitrittserklärung der Mitglieder nicht mehr gedeckt ist (BGHZ 96, 245 ff.; OLG München NotBZ 2012, 60 f.; OLG Hamm Rpfleger 2012, 86 ff.; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 33 Rn. 7, 8 m.w.N.) Zu berücksichtigen ist, dass ein Verein auf Dauer angelegt ist, mit angemessenen zukünftigen Anpassungen muss also beim Eintritt gerechnet werden (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 f.).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2012 - 3 Wx 200/11

    Zum Umfang der Anmeldepflicht bei Erlöschen der Prokura kraft Gesetzes und zu den

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15
    Zwischenverfügungen des Registergerichts nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG müssen nach herrschender Meinung, auch wenn es sich nicht um Endentscheidungen handelt, durch Beschluss ergehen, weil sie nicht lediglich verfahrensleitende Verfügungen darstellen (OLG Düsseldorf FGPrax 2012, 173; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 382 Rn. 25 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19

    Zur Erforderlichkeit der Allstimmigkeit der Vereinsmitglieder für

    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - 3 Wx 196/19

    Auslegung der Satzung eines Vereins hinsichtlich Änderung der Regelung zum

    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).
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