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   OLG Naumburg, 10.07.2002 - 3 WF 98/02   

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https://dejure.org/2002,7453
OLG Naumburg, 10.07.2002 - 3 WF 98/02 (https://dejure.org/2002,7453)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.07.2002 - 3 WF 98/02 (https://dejure.org/2002,7453)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - 3 WF 98/02 (https://dejure.org/2002,7453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinfachtes Verfahren ; Befristete Erinnerung; Sofortige Beschwerde; Kostenfestsetzung; Nachverfahren

  • Judicialis

    RegelbetragVO § 2; ; ZPO § 642; ; ZPO § 652; ; ZPO § 655; ; ZPO § 648 Abs. 1; ; ZPO § 648 Abs. 2; ; ZPO § 652 Abs. 1; ; ZPO § 652 Abs. 2; ; ZPO § 655 Abs. 3; ; RPflG § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die befristete Erinnerung nach § 11 RPflG und die sofortige Beschwerde im sogenannten vereinfachten Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 690
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Zweibrücken, 03.03.2000 - 5 WF 5/00

    Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Unterhaltsfestsetzung nach

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.07.2002 - 3 WF 98/02
    Der Senat übersieht aber auch nicht die Stimmen, die für beide Parteien das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde als zulässig erachten, und zwar uneingeschränkt für den Antragsteller... (vgl. u.a. OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 1160; Musielak/Borth, ZPO, § 652).
  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 104/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren

    Ebenso wenig ist allerdings die Annahme gerechtfertigt, dass die sofortige Beschwerde für den Antragsteller wegen Einwendungen zur Unterhaltsfestsetzung ausgeschlossen sei (so OLG Naumburg FamRZ 2003, 690 f.; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 3. Aufl. § 652 Rdn. 3 f.).
  • OLG Zweibrücken, 06.03.2007 - 6 WF 29/07

    Festsetzung von Unterhaltsvorschussleistungen im vereinfachten Verfahren -

    Die Gegenmeinung (OLG Naumburg FamRZ 2003, 690; MünchKomm/Coester-Waltjen, ZPO, 2. Aufl. § 652 Rdnr. 4 f.) überzeugt nicht.
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