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   KG, 03.05.2017 - 3 Ws (B) 102/17 - 162 Ss 50/17   

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https://dejure.org/2017,20723
KG, 03.05.2017 - 3 Ws (B) 102/17 - 162 Ss 50/17 (https://dejure.org/2017,20723)
KG, Entscheidung vom 03.05.2017 - 3 Ws (B) 102/17 - 162 Ss 50/17 (https://dejure.org/2017,20723)
KG, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - 3 Ws (B) 102/17 - 162 Ss 50/17 (https://dejure.org/2017,20723)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Absehen vom Fahrverbot, berufliche Gründe, Urteilsgründe

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 25 Abs 1 StVG, § 46 OWiG, § 261 StPO, § 267 StPO
    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen

  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Absehen von Fahrverbot aus beruflichen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Feststellungen bei Absehen von einem Regelfahrverbot

  • rechtsportal.de

    StVG § 25 Abs. 1
    Anforderungen an die Feststellungen bei Absehen von einem Regelfahrverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Absehen vom Fahrverbot, so nicht: Wo liegt denn nun deine Bäckerei?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen trotz Geschwindigkeitsüberschreitung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 441
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 15.04.2005 - 3 Ws (B) 132/05

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatzfeststellung bei Mißachtung einer

    Auszug aus KG, 03.05.2017 - 3 Ws (B) 102/17
    Dass ein Kraftfahrer auf seine Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist, rechtfertigt ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbotes allerdings grundsätzlich nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 22. September 2004 - 3 Ws (B) 418/04 - und 15. April 2005 - 3 Ws (B) 132/05 -).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus KG, 03.05.2017 - 3 Ws (B) 102/17
    Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1809).
  • KG, 22.09.2004 - 3 Ws (B) 418/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots

    Auszug aus KG, 03.05.2017 - 3 Ws (B) 102/17
    Dass ein Kraftfahrer auf seine Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist, rechtfertigt ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbotes allerdings grundsätzlich nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 22. September 2004 - 3 Ws (B) 418/04 - und 15. April 2005 - 3 Ws (B) 132/05 -).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.1998 - 5 Ss OWi 299/98
    Auszug aus KG, 03.05.2017 - 3 Ws (B) 102/17
    Ausnahmen davon können sich allenfalls ergeben, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2002 - 3 Ws (B) 118/02 - OLG Düsseldorf VRS 96, 228).
  • KG, 05.02.2019 - 3 Ws (B) 3/19

    Erforderliches Rügevorbringen bei durch Fahrverbot drohendem Arbeitsplatzverlust

    Zwar ist anerkannt, dass die Verhängung eines Fahrverbots unter Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkataloges nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dann unangemessen sein kann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Mai 2017 - 3 Ws (B) 102/17 - und 17. April 2002 - 3 Ws (B) 118/02 - OLG Düsseldorf VRS 96, 228; OLG Celle NStZ-RR 1996, 182).

    Ebenso ist anerkannt, dass das dem Tatgericht insoweit eingeräumte Ermessen vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob es deshalb fehlerhaft ausgeübt worden ist, weil es die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt oder die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 3 Ws (B) 102/17 - OLG Bamberg VRR 2017, 18).

    Der Tatrichter ist gehalten, die Einlassung eines Betroffenen, mit der er eine unverhältnismäßige Härte geltend macht, einer kritischen Prüfung zu unterziehen (vgl. KG, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 3 Ws (B) 102/17 -).

  • KG, 26.08.2020 - 3 Ws (B) 163/20

    Fahrverbot trotz Covid-19-bedingter Härte

    Die dabei vom Tatgericht innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraumes nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Wertungen können vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob es sein Ermessen durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (Senat, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 a.a.O. und 3. Mai 2017 - 3 Ws (B) 102/17 -, juris).
  • KG, 21.04.2022 - 3 Ws (B) 64/22

    Voraussetzungen eines Absehens von der Anordnung eines Fahrverbots beim

    Die dabei vom Tatgericht innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraumes nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Wertungen können vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob es sein Ermessen durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 3 Ws (B) 102/17 -, juris).

    Allein der Umstand, dass der Betroffene als "Uber"-Fahrer beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, rechtfertigt ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbotes grundsätzlich nicht (Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2020 - 3 Ws (B) 117/20 - und vom 3. Mai 2017 a.a.O.).

  • KG, 15.12.2021 - 3 Ws (B) 304/21

    Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgrund eines Abwesenheitsurteils selbst bei

    Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht; namentlich, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. April 2020 a.a.O., vom 5. Februar 2019 - 3 Ws (B) 3/19 - und vom 3. Mai 2017 - 3 Ws (B) 102/17 -, beide juris).
  • KG, 22.12.2021 - 3 Ws (B) 309/21

    Einschränkung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von

    Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht; namentlich, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 -, vom 5. Februar 2019 - 3 Ws (B) 3/19 - und vom 3. Mai 2017 - 3 Ws (B) 102/17 -, alle juris).
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