Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 03.06.2020

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 3 W 41/20   

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https://dejure.org/2020,19963
OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 3 W 41/20 (https://dejure.org/2020,19963)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.07.2020 - 3 W 41/20 (https://dejure.org/2020,19963)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 3 W 41/20 (https://dejure.org/2020,19963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 42 Abs 2 ZPO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO
    Richterablehnung im Zivilprozess: Verweigerung einer im frühen Stadium der Corona-Pandemie beantragten und mit einer Lungenvorerkrankung begründeten Terminsverlegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung Frühes Stadium der sogenannten Corona-Pandemie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer wegen Corona nicht zu Gericht kann (will), muss einen Vertreter schicken!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Corona, Terminsverlegung und Befangenheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Corona-Pandemie ist ein Grund für Terminsverlegung! (IMR 2020, 391)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1325
  • MDR 2020, 1274
  • MDR 2020, 1306
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.2019 - VII ZR 123/18

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht:

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 3 W 41/20
    Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019, Az.: VII ZR 123/18, zit. n. Juris, dort Rdnr. 22 m.w.N.).

    Selbst bei unterstellter verspäteter Antragstellung hätte das Gericht mangels Rechtsmissbrauchs den Termin verlegen müssen, weil der Beklagten bzw. dem Beklagtenvertreter ein erheblicher Grund zur Seite stand (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019, Az.: VII ZR 123/18, zit. n. Juris, dort Rdnr. 26 ff.).

  • BGH, 21.02.2011 - II ZB 2/10

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 3 W 41/20
    Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters können dabei nur objektive Gründe rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011, Az.: II ZB 2/10, zit. n. Juris).
  • OLG Saarbrücken, 12.10.2018 - 6 WF 130/18

    Besorgnis der Befangenheit wegen Verweigerung einer Terminsverlegung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 3 W 41/20
    Anders liegt es aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006, Az.: V ZB 194/05, zit. n. Juris, dort Rdnr. 31 m.w.N.; Saarl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Oktober 2018, Az.: 6 WF 130/18, zit. n. Juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. April 2017, Az.: 10 WF 34/17, zit. n. Juris).
  • OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit bei Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 3 W 41/20
    Anders liegt es aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006, Az.: V ZB 194/05, zit. n. Juris, dort Rdnr. 31 m.w.N.; Saarl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Oktober 2018, Az.: 6 WF 130/18, zit. n. Juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. April 2017, Az.: 10 WF 34/17, zit. n. Juris).
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 3 W 41/20
    Anders liegt es aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006, Az.: V ZB 194/05, zit. n. Juris, dort Rdnr. 31 m.w.N.; Saarl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Oktober 2018, Az.: 6 WF 130/18, zit. n. Juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. April 2017, Az.: 10 WF 34/17, zit. n. Juris).
  • OLG Dresden, 17.02.2021 - 1 W 943/20

    Terminverlegung wegen COVID-19 beantragt: Ablehnung ist kein Befangenheitsgrund!

    Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschl. v. 28.07.2020, Az.: VI ZB 93/19, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 15.09.2020, Az.: VI ZB 10/20, NJW-RR 2020, 1321, 1323 Tz. 21; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 15.06.2016, Az.: 4 W 22/16, NJW-RR 2017, 191 Tz. 16; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020, Az.: 3 W 41/20, NJW-RR 2020, 1325, 1326 Tz. 9, jeweils m.w.N.).

    Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschl. v. 06.04.2006, Az.: V ZB 194/05, NJW 2006, 2492, 2494 Tz. 31; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.04.2017, Az.: 10 WF 34/17, FamRZ 2017, 2035; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.10.2018, Az.: 6 WF 130/18, FamRZ 2019, 375; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2020, 1325, 1326 Tz. 10).

    Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (BGH, Urt. v. 24.01.2019, Az.: VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695, 697 Tz. 22; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2020 1325, 1326 Tz. 12).

  • BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21

    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

    Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich der Streitfall etwa von jenem, über den das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im Beschluss vom 02.07.2020 - 3 W 41/20 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2020, 1325) zu entscheiden hatte.

