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   OLG Naumburg, 23.03.2001 - 3 WF 40/01   

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https://dejure.org/2001,9031
OLG Naumburg, 23.03.2001 - 3 WF 40/01 (https://dejure.org/2001,9031)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.03.2001 - 3 WF 40/01 (https://dejure.org/2001,9031)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. März 2001 - 3 WF 40/01 (https://dejure.org/2001,9031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftseigentum; Eigentum nach Scheidung; DDR-Scheidung; Bruchteilseigentum; Auseinandersetzung

  • Judicialis

    EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 5
    Ehescheidung vor DDR-Beitritt - keine Umwandlung in Bruchteilseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 45 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB
    Eheliches Güterrecht/Ehescheidung vor Beitritt

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 45 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB
    Eheliches Güterrecht/Ehescheidung vor Beitritt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 320 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 197/90

    Anteilige Werterstattung einer dem Ehegatten zu Alleineigentum übertragenen Sache

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.03.2001 - 3 WF 40/01
    Auch wenn die Scheidung wie hier bereits am 26.04.1983 erfolgte, besteht die noch nicht abgewickelte Eigentums- und Vermögensgemeinschaft jedenfalls am Grundstück der Parteien nach § 13 FGB fort und wird im Extremfall wiederum Jahre nach dem Beitritt ausschließlich nach Maßgabe der §§ 39 ff FGB auseinander gesetzt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1996, 667 im Anschluss an BGH FamRZ 1992, 421 und weitere Nachweise bei Diederichsen in Palandt, BGB, 60. Aufl., Art. 234 § 4, Rz. 9).
  • OLG Brandenburg, 07.09.1995 - 10 WF 59/95

    Eheliche Vermögensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.03.2001 - 3 WF 40/01
    Auch wenn die Scheidung wie hier bereits am 26.04.1983 erfolgte, besteht die noch nicht abgewickelte Eigentums- und Vermögensgemeinschaft jedenfalls am Grundstück der Parteien nach § 13 FGB fort und wird im Extremfall wiederum Jahre nach dem Beitritt ausschließlich nach Maßgabe der §§ 39 ff FGB auseinander gesetzt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1996, 667 im Anschluss an BGH FamRZ 1992, 421 und weitere Nachweise bei Diederichsen in Palandt, BGB, 60. Aufl., Art. 234 § 4, Rz. 9).
  • BGH, 12.06.1991 - XII ZR 241/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.03.2001 - 3 WF 40/01
    Sollte das Amtsgericht im Rahmen des Verfahrens dem Antragsgegner das Hausgrundstück der Parteien zusprechen, weist der Senat darauf hin, dass die Übertragung des Grundstücks zu Alleineigentum des Antragsgegners gegen Festsetzung eines von ihm zu entrichtenden Erstattungsbetrags derart gesichert werden kann, dass die Erfüllung durch den Antragsgegner (der Zeitpunkt der Zug um Zug zu erfüllenden Verpflichtung, ist auf Grund des kalendermäßig nicht im Voraus berechenbaren Eintrags als Eigentümer im Grundbuch) durch Eintragung einer Sicherungshypothek oder ähnlicher Weise gesichert wird (vgl. BGH FamRZ 1992, 531).
  • LG Frankfurt/Oder, 12.06.2007 - 6a S 167/06

    Entschädigung gegen den allein das gemeinschaftliche Hausgrundstück nutzenden

    Für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums bleibt vielmehr das bisherige Recht ausschließlich maßgebend, was bedeutet, dass sich die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens allein nach § 39 FGB-DDR richtet (BGH, Urteil vom 15.01.1992, Az.: XII ZR 202/90 = NJW 1992, 821 ff.; BGH, Urteil vom 05.05.1999, Az.: XII ZR 184/97 = NJW 1999, 2520 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 23.03.2001, Az.: 3 WF 40/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.1995, Az.: 10 WF 59/95; OLG Jena, Urteil vom 07.09.2006, Az.: 1 UF 89/06; Staudinger/Rauscher, 2003, Art. 234 § 4 EGBGB Rn. 25 m.w.N.; Palandt/Brudermüller, 64. Aufl., Art. 234 § 4 EGBGB Rn. 9).
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