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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13   

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https://dejure.org/2014,709
OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13 (https://dejure.org/2014,709)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2014 - 3 WF 139/13 (https://dejure.org/2014,709)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - 3 WF 139/13 (https://dejure.org/2014,709)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1728
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Brandenburg, 05.07.2012 - 9 WF 147/12
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
    OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2012, 9 WF 147/12, FamRZ 2012, 1966; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2012, 4 WF 259/12, FamRZ 2013, 1922; zum Meinungsstand siehe Gutjahr in: Hahne/Munzig, Beck OK FamFG, Edition 10, § 69, Rn 31), berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

    13 Nach einer weiteren Ansicht entspricht es dagegen in der Regel der Billigkeit, dass in Vaterschaftsverfahren die - gesamten - Gerichtskosten von Vater und Mutter hälftig zu tragen sind und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, sofern nicht der Vater durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2012, 2 UF 281/12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2012, 9 WF 147/12, FamRZ 2012, 1966; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, II-1 WF 133/10, 1 WF 133/10, FamRZ 2011, 991; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011, II-1 WF 260/10, 1 WF 260/10, zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2011, 8 WF 217/11, FamRZ 2012, 734; AG Sinsheim, Beschluss vom 22.04.2010, 21 F 282/09, FamRZ 2010, 1931).

  • OLG Frankfurt, 27.11.2012 - 4 WF 259/12

    Überprüfung der Kostenentscheidung in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
    OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2012, 9 WF 147/12, FamRZ 2012, 1966; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2012, 4 WF 259/12, FamRZ 2013, 1922; zum Meinungsstand siehe Gutjahr in: Hahne/Munzig, Beck OK FamFG, Edition 10, § 69, Rn 31), berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

    Insoweit komme es auf ein grobes Verschulden des Vaters nicht an, da er die mit der Einholung eines Gutachtens verbundenen Kosten auch im Falle einer außergerichtlichen Klärung seiner Vaterschaft zu tragen gehabt hätte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2012, 4 WF 259/12, FamRZ 2013, 1922).

  • OLG Stuttgart, 11.04.2012 - 17 WF 40/12

    Abstammungssache: Anwendung der Kostenregelung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
    OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2012, 9 WF 147/12, FamRZ 2012, 1966; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2012, 4 WF 259/12, FamRZ 2013, 1922; zum Meinungsstand siehe Gutjahr in: Hahne/Munzig, Beck OK FamFG, Edition 10, § 69, Rn 31), berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

    13 Nach einer weiteren Ansicht entspricht es dagegen in der Regel der Billigkeit, dass in Vaterschaftsverfahren die - gesamten - Gerichtskosten von Vater und Mutter hälftig zu tragen sind und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, sofern nicht der Vater durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2012, 2 UF 281/12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2012, 9 WF 147/12, FamRZ 2012, 1966; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, II-1 WF 133/10, 1 WF 133/10, FamRZ 2011, 991; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011, II-1 WF 260/10, 1 WF 260/10, zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2011, 8 WF 217/11, FamRZ 2012, 734; AG Sinsheim, Beschluss vom 22.04.2010, 21 F 282/09, FamRZ 2010, 1931).

  • OLG München, 29.11.2010 - 16 UF 1411/10

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Grundlage der Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird vertreten, dass es in Abstammungsverfahren für den Fall, dass dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft in vollem Umfang stattgegeben wird und der Vater trotz Aufforderung nicht bereit war, die Vaterschaft kostenfrei urkundlich anzuerkennen, in der Regel der Billigkeit entspreche, dem Vater die gesamten Kosten (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) aufzuerlegen (OLG München, Beschluss vom 29.11.2010, 16 UF 1411/10, FamRZ 2011, 923).
  • OLG Oldenburg, 18.11.2011 - 13 UF 148/11

    Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
    Nach einer anderen Auffassung entspricht es in Abstammungsverfahren grundsätzlich der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, dem Vater aber die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind, da er die Möglichkeit gehabt habe, seine Vaterschaft vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens anzuerkennen (OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2010, 15 UF 40/10, FamRZ 2010, 1840) bzw. das Entstehen der Kosten zu vermeiden, während die Mutter keine Möglichkeit habe, die Einleitung des Verfahrens und damit die Einholung eines (kostenträchtigen) Gutachtens zu vermeiden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2011, 13 UF 148/11, FamRZ 2012, 733).
  • AG Sinsheim, 22.04.2010 - 21 F 282/09