    Mit Blick auf die Regelung in § 53 der Bundesrechtsanwaltsordnung muss ein Prozessbevollmächtigter, der angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie wegen seiner gesundheitlichen Situation davon ausgeht, Termine nicht wahrnehmen zu können, Vorsorge für eine Vertretung treffen (vgl. Beschluss des OLG Zweibrücken in NJW-RR 2020, 1325, Rz 25).

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 53/21

    Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Rechtsanwältin wegen fehlerhafter

    Das aber hätte sie, wie bereits ausgeführt, veranlassen müssen, Vorsorge für eine Vertretung zu treffen (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2020, 1274, 1275 f).
  • KG, 25.04.2022 - 2 U 69/19

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Objektive Gründe für

    Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Aufhebung des Termins offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte (BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 43/56, BGHZ 27, 163 [167] = NJW 1958, 1186; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 3 W 41/20, NJW-RR 2020, 1325; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 W 32/98, NJW-RR 1999, 1291 [1292]) oder sich aufgrund der Ablehnung des Verlegungsantrags der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (OLG Dresden, Beschluss vom 22. November 2016 - 18 WF 985/16, NJ 2017, 29; KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 15 W 43/06, NJW 2006, 2787).
  • BSG, 14.06.2021 - B 4 AS 86/21 B

    Ablehnung von mit der Corona-Pandemie begründeten Verlegungsanträgen

    Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn aufgrund individueller Umstände, etwa wegen einer besonderen Vulnerabilität eines Beteiligten (vgl OLG Zweibrücken vom 2.7.2020 - 3 W 41/20 - juris RdNr 14) , eine spezifische Infektionsgefahr mit dem Covid-19 glaubhaft gemacht wird (vgl § 227 Abs. 2 ZPO) , bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beschwerde nicht geltend macht, solche Umstände dem LSG vorgetragen zu haben.
  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 10/22

    Prognoseentscheidung bei der Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts; Antrag

    Die Vorsitzende hat zum einen darauf hingewiesen, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 2. Juli 2020 - 3 W 41/20, NJW-RR 2020, 1325) den Zeitraum vor den Impfmöglichkeiten betreffe und dass der Prozessbevollmächtigte dreifach geimpft sei und sich im Sitzungssaal durch das Tragen einer Maske weiter schützen könne.
  • BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2021 IX B 15/21 -

    Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich der Streitfall etwa von jenem, über den das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im Beschluss vom 02.07.2020 - 3 W 41/20 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2020, 1325) zu entscheiden hatte.

    Mit Blick auf die Regelung in § 53 der Bundesrechtsanwaltsordnung muss ein Prozessbevollmächtigter, der angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie wegen seiner gesundheitlichen Situation davon ausgeht, Termine nicht wahrnehmen zu können, Vorsorge für eine Vertretung treffen (vgl. Beschluss des OLG Zweibrücken in NJW-RR 2020, 1325, Rz 25).

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2021 - 9 W 25/21

    Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag bei langfristiger

    d) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 02.07.2020 - NJW-RR 2020, 1325 - der Entscheidung des Senats nicht entgegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2023 - 6 A 930/21

    Glaubhaftmachen der Symptome für eine Terminverlegung bzw. Vertagung der

    vgl. Baudewin/Scheffer, NJW 2021, 3495, 3497; siehe hierzu auch: Bay. VGH, Beschluss vom 4.1.2023 - 11 ZB 22.31274 -, juris Rn. 6; zur zeitlich differenzierten Betrachtung der Anforderungen an einer erheblichen Grund im Kontext der Corona-Pandemie vgl.: BFH, Beschluss vom 22.10.2021 - IX B 15/21 -, juris Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2.7.2020 - 3 W 41/20 -, NJW-RR 2020, 1325 = juris Rn. 13 f.
  • OLG Brandenburg, 12.02.2021 - 1 W 2/21
    Unter diesem Gesichtspunkt könnte eine Besorgnis der Befangenheit angezeigt sein, wenn etwa der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten als "Hochrisikoperson" eine Terminwahrnehmung nicht zugemutet werden könnten (vgl. OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 16849).
  • LG Cottbus, 28.10.2020 - 2 O 270/20
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.06.2020 - 3 W 41/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,30185
OLG Hamburg, 03.06.2020 - 3 W 41/20 (https://dejure.org/2020,30185)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.06.2020 - 3 W 41/20 (https://dejure.org/2020,30185)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 3 W 41/20 (https://dejure.org/2020,30185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG, § 3 HeilMWerbG, § 4 Abs 1 HeilMWerbG
    Wettbewerbsverstoß im Internet: Pflichtangaben für Heilmittelwerbung bei Verlinkung in der Werbeanzeige; Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.06.2013 - I ZR 2/12

