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   OLG Schleswig, 12.09.2006 - 3 WLw 39/06   

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https://dejure.org/2006,3248
OLG Schleswig, 12.09.2006 - 3 WLw 39/06 (https://dejure.org/2006,3248)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.09.2006 - 3 WLw 39/06 (https://dejure.org/2006,3248)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. September 2006 - 3 WLw 39/06 (https://dejure.org/2006,3248)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 79 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 2 Abs. 1 GrdstVG
    Grundstücksbegriff des GrdstVG

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GrdStVG §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 5; RSG § 4 Abs. 1
    Genehmigungsfreiheit bei Veräußerung mehrerer, für sich je unter der landesrechtlichen Grenze von 2 ha liegenden Grundstücken, auch wenn sie zusammen ein über 2 ha großes Grundstück im wirtschaftlichen Sinn bilden (Schleswig-Holstein)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG); Übertragung mehrerer Grundstücke

  • Judicialis

    RSG § 4; ; GrdstVG § 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RSG § 4; GrdstVG § 2
    Landwirtschaftsrecht: Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GrdStVG §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 5; RSG § 4 Abs. 1
    Genehmigungsfreiheit bei Veräußerung mehrerer, für sich je unter der landesrechtlichen Grenze von 2 ha liegenden Grundstücken, auch wenn sie zusammen ein über 2 ha großes Grundstück im wirtschaftlichen Sinn bilden (Schleswig-Holstein)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Grundstücksbegriff im GrdStVG

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 79 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 2 Abs. 1 GrdstVG
    Grundstücksbegriff des GrdstVG

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.12.1967 - V BLw 24/67

    Grundstücksbegriff des Grundstücksverkehrsgesetzes

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.09.2006 - 3 WLw 39/06
    Die Frage, was unter Grundstück im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. Dezember 1967 (BGHZ 49, 145, 146) entschieden.

    Wenn auch das Grundstücksverkehrsgesetz unter Grundstück nur das Grundstück im Rechtssinn versteht, können die Länder im Rahmen der ihnen in § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG eingeräumten Ermächtigung nicht nur festlegen, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe genehmigungsfrei ist, sondern auch normieren, dass zusätzlich gewissen wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen sein muss (BGHZ 49, 145, 148) oder für die Freigrenzen auch auf einen Grundstücksbegriff im wirtschaftlichen Sinne abstellen (Netz, a. a. O., § 1 GrdstVG, Anm. 4.1., Seite 203 ff.).

  • BGH, 09.05.1985 - BLw 9/84

    Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.09.2006 - 3 WLw 39/06
    Er hat dort ausgesprochen, das Grundstücksverkehrsgesetz verstehe unter einem Grundstück das Grundstück im Rechtssinne (und nicht im wirtschaftlichen Sinne), also einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes ohne Rücksicht auf die Art der Nutzung unter einer besonderen Nummer eingetragen ist, und vertritt dies in ständiger Rechtsprechung (z. B. BGH AgrarR 1971/72, 121, 122; BGH AgrarR 1985, 300; BGH AgraR 1986, 211).

    Es entspricht feststehender Rechtsprechung und Literaturmeinung, dass bei Veräußerung mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, die jeweils unter der Größe von 2 ha liegen, zusammen aber die Größe von 2 ha überschreiten, für die Größe von 2 ha aufwärts gemäß § 4 Abs. 1 RSG die Summe der Grundstücke maßgeblich ist, wenn der veräußerte Grundbesitz ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne ist (BGH AgrarR 1985, 300; AgrarR 2001, 382; Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - 3 WLw 21/04 - Seite 9/10; Netz, a. a. O., § 4 RSG Anm. 4.35.3.1.6, Seite 988; Pikalo-Bendel, Grundstücksverkehrsgesetz, § 27 II.1. zu § 4 Abs. 1 RSG a) ee), Seite 1110; Hörsting, Agrarrecht 1998, 180, 185).

  • BGH, 24.04.1986 - BLw 14/85

    Genehmigungsbedürftigkeit eines Schenkungsvertrages über Grundstücke mit einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.09.2006 - 3 WLw 39/06
    Ein nach § 134 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft würde auch bei getrennten Veräußerungen nicht vorliegen (BGH AgrarR 1986, 211).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für den Anwendungsbereich der Freigrenzenregelung in Nordrhein-Westfalen gemäß dem Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz vom 14. Juli 1981 (GVOBl. S. 403, abgedruckt auch bei Netz, aaO. S. 135), die der Regelung in Schleswig-Holstein wörtlich entspricht, lediglich eine andere Größe für die Freigrenze vorsieht, bereits entschieden, dass bei Veräußerung mehrerer Flurstücke mit eigenen Nummern im Bestandsverzeichnis, von denen jedes innerhalb der Freigrenze liegt, die in ihrer Summe die Freigrenze aber überschreiten, die Veräußerung auch dann genehmigungsfrei ist, wenn die Grundstücke aufgrund eines einheitlichen Vertrags übertragen werden sollen (BGH AgrarR 1986, 211; ebenso Netz, aaO, § 2 GrdstVG, Anm. 4.2.13.3.3, S. 299).

