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   OLG Dresden, 28.05.2015 - 3 W 473/15   

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https://dejure.org/2015,14610
OLG Dresden, 28.05.2015 - 3 W 473/15 (https://dejure.org/2015,14610)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.05.2015 - 3 W 473/15 (https://dejure.org/2015,14610)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - 3 W 473/15 (https://dejure.org/2015,14610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten für Handwerker sind gerichtlich festsetzbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bauteilöffnungen durch Sachverständige - Wer trägt die Kosten?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Handwerkerkosten sind festsetzbar! (IBR 2015, 648)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.2002 - VII ZR 488/00

    Anforderungen an die Darlegung eines Baumangels (mangelhafte Abdichtung)

    Auszug aus OLG Dresden, 28.05.2015 - 3 W 473/15
    Dies ist durch den Bundesgerichtshof geklärt (BauR 02, 784, 785) und gilt erst recht im selbständigen Beweisverfahren.
  • KG, 18.12.2006 - 1 W 364/06

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähige Kosten der Partei zur Vorbereitung und

    Auszug aus OLG Dresden, 28.05.2015 - 3 W 473/15
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Aufwendungen, die eine Prozesspartei zur gerichtlich angeordneten Begutachtung hatte, zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits zählen (siehe die Nw. bei Pastor in Werner/Pastor, Bauprozess, 13. Aufl., Rn. 91 mit Fri. 249 sowie bei KG, B. v. 18.12.2006, 1 W 364/06).
  • BGH, 08.10.2013 - VIII ZB 61/12

    Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des

    Auszug aus OLG Dresden, 28.05.2015 - 3 W 473/15
    Damit umfasst die Kostenentscheidung dieses Urteils auch die Kosten des Beweisverfahrens 7-OH-11/05. Das wiederum folgt aus einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (etwa: B. v. 08.10.-, VIII ZB 61/12).
  • KG, 25.02.2019 - 19 W 70/18

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens

    Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (siehe BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 -, BGHZ 153, 235-239; siehe ferner OLG Dresden, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 3 W 473/15 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. September 2015 - 14 W 570/15 -, juris).
  • LG Karlsruhe, 31.08.2017 - 6 OH 22/16

    Bauteilöffnung des Gerichtssachverständigen: Wann ist er hierzu richterlich

    Dabei braucht auch nicht entschieden zu werden, ob zu den nach § 91 ZPO notwendigen Kosten des Rechtsstreits auch die im Rahmen einer Beweiserhebung erforderliche Aufwendungen, die einer Prozesspartei im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Begutachtung entstanden sind, wie hier die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung eines Ortstermins, einer Baufreilegungen, Bauteilöffnungen oder ähnlichem, gehören (so OLG Dresden BeckRS 2015, 16160 m. w. N.; BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 91 Rn. 130a).
  • OLG Hamm, 27.07.2018 - 25 W 106/18

    Erstattungsfähigkeit von der Kosten der Bauteilöffnung zur Vorbereitung der

    Auch dann hätten letztlich die Parteien, die im vorliegenden Fall die Gerichtskosten jeweils zur Hälfe zu tragen haben, diesen Aufwand tragen müssen, entweder schon durch ihre Vorauszahlungen auf die gerichtlichen Auslagen oder im Wege der Kostenerstattung, wenn der Prozessgegner vorschusspflichtig war (vgl. OLG Dresden IBR 2015, 648 juris-Rn 6; KG RVGReport 2007, 112 juris-Rn 2 ).
  • OLG Bamberg, 07.06.2017 - 8 W 57/17

    Notwendige Kosten des Rechtsstreits - Aufwendungen zur gerichtlich angeordneten

    Auch dann hätten die Prozessparteien entsprechend der Regelung zur Kostentragung im Endurteil den Aufwand tragen müssen, entweder schon durch ihre Vorauszahlungen auf die gerichtlichen Auslagen oder im Wege der Kostenerstattung (OLG Dresden, Beschluss vom 28.05.2015 - 3 W 473/15 -, Rn. 6, juris).
  • OLG Hamm, 10.07.2020 - 25 W 80/20

    Erstattung von Privatsachverständigenkosten im Rahmen eines

    Auch dann hätten letztlich die Parteien, die im vorliegenden Fall die Gerichtskosten jeweils zur Hälfe zu tragen haben, diesen Aufwand tragen müssen, entweder schon durch ihre Vorauszahlungen auf die gerichtlichen Auslagen oder im Wege der Kostenerstattung, wenn der Prozessgegner vorschusspflichtig war (vgl. OLG Dresden IBR 2015, 648 juris-Rn 6; KG RVGReport 2007, 112 juris-Rn 2).
  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2016 - 20 O 359/14
    Grundsätzlich sind diese sind Kosten zwar im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen (Werner/Pastor, 15. Aufl. Rz. 91; OLG Dresen, IBR 2015, 648); indes wäre dies ein Verweis auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg (BGHZ 111, 168).
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