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   KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18 - 162 Ss 85/18   

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KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18 - 162 Ss 85/18 (https://dejure.org/2018,46153)
KG, Entscheidung vom 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18 - 162 Ss 85/18 (https://dejure.org/2018,46153)
KG, Entscheidung vom 21. August 2018 - 3 Ws (B) 185/18 - 162 Ss 85/18 (https://dejure.org/2018,46153)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterbrechung der Verjährung durch Zusendung eines Anhörungsbogens an eine Firma? ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch:

    Auszug aus KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18
    Eine Widerlegung der Regelwirkung auf der Rechtsfolgenseite ist (nur) dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, vorliegen oder wenn die durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härte oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. etwa Senat NZV 2017, 340; Beschlüsse vom 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 -).

    Sie ist dann anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher und/oder behördlicher Abläufe sind (vgl. Senat NZV 2017, 340 mwN; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 Ss OWi 1889/10 -).

  • KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16

    Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18
    Eine Widerlegung der Regelwirkung auf der Rechtsfolgenseite ist (nur) dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, vorliegen oder wenn die durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härte oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. etwa Senat NZV 2017, 340; Beschlüsse vom 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 -).

    bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Maßregel für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. etwa Senat NJW 2016, 1110; Beschlüsse vom 31. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 487/14 - und vom 19. Juni 2013 - 3 Ws 127/13 - mwN).

  • OLG Celle, 23.12.2004 - 211 Ss 145/04

    Gebotenheit der Verhängung eines Regelfahrverbotes nach der

    Auszug aus KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18
    In aller Regel dürfte dieser Zeitpunkt nach etwa zwei Jahren erreicht sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 3 Ws (B) 563/05 - OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168; BayObLG VRS 106, 463); eine starre Grenze besteht jedoch nicht.
  • BayObLG, 19.02.2004 - 1 ObOWi 40/04

    Fahrverbot - Langer Zeitablauf zw. Vorfall und Verurteilung

    Auszug aus KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18
    In aller Regel dürfte dieser Zeitpunkt nach etwa zwei Jahren erreicht sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 3 Ws (B) 563/05 - OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168; BayObLG VRS 106, 463); eine starre Grenze besteht jedoch nicht.
  • KG, 13.05.2015 - 3 Ws (B) 42/15

    Qualifizierter Rotlichtverstoß: Anforderungen an die Begründung bei Verhängung

    Auszug aus KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18
    Gleiches gilt für die in Bezug genommenen Geschäftsinteressen; insoweit ist zudem anzumerken, dass sich ein Betroffener grundsätzlich nicht darauf berufen kann, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, wenn er den Führerschein in Kenntnis der Bedeutung, die dieser für ihn hat, infolge mangelnder Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. Januar 2017 - 3 Ws (B) 659/16 -, vom 14. Juli 2015 - 3 Ws (B) 307/15 - und vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 -).
  • KG, 31.10.2014 - 3 Ws (B) 487/14

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Verhängung eines Regelfahrverbots gegen

    Auszug aus KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18
    bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Maßregel für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. etwa Senat NJW 2016, 1110; Beschlüsse vom 31. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 487/14 - und vom 19. Juni 2013 - 3 Ws 127/13 - mwN).
  • BayObLG, 24.10.1979 - 2 ObOWi 438/79
    Auszug aus KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18
    Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung einer vorläufigen Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen selbst dann gegeben ist, wenn die Annahme der Abwesenheit auf einem von der Behörde verschuldeten Irrtum beruht (vgl. OLG Bamberg NStZ 2008, 532; BayObLG VRS 58, 389; aA OLG Hamm NZV 2005, 491 [offen gelassen in OLG Hamm NStZ-RR 2008, 85]), solange es sich nicht um eine die bloße Untätigkeit verdeckende Scheinmaßnahme handelt (vgl. hierzu Göhler aaO, § 33 Rn. 3).
  • OLG Bamberg, 10.03.2011 - 2 Ss OWi 1889/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Feststellungen bei

    Auszug aus KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18
    Sie ist dann anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher und/oder behördlicher Abläufe sind (vgl. Senat NZV 2017, 340 mwN; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 Ss OWi 1889/10 -).
  • KG, 02.06.2009 - 3 Ws (B) 264/09

    Beweiswürdigung im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

    Auszug aus KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18
    Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Arbeitsplatz- bzw. Geschäftsverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. etwa Senat VRS 127, 74; VRS 117, 197) - was vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
  • BayObLG, 12.06.2003 - 2St RR 77/03