  • BGH, 29.11.1996 - BLw 10/96

    Voraussetzungen des siedlungsrechtilchen Vorkaufsrechts; Bindung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.09.2006 - 3 WLw 39/06
    Anders als in § 2 Abs. 1 GrdstVG ist im Bereich des Reichssiedlungsgesetzes bei der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts weiterhin der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgebend (BGH NJW 1997, 1073, 1074).
  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.09.2006 - 3 WLw 39/06
    In einem solchen Fall bestände ein innerer Zusammenhang zwischen den Rechtsgeschäften und handelte es sich nach einem einheitlichen Plan um ein Zerstückelungsgeschäft zur Umgehung der Freigrenzen, das deshalb als eine Einheit behandelt werden und genehmigungsbedürftig wäre BGH NJW 1993, 648; (Netz, a.a.O., § 2 GrdstVG, Anm. 4.2.13.3.2).
  • OLG Schleswig, 03.03.2009 - 3 WLw 20/08

    Genehmigungserfordernis beim Grundstücksverkauf an Nichtlandwirt

    Dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2006 - 3 WLw 39/06 -, OLGReport 2006, 804 = SchlHA 2007, 162 ff; vom 28. November 2006 - 3 WLw 32/06 - S. 13).

    Es macht aber keinen Unterschied, ob der Verkauf in einer oder mehreren Urkunden erfolgt ist, weil der Gesetzgeber durch die Einführung der Genehmigungsfreiheit für Rechtsgeschäfte über Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe insoweit auf eine Überwachung des Grundstücksverkehrs verzichtet hat (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 12. September 2006 - 3 WLw 39/06 - OLGReport 2006, 804, 805 = SchlHA 2007, 162; Netz, a.a.O., S. 299 m. Rechtsprechnungsnachweisen).

    Es kommt nicht entscheidend darauf an, wie das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist, insbesondere ob es auf einem oder mehreren Grundbuchblättern verzeichnet ist oder im Bestandverzeichnis eigenständige Grundstücksnummern hat, sondern allein auf die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1996 - 3 W 50/96 - SchlHA 1997, 159, 160; 27. März 2001 - 3 WLw 81/00 - SchlHA 2001, 287, 288 = OLGR Schleswig 2001, 377; 9. November 2004 - 3 WLw 21/04 - 12. September 2006 - 3 WLw 39/06 -, SchlHA 2007, 162 = OLGR Schleswig 2006, 804, 805).

  • OLG Jena, 08.03.2010 - 9 W 23/10

    Zwischenverfügung, Eintragungshindernis, Grundstücksverkehrsgenehmigung,

    Das entspricht auch im Übrigen der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Schleswig OLGR 2009, 342 f., OLG Schleswig OLGR 2006, 804 ff.; Netz, GrdstVG, 4. Aufl., § 2 Ziff. 4.2.8.2. m.w.N., Hötzel, Agrarrecht 1993, 213, Hörsting, Agrarrecht 1998, 180 ff. m.w.N.).

    Grundstück i.S.v. § 2 GrdstVG ist daher ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen ist (OLG Schleswig OLGR 2006, 804 ff.; Demharter, a.a.O., § 2 Rn. 15 ff. m.w.N.).

  • BGH, 20.07.2020 - NotSt (Brfg) 2/20

    Genehmigungsbedürftigkeit des Verkaufs kleinerer die Freigrenze nicht

    Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts auch der Verkauf kleinerer, die Freigrenze nicht überschreitender Flächen genehmigungsbedürftig, wenn Trennstücke eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden, die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt werden (s. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648 mwN; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 24. April 1986 - BLw 14/85, AgrarR 1986, 211 f; Schleswig-Holsteinisches OLG, RNotZ 2007, 210, 211; OLG Rostock, NJW-RR 2015, 1238 f Rn. 10 und NJOZ 2015, 1767, 1768 Rn. 10; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3968; Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI-Report 2011, 187, 189).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2024 - 20 WLw 1/22

    Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Oder aber die gerichtliche Entscheidung tritt mit dem feststellenden Inhalt an die Stelle einer behördlichen Entscheidung, etwa eine solche gemäß § 5 GrdstVG dahingehend, dass eine Veräußerungsgenehmigung nach dem GrdstVG nicht erforderlich ist, oder aber auch als erteilt gilt (vgl. dazu etwa Schleswig-Holsteinisches OLG MittBayNot 2007, 431; BGH NJW 2013, 607; RdL 2019, 389, je zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 28.06.2007 - 15 Ww 1/06

    Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde gemäß § 4 RSG

    Auch dürfen die Bundesländer im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage aus § 2 Abs. 3 Nr. 2. GrdstVG in die landesrechtlichen Regelungen über die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigungsfreiheit wirtschaftliche Abgrenzungsmerkmale einbeziehen (vgl. z.B.: das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen zum GrdstVG vom 12.12.1997 (Sächs. GVBl S.638); dazu: BGH NJOZ 2006, 4621 ffe (4623)).

    In Rechtsprechung und Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit dahin, dass in den Vorschriften in § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG der Begriff "Grundstück" im formellen Sinne, nämlich in Entsprechung zur Grundbucheintragung eines Grundstücks verwendet ist (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, z.B.: BGH NJOZ 2006, 4621 ffe (4622 m.w.N.)).

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