    Arzneimittelwerbung in einer Google-Adwords-Anzeige: Elektronischer Verweis zu

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 3 W 41/20
    Dies erfordert, dass die Pflichtangaben, die vom Gesetzgeber als notwendiges Gegengewicht und Korrektiv zu regelmäßig nur positiven Werbeaussagen gedacht sind, vom Werbeadressaten als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden (BGH, GRUR 2014, 94, Rn. 15 - Pflichtangaben im Internet).

    Bei einer Werbung im Internet ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Nutzer mit den Besonderheiten des Internets vertraut ist; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise ("Links") verbunden sind und vom Nutzer unschwer durch einfachen Mausklick aufgesucht werden können.(BGH, GRUR 2008, 84, Rn. 30 - Versandkosten; GRUR 2014, 94, Rn. 17 - Pflichtangaben im Internet).

    Dabei wird der Verkehr insbesondere diejenigen Internetseiten als zusammengehörig auffassen, zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre inhaltliche Verbundenheit geführt wird (BGH, GRUR 2005, 438, 441 - Epson-Tinte; GRUR 2005, 690, 692 - Internet-Versandhandel; GRUR 2007, 159 Rn. 19 ff. - Anbieterkennzeichnung im Internet; GRUR 2014, 94, Rn. 17).

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 314/02

    Internet-Versandhandel

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 3 W 41/20
    Dabei wird der Verkehr insbesondere diejenigen Internetseiten als zusammengehörig auffassen, zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre inhaltliche Verbundenheit geführt wird (BGH, GRUR 2005, 438, 441 - Epson-Tinte; GRUR 2005, 690, 692 - Internet-Versandhandel; GRUR 2007, 159 Rn. 19 ff. - Anbieterkennzeichnung im Internet; GRUR 2014, 94, Rn. 17).
  • BGH, 20.07.2006 - I ZR 228/03

    Anbieterkennzeichnung im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 3 W 41/20
    Dabei wird der Verkehr insbesondere diejenigen Internetseiten als zusammengehörig auffassen, zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre inhaltliche Verbundenheit geführt wird (BGH, GRUR 2005, 438, 441 - Epson-Tinte; GRUR 2005, 690, 692 - Internet-Versandhandel; GRUR 2007, 159 Rn. 19 ff. - Anbieterkennzeichnung im Internet; GRUR 2014, 94, Rn. 17).
  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 3 W 41/20
    Bei einer Werbung im Internet ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Nutzer mit den Besonderheiten des Internets vertraut ist; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise ("Links") verbunden sind und vom Nutzer unschwer durch einfachen Mausklick aufgesucht werden können.(BGH, GRUR 2008, 84, Rn. 30 - Versandkosten; GRUR 2014, 94, Rn. 17 - Pflichtangaben im Internet).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 222/02

    Epson-Tinte

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 3 W 41/20
    Dabei wird der Verkehr insbesondere diejenigen Internetseiten als zusammengehörig auffassen, zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre inhaltliche Verbundenheit geführt wird (BGH, GRUR 2005, 438, 441 - Epson-Tinte; GRUR 2005, 690, 692 - Internet-Versandhandel; GRUR 2007, 159 Rn. 19 ff. - Anbieterkennzeichnung im Internet; GRUR 2014, 94, Rn. 17).
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