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   OLG Naumburg, 28.08.2003 - 3 WF 89/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13441
OLG Naumburg, 28.08.2003 - 3 WF 89/03 (https://dejure.org/2003,13441)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.08.2003 - 3 WF 89/03 (https://dejure.org/2003,13441)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. August 2003 - 3 WF 89/03 (https://dejure.org/2003,13441)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Abwesenheitsgeld; Sachgerechte Maßnahmen der Interessenwahrnehmung; Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts

  • Judicialis

    BRAGO § 28; ; BRAGO § 121; ; BRAGO § 123; ; BRAGO § 126; ; BRAGO § 126 Abs. 1; ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 1; ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2; ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2, 2. HS; ; BRAGO § 128... ; ; BRAGO § 128 Abs. 4 S. 1; ; ZPO § 78; ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 2. HS; ; ZPO § 121 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Verkehrsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.08.2003 - 3 WF 89/03
    Ob die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- und Geschäftsortes ansässigen Anwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist (vgl. BGH in NJW 2003, 898), bedarf im konkreten Fall keiner Entscheidung.

    Von der Möglichkeit einer Anpassung des § 126 BRAGO hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (vgl. BGH NJW 2003, 898, 900 [zu § 91 Abs. 2 S. 1, 2. HS ZPO]; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 126 BRAGO Rn. 35).

    Der Senat lässt daher dahinstehen, ob die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 16.10.2002 (NJW 2003, 898 ff.) zu § 91 Abs. 2 S. 1, 2. HS ZPO, demzufolge die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstellt, auch im Rahmen der Anwendung des § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO Geltung beansprucht.

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