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der

    Auszug aus KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18
    Denn maßgeblich für die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist allein die Anordnung der Anhörung; auf deren erfolgreichen Vollzug - mithin den Zugang beim Betroffenen - kommt es demgegenüber nicht an (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 3 Ws (B) 148/17 - BayObLG DAR 2003, 428; Göhler, OWiG 17. Aufl., § 33 Rn. 6a, 10).
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2005 - 2 Ss 152/04

    Fahrverbot allgemein - Fahrverbotsthemen - Absehen vom Fahrverbot - Fahrverbot

  • OLG Bamberg, 18.04.2007 - 2 Ss OWi 1073/06

    Unterbrechung der Verjährung - Einstellung wegen vorläufiger Abwesenheit

  • KG, 22.09.2004 - 3 Ws (B) 418/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots

  • OLG Hamm, 02.08.2007 - 2 Ss OWi 372/07

    Verjährung; Unterbrechung; vorläufige Einstellung; Irrtum der Behörde;

  • OLG Brandenburg, 14.02.2007 - 2 Ss OWi 22 B/07

    Behördliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

  • OLG Hamm, 16.12.2004 - 2 Ss OWi 479/04

    Verjährung; Verjährungsunterbrechung; vorläufige Einstellung; Irrtum über

  • KG, 02.08.2018 - 3 Ws (B) 202/18

    Bußgeldverfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung: Notwendige

  • KG, 12.12.2017 - 3 Ws (B) 302/17

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Notwendige

  • KG, 18.08.2020 - 3 Ws (B) 152/20

    Verjährungsunterbrechung auch bei nicht zugehender Anhörung

    Denn maßgeblich für die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist die Anordnung der Anhörung (vgl. BGHSt 25, 6; Senat, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 Ws (B) 185/18 -, juris und 28. Juni 2017 - 3 Ws (B) 148/17 - OLG Hamm VRS 112, 46; BayObLG VRS 105, 301; OLG Frankfurt NJW 1998, 1328; OLG Stuttgart VRS 94, 456; Gürtler in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 33 Rdn. 6a, 10; Ellbogen in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 33 Rdn. 23).

    (Senat, Beschluss vom 21. August 2018 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. September 2018 - 2 Rb 7 Ss 498/18 -, BeckRS 2018, 25542; OLG Bamberg NStZ 2008, 532; BayObLG VRS 58, 389).

    Denn die enumerative Aufzählung der verjährungsunterbrechenden Handlungen in § 33 OWiG dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, weshalb grundsätzlich keine Einzelfallprüfung erfolgt, ob die jeweilige Unterbrechungshandlung objektiv tatsächlich geboten war (Senat, Beschluss vom 21. August 2018 a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.).

    Eine Unterbrechungswirkung wird nur dann abgesprochen, wenn es sich um eine die bloße Untätigkeit verdeckende Scheinmaßnahme handelt (BGH NStZ 1985, 545; Senat, Beschluss vom 21. August 2018 a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Gürtler a.a.O. § 33 Rdn. 3).

  • KG, 26.08.2020 - 3 Ws (B) 163/20

    Fahrverbot trotz Covid-19-bedingter Härte

    In einem solchen Fall kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 a.a.O., 18. Februar 2019 - 3 Ws (B) 33/19 -, 21. August 2018 - 3 Ws (B) 185/18 -, BeckRS 2018, 34158 und 11. Januar 2017 a.a.O.).
  • BayObLG, 17.09.2019 - 201 ObOWi 1580/19

    Absehen vom Regelfahrverbot nur bei erheblichen Normalfallabweichungen oder

    Vielmehr ist ein derartiger Vortrag nach ständiger Rechtsprechung vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen (st.Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.07.2019 - 202 ObOWi 1244/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2016 - 3 Ss OWi 804/16; KG, Beschl. vom 21.08.2018 - 3 Ws (b) 185/18 - 162 Ss 85/18 jeweils bei juris).
  • BayObLG, 21.11.2022 - 201 ObOWi 1291/22

    Anforderungen an freisprechendes Urteil bei Abweichung von Bedienungsanleitung

    Diese Prüfung ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (vgl. OLG Bamberg DAR 2008, 651; Beschluss vom 10.03.2011 - 2 Ss OWi 1889/10; KG, Beschluss vom 21.08.2018 - 3 Ws [B] 185/18; jew. bei juris), wobei nicht nur zu berücksichtigen ist, ob die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen, sondern insbesondere auch, ob der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsordnungsgemäß verhalten hat (BayObLG, Beschluss vom 06.07.2021 a.a.O.).
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