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   OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15   

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https://dejure.org/2016,12074
OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15 (https://dejure.org/2016,12074)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28.04.2016 - 3 W 28/15 (https://dejure.org/2016,12074)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28. April 2016 - 3 W 28/15 (https://dejure.org/2016,12074)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    GBO §§ 15, 71 Abs. 1, 72, 81 Abs. 1; WEG §§ 5 Abs. 2, 8, 14 Nr. 4
    Sonstiges Zivilrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 5 Abs. 2
    Sondereigentumsfähigkeit eines Heizungsraums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufteilung eines Grundstücks in 2 Wohneinheiten mit gemeinsamer Heizungsanlage

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gemeinschaftsliche Heizungsanlage in Sondereigentum stehenden Räumen zulässig; §§ 15, 71f , 81 Abs. 1 GBO; 5 Abs. 2, 8 WEG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • notar-drkotz.de

    Sondereigentumsfähigkeit eines Heizungsraums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten; gemeinschaftliche Heizungsanlage in einem im Sondereigentum stehenden Raum steht der Teilung nicht entgegen - sonstiges Zivilrecht; Grundbuchbeschwerde Teilung eines Grundstücks; gemeinschaftliche Heizung im Sondereigentum

  • rechtsportal.de

    Aufteilung eines Grundstücks in 2 Wohneinheiten mit gemeinsamer Heizungsanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zentrale Heizungsanlage steht Teilung in Wohneinheiten nicht entgegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Teilung trotz gemeinschaftlicher Heizungsanlage in einem im Sondereigentum stehenden Raum möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässige Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten

Besprechungen u.ä. (2)

  • schneideranwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zentrale Heizungsanlage: Kann der Kellerraum Sondereigentum sein?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftliche Heizungsanlage im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers? (IMR 2016, 343)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1258
  • ZMR 2016, 716
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15
    Entsprechend der Rechtsprechung des BayOblG (Beschl. v. 25.3.1992, 2 Z BR 1/92) könne ein Raum, in dem sich die gemeinschaftliche Heizanlage befinde, in der Teilungserklärung als "Heizungsraum" bezeichnet werde und im Aufteilungsplan mit "Heizung" gekennzeichnet sei, nur als Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in das Grundbuch eingetragen werden.

    Auch das Bayrische Oberste Landesgericht hat in einer Entscheidung, die das Grundbuchamt im Aufklärungsbeschluss vom 14.09.2015 heranzieht, eine Ausnahme von seiner grundsätzlich angenommenen Pflicht zur Begründung von Gemeinschaftseigentum angenommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient und dabei maßgeblich auf den Aufteilungsplan abgestellt (Beschl. v. 25.03.1992, 2Z BR 1/92, Rdnr. 13, zitiert nach Juris).

  • LG Duisburg, 07.06.2013 - 2 O 334/12

    Räume für Versorgungsanlagen sind sondereigentumsfähig!

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15
    Diese Gestattungspflicht kann aber auch durch Vereinbarung oder in der Teilungserklärung erweitert werden (für Eigentumsanlage mit zwei Wohneinheiten: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.04.1998, 5 W 161/97, Rdnr. 24, zitiert nach Juris: für Gas- und Wasseranschlüsse sowie Wasseruhren in einem Kellerraum; vgl. LG Duisburg, Urt. v. 07.06.2013, 2 O 334/12, zitiert nach Juris: für Gas- und Wasseranschluss sowie Wasseruhren, Strom- und Telefonanschluss).
  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97

    Eintragung eines Teileigentums ins Grundbuch, wenn Versorgungsanschlüsse und

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15
    Diese Gestattungspflicht kann aber auch durch Vereinbarung oder in der Teilungserklärung erweitert werden (für Eigentumsanlage mit zwei Wohneinheiten: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.04.1998, 5 W 161/97, Rdnr. 24, zitiert nach Juris: für Gas- und Wasseranschlüsse sowie Wasseruhren in einem Kellerraum; vgl. LG Duisburg, Urt. v. 07.06.2013, 2 O 334/12, zitiert nach Juris: für Gas- und Wasseranschluss sowie Wasseruhren, Strom- und Telefonanschluss).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2006 - 20 W 563/05

    Grundbuchverfahren: Rechtsmitteleinlegung ohne ausdrückliche Angabe, in wessen

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15
    Die Formulierung "Ich lege Beschwerde ein" in der Beschwerdeschrift eines Notars steht dem nicht entgegen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.4.2006, 20 W 563/05, zitiert nach Juris).
  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90

    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15
    Zwar habe der BGH (in NJW 1991, 2909) ausgesprochen, dass Räume bzw. Flure, die den einzigen Zugang zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses darstellen, nicht Gegenstand des Sondereigentumes seien.
  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15
    Der BGH hat bereits in einer Entscheidung vom 02.02.1979 entschieden, dass Sondereigentum an dem eine gemeinschaftliche Anlage beinhaltenden Raum vor allem dann in Betracht kommen könne, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage diene (BGH, Urt. v. 02.02.1979, V ZR 14/77, Rdnr. 31, zitiert nach Juris; so auch OLG Schleswig, a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06

    Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15
    Ein Raum, der eine Gemeinschaftseinrichtung beherbergt, muss seinerseits nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein, denn anderenfalls ergäbe § 5 Abs. 2 letzter Halbs. WEG keinen Sinn (OLG Schleswig, Beschl. v. 06.03.2006, 2 W 13/06, Rdnr. 19, zitiert nach Juris).
  • OLG Dresden, 29.03.2017 - 17 W 233/17

    Zuwege zur Heizungsanlage müssen im Gemeinschaftseigentum stehen!

    Ausnahmen davon sind aber anerkannt, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck dient wie die Heizungsanlage, also nicht nur als Heizungsraum benutzt wird (BGH, Urteil vom 02.02.1979, V ZR 14/77, juris Rn.31; BayObLG, Beschluss vom 25.03.1992, 2Z BR 1/92, juris Rn.12 f. m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn.19; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 26.04.2016, 3 W 28/15, juris Rn. 13).

    Untergeordnete Nutzungsmöglichkeiten bleiben dabei ebenso außer Betracht wie der subjektive Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers (Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 26.04.2016, 3 W 28/15, juris Rn.5; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn.19).

    Daran ändert sich nichts, wenn der Raum, in dem sich die gemeinschaftliche Heizungsanlage befindet, aufgrund besonderer Umstände - trotz der dort vorhandenen Heizungsanlage - in Sondereigentum stehen kann (so aber Hanseatisches Oberlandesgerichts Bremen, Beschluss vom 26.04.2016, 3 W 28/15, juris Rn. 13).

  • OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20

    Sondereigentumsfähigkeit von Räumen, in denen sich eine Heizungsanlage befindet.

    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. dazu BGHZ 73, 302; NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2826, 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28).

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Räume, in denen sich Gemeinschaftsanlagen befinden, nicht schon wegen der Beherbergung der Anlage im Gemeinschaftseigentum stehen müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28, 30).

    Untergeordnete Nutzungsmöglichkeiten bleiben dabei ebenso außer Betracht wie der subjektive Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; vgl. auch BayObLG DNotZ 1992, 490).

    Eine subjektive, allein am Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers orientierte Sichtweise würde diesem gestatten, die in der Teilungserklärung erfolgte fälschliche Zuordnung des Raums zum Sondereigentum durch eine wie auch immer geartete sekundäre Nutzung zu manifestieren, was nicht angängig ist (Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716).

    Allerdings ist das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen, dass dann grundsätzlich auch die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen müssen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH NJW 1991, 2909; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; BayObLG DNotZ 1992, 490).

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