    Verteilung der Gerichtskosten bei gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
    13 Nach einer weiteren Ansicht entspricht es dagegen in der Regel der Billigkeit, dass in Vaterschaftsverfahren die - gesamten - Gerichtskosten von Vater und Mutter hälftig zu tragen sind und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, sofern nicht der Vater durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2012, 2 UF 281/12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2012, 9 WF 147/12, FamRZ 2012, 1966; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, II-1 WF 133/10, 1 WF 133/10, FamRZ 2011, 991; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011, II-1 WF 260/10, 1 WF 260/10, zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2011, 8 WF 217/11, FamRZ 2012, 734; AG Sinsheim, Beschluss vom 22.04.2010, 21 F 282/09, FamRZ 2010, 1931).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 WF 260/10

    Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
    13 Nach einer weiteren Ansicht entspricht es dagegen in der Regel der Billigkeit, dass in Vaterschaftsverfahren die - gesamten - Gerichtskosten von Vater und Mutter hälftig zu tragen sind und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, sofern nicht der Vater durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2012, 2 UF 281/12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2012, 9 WF 147/12, FamRZ 2012, 1966; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, II-1 WF 133/10, 1 WF 133/10, FamRZ 2011, 991; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011, II-1 WF 260/10, 1 WF 260/10, zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2011, 8 WF 217/11, FamRZ 2012, 734; AG Sinsheim, Beschluss vom 22.04.2010, 21 F 282/09, FamRZ 2010, 1931).
  • OLG Schleswig, 08.11.2010 - 3 Wx 123/10

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird vertreten, dass es in Abstammungsverfahren für den Fall, dass dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft in vollem Umfang stattgegeben wird und der Vater trotz Aufforderung nicht bereit war, die Vaterschaft kostenfrei urkundlich anzuerkennen, in der Regel der Billigkeit entspreche, dem Vater die gesamten Kosten (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) aufzuerlegen (OLG München, Beschluss vom 29.11.2010, 16 UF 1411/10, FamRZ 2011, 923).
  • OLG Celle, 26.04.2010 - 15 UF 40/10

    Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
    Nach einer anderen Auffassung entspricht es in Abstammungsverfahren grundsätzlich der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, dem Vater aber die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind, da er die Möglichkeit gehabt habe, seine Vaterschaft vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens anzuerkennen (OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2010, 15 UF 40/10, FamRZ 2010, 1840) bzw. das Entstehen der Kosten zu vermeiden, während die Mutter keine Möglichkeit habe, die Einleitung des Verfahrens und damit die Einholung eines (kostenträchtigen) Gutachtens zu vermeiden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2011, 13 UF 148/11, FamRZ 2012, 733).
  • OLG Naumburg, 27.09.2011 - 8 WF 217/11

    Kostenentscheidung im Verfahren der Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
    13 Nach einer weiteren Ansicht entspricht es dagegen in der Regel der Billigkeit, dass in Vaterschaftsverfahren die - gesamten - Gerichtskosten von Vater und Mutter hälftig zu tragen sind und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, sofern nicht der Vater durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2012, 2 UF 281/12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2012, 9 WF 147/12, FamRZ 2012, 1966; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, II-1 WF 133/10, 1 WF 133/10, FamRZ 2011, 991; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011, II-1 WF 260/10, 1 WF 260/10, zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2011, 8 WF 217/11, FamRZ 2012, 734; AG Sinsheim, Beschluss vom 22.04.2010, 21 F 282/09, FamRZ 2010, 1931).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2010 - 1 WF 133/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im

  • OLG Bamberg, 07.11.2012 - 2 UF 281/12

    Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Beteiligung der

  • OLG Naumburg, 23.09.2011 - 8 WF 217/11

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Kostenentscheidung

  • OLG Brandenburg, 21.02.2022 - 10 WF 105/21

    Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Kosten eines Abstammungsverfahrens;

    Schließlich können berechtigte Zweifel an der Vaterschaft im Einzelfall bestehen, wenn die Mutter während der Empfängniszeit auch mit einem Ex-Partner engen Kontakt gepflegt und der Antragsgegner mit der Mutter ausdrücklich verabredet hat, dass er kein Kind möchte (OLG Brandenburg - 5. Familiensenat -, Beschluss vom 16.01.2014 - 3 WF 139/13, BeckRS 2014, 2325).
  • OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 13 WF 1/23

    Anfechtung einer Vaterschaft; Kostentragung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren;

