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   KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22 - 122 Ss 58/22   

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KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22 - 122 Ss 58/22 (https://dejure.org/2022,29457)
KG, Entscheidung vom 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22 - 122 Ss 58/22 (https://dejure.org/2022,29457)
KG, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - 3 Ws (B) 123/22 - 122 Ss 58/22 (https://dejure.org/2022,29457)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    BeA, personelle Reichweite, Professor, Verteidiger

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 46 OWiG, § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 80 Abs 3 S 1 OWiG, § 110c S 1 OWiG, § 32a StPO
    Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr für einen als Verteidiger auftretenden Hochschulprofessor

  • IWW

    §§ 32a, 32d StPO
    Elektronischer Rechtsverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formerfordernis des § 32d Satz 2 StPO gilt auch für als Verteidiger auftretende Hochschulprofessoren

  • rechtsportal.de

    Formerfordernis des § 32d Satz 2 StPO gilt auch für als Verteidiger auftretende Hochschulprofessoren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2023, 219
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Oldenburg, 25.02.2022 - 1 Ss 28/22

    Zustellung einer Revisionsbegründung über das elektronische Anwaltspostfach;

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22
    Hierbei handelt es sich um zwingend einzuhaltende Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen; ist die Rechtsmittelschrift oder der das Rechtsmittel begründende Schriftsatz nicht auf diesem Weg, sondern anderweitig - beispielsweise per Briefpost oder Fax - innerhalb der gesetzlichen Fristen der §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen, ist das Rechtsmittel bzw. die Rechtsmittelbegründung unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 3 Ws (B) 88/22 - und Beschluss vom 6. Mai 2022 - 3 Ws (B) 117/22 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22 -, juris; Graf in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 32d Rn. 5; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 32d Rn. 2; BT-Drucks. 18/9416, S. 51).

    Im Übrigen ist es auch weiterhin uneingeschränkt möglich, den Zulassungsantrag und die Begründungsschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 a.a.O.; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 32d Rn. 1; BT-Drucks. 18/9416, Seite 51).

    (1) Ist die Handlung bisher nicht formgemäß vorgenommen worden, so muss sie innerhalb der einwöchigen Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der für sie gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt werden; andernfalls ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 - 4 StR 612/96 -, juris; Senat, Beschluss vom 7. April 2021 - 3 Ws (B) 80/21 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 45 Rn. 11; Maul in Karlsruher Kommentar a.a.O., § 45 Rn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 13.01.1997 - 4 StR 612/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Verschulden des

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22
    (1) Ist die Handlung bisher nicht formgemäß vorgenommen worden, so muss sie innerhalb der einwöchigen Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der für sie gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt werden; andernfalls ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 - 4 StR 612/96 -, juris; Senat, Beschluss vom 7. April 2021 - 3 Ws (B) 80/21 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 45 Rn. 11; Maul in Karlsruher Kommentar a.a.O., § 45 Rn. 9 m.w.N.).
  • KG, 07.04.2021 - 3 Ws (B) 80/21

    Wiedereinsetzung: Rechtzeitigkeit der nachzuholenden Handlung

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22
    (1) Ist die Handlung bisher nicht formgemäß vorgenommen worden, so muss sie innerhalb der einwöchigen Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der für sie gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt werden; andernfalls ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 - 4 StR 612/96 -, juris; Senat, Beschluss vom 7. April 2021 - 3 Ws (B) 80/21 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 45 Rn. 11; Maul in Karlsruher Kommentar a.a.O., § 45 Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 28.08.2003 - 5 StR 232/03

    Fachhochschullehrer als Wahlverteidiger (Befähigung zum Richteramt; keine

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22
    Rechtslehrer an Hochschulen sind ordentliche sowie außerordentliche - auch emeritierte - Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte, welche die Befähigung haben, ein Rechtsgebiet an einer deutschen Universität oder gleichrangigen Hochschule selbständig zu lehren (vgl. Willnow in Karlsruher Kommentar a.a.O., § 138 Rn. 1; Weiler in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht 5. Aufl., § 138 Rn. 2; etwas enger Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 138 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - 5 StR 232/03 -, juris).
  • KG, 11.05.2022 - 3 Ws (B) 88/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß gegen die Formvorschrift der §§

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22
    Hierbei handelt es sich um zwingend einzuhaltende Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen; ist die Rechtsmittelschrift oder der das Rechtsmittel begründende Schriftsatz nicht auf diesem Weg, sondern anderweitig - beispielsweise per Briefpost oder Fax - innerhalb der gesetzlichen Fristen der §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen, ist das Rechtsmittel bzw. die Rechtsmittelbegründung unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 3 Ws (B) 88/22 - und Beschluss vom 6. Mai 2022 - 3 Ws (B) 117/22 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22 -, juris; Graf in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 32d Rn. 5; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 32d Rn. 2; BT-Drucks. 18/9416, S. 51).
  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 177/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22
    a) Ein Wiedereinsetzungsantrag kann - wie hier - auch hilfsweise gestellt werden (vgl. BGH NJW 1997, 1312).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22

    Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22
    Zwar ist das besondere elektronische Anwaltspostfach, über das der Verteidiger hier den Schriftsatz eingereicht hat, grundsätzlich ein sicherer Übermittlungsweg nach § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO, allerdings wird nach der Konzeption des Gesetzes die Authentizität eines elektronischen Dokuments erst dadurch gewährleistet, dass die Person, die den elektronischen Schriftsatz verantwortet und - einfach - signiert hat - hier der Verteidiger - selbst die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 -, juris m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 09.06.2023 - 1 ORbs 22/23

    Einfache Signatur; elektronischer Rechtsverkehr; Einzelanwalt; Anforderungen an

    Hierbei handelt es sich um zwingend einzuhaltende Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen; ist der das Rechtsmittel begründende Schriftsatz nicht auf diesem Weg, sondern anderweitig innerhalb der gesetzlichen Fristen bei Gericht eingegangen, ist das die Rechtsmittelbegründung unwirksam (zum Vorstehenden: KG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2022, 3 Ws (B) 123/22, juris, Rn. 7 m.w.N.).

    Ist die Handlung nicht formgemäß vorgenommen worden, muss sie in der vorgeschriebenen Form nachgeholt werden (KG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2022, 3 Ws (B) 123/22, juris, Rn. 16).

  • KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23

    Keine revisionsrechtliche Prüfung bei einem vor Erlass des angefochtenen Urteils

    Dafür spricht schließlich auch der Sinn und Zweck der Norm, denn eine elektronische Aktenführung kann nur dann die damit verbundenen Vorteile voll umfänglich entfalten, wenn möglichst alle Prozessbeteiligten ihre Beiträge systemgerecht einreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 3 Ws (B) 123/22 - 122 Ss 58/22 -, juris; KK-StPO/Graf, a.a.O., § 32d Rn. 1).
  • KG, 17.10.2022 - 121 Ss 105/22

    Anforderungen an eine Ersatzeinreichung bei Pflicht zur elektronischen

    Hierbei handelt es sich um zwingend einzuhaltende Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen; ist die Rechtsmittelschrift oder der das Rechtsmittel begründende Schriftsatz nicht auf diesem Weg, sondern anderweitig - beispielsweise per Briefpost oder Fax - innerhalb der gesetzlichen Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen, ist das Rechtsmittel bzw. die Rechtsmittelbegründung in der Regel unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 StR 110/22 - und 20. April 2022 - 3 StR 86/22 -, beide bei juris; Senat, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 - 3 Ws (B) 178/22 -, 22. Juni 2022 - 3 Ws (B) 123/22 -, 11. Mai 2022 - 3 Ws (B) 88/22 -, juris, und 6. Mai 2022 - 3 Ws (B) 117/22 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22 -, juris; Graf in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 32d Rn. 5; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 32d Rn. 2; BT-Drucks. 18/9416, S. 51).
  • OLG Köln, 13.01.2023 - 1 RVs 197/22

    Unzulässiger Einspruch per Fax gegen Bußgeldbescheid; Geltung des § 32d S. 2 StPO

    Dafür spricht schließlich auch der Sinn und Zweck der Norm, denn eine elektronische Aktenführung kann nur dann die damit verbundenen Vorteile voll umfänglich entfalten, wenn möglichst alle Prozessbeteiligten ihre Beiträge systemgerecht einreichen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22 - 122 Ss 58/22 -, juris; Graf in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 32d Rn. 1).
  • BayObLG, 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23

    Rechtsbeschwerdebegründung eines Rechtsanwalts in eigener Sache -

    Für die Geltung spricht schließlich auch der Sinn und Zweck der Norm, denn eine elektronische Aktenführung kann nur dann die damit verbundenen Vorteile voll umfänglich entfalten, wenn möglichst alle Prozessbeteiligten ihre Beiträge systemgerecht einreichen (vgl. KK/Graf StPO 9. Aufl. § 32d Rn. 1), folglich sollte der davon ausgenommene Personenkreis möglichst klein bleiben (vgl. KG, Beschluss vom 22.06.2022 - 3 Ws [B] 123/22 = BeckRS 2022, 28719 zu Hochschulprofessoren).
  • KG, 17.10.2022 - 3 Ss 42/22

    Anforderungen an eine Ersatzeinreichung nach § 32d Satz 4 StPO

    Hierbei handelt es sich um zwingend einzuhaltende Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen; ist die Rechtsmittelschrift oder der das Rechtsmittel begründende Schriftsatz nicht auf diesem Weg, sondern anderweitig - beispielsweise per Briefpost oder Fax - innerhalb der gesetzlichen Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen, ist das Rechtsmittel bzw. die Rechtsmittelbegründung in der Regel unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 StR 110/22 - und 20. April 2022 - 3 StR 86/22 -, beide bei juris; Senat, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 - 3 Ws (B) 178/22 -, 22. Juni 2022 - 3 Ws (B) 123/22 -, 11. Mai 2022 - 3 Ws (B) 88/22 -, juris, und 6. Mai 2022 - 3 Ws (B) 117/22 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22 -, juris; Graf in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 32d Rn. 5; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 32d Rn. 2; BT-Drucks. 18/9416, S. 51).
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