    Berechtigte Zweifel an der Vaterschaft sind zu bejahen, wenn die Mutter Mehrverkehr während der Empfängniszeit einräumt (BGH FamRZ 2014, 744), wenn die Mutter dem später festgestellten biologischen Vater mehrfach vorgeschlagen hatte, eine sogenannte offene Beziehung zu führen und sich in sozialen Medien als "single" ausgegeben hat (OLG Brandenburg FamRZ 2021, 545), wenn die Mutter während der Empfängniszeit auch mit einem Expartner engen Kontakt pflegte, und der später festgestellte Vater mit ihr ausdrücklich verabredet hatte, kein gemeinsames Kind zu zeugen (OLG Brandenburg, BeckRS 2014, 2325), oder wenn die Beziehung zur Mutter während der Empfängniszeit nicht durchgängig bestand und die Mutter kurz nach der Beendigung der Beziehung mit dem Mann eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, den sie vor der gesetzlichen Empfängniszeit kennengelernt hatte (OLG Frankfurt BeckRS 2017, 102813).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 19.06.2013 - 3 WF 139/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22630
OLG Naumburg, 19.06.2013 - 3 WF 139/13 (https://dejure.org/2013,22630)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.06.2013 - 3 WF 139/13 (https://dejure.org/2013,22630)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 3 WF 139/13 (https://dejure.org/2013,22630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit zur Herabsetzung des Streitwerts im Verfahren vor den Familiengerichten

  • rechtsportal.de

    FamGKG § 50 Abs. 1; FamGKG § 50 Abs. 3
    Verfahrenswert im Verfahren vor den Familiengerichten

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine automatische Herabsetzung des Verfahrenswertes, wenn wegen der Geringfügigkeit der Anrechte vom Ausgleich abgesehen wird

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1809
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 25.04.2012 - 30 WF 562/12

    Versorgungsausgleichssache: Bestimmung und Herabsetzung des Verfahrenswertes

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.06.2013 - 3 WF 139/13
    Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte, abweichend von der alten Regelung des § 49 GKG , 99 KostO a.F., dem mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das VersAusglG einhergehenden erhöhten Arbeitsaufwand Rechnung getragen werden, zumal danach die Einzelrechte regelmäßig umfassend und sorgfältig zu prüfen sind, und zwar sowohl durch das Gericht als auch die Verfahrensbevollmächtigten (OLG München, FamRZ 2012, 1973 mit Hinweis auf BT-Drucks. 16/10144, Seite 110).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2017 - 10 WF 13/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Verfahrenswerts bei Verzicht der

    Eine Herabsetzung insoweit nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG, die als Ausnahmevorschrift restriktiv zu handhaben ist, scheidet grundsätzlich aus (OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1809; OLG München, FamRZ 2012, 1973; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 994), zumal es, bevor nach § 18 VersAusglG von dem Ausgleich eines Anrechts abgesehen werden kann, einer eingehenden Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes bedarf (vgl. nur BGH, FamRZ 2012, 192).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2022 - 6 WF 37/22

    Verfahrenswert für Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte überdies dem mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das Versorgungsausgleichsgesetz einhergehenden erhöhten Arbeitsaufwand Rechnung getragen werden, der eine umfassende und sorgfältige Prüfung der Einzelanrechte durch die Verfahrensbevollmächtigten und das Gericht verlangt (OLG Naumburg FamRZ 2014, BeckRS 2013, 14418; OLG München FamRZ 2012, 1973).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 13.06.2013 - 3 WF 139/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,52356
OLG Naumburg, 13.06.2013 - 3 WF 139/13 (https://dejure.org/2013,52356)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 3 WF 139/13 (https://dejure.org/2013,52356)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 3 WF 139/13 (https://dejure.org/2013,52356)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 25.04.2012 - 30 WF 562/12

    Versorgungsausgleichssache: Bestimmung und Herabsetzung des Verfahrenswertes

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.06.2013 - 3 WF 139/13
    Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte, abweichend von der alten Regelung des § 49 GKG, 99 KostO a.F., dem mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das VersAusglG einhergehenden erhöhten Arbeitsaufwand Rechnung getragen werden, zumal danach die Einzelrechte regelmäßig umfassend und sorgfältig zu prüfen sind, und zwar sowohl durch das Gericht als auch die Verfahrensbevollmächtigten ( OLG München , FamRZ 2012, 1973 mit Hinweis auf BT-Drucks . 16/10144, Seite 110).
  • OLG Celle, 28.10.2013 - 10 WF 350/13

    Versorgungsausgleich; Gegenstandswert

    Eine Herabsetzung des Verfahrenswertes kommt somit nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich nur dann, wenn der regelrecht ermittelte Wert in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang, zur Schwierigkeit und zur Bedeutung der Sache mehr steht (OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 3 WF 139/13 - juris).
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