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   KG, 15.07.2019 - 3 Ws (B) 215/19 - 122 Ss 87/19   

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KG, 15.07.2019 - 3 Ws (B) 215/19 - 122 Ss 87/19 (https://dejure.org/2019,41970)
KG, Entscheidung vom 15.07.2019 - 3 Ws (B) 215/19 - 122 Ss 87/19 (https://dejure.org/2019,41970)
KG, Entscheidung vom 15. Juli 2019 - 3 Ws (B) 215/19 - 122 Ss 87/19 (https://dejure.org/2019,41970)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19

    Feststellungen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im

    Auszug aus KG, 15.07.2019 - 3 Ws (B) 215/19
    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, sodass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 - juris m.w.N.).

    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV - insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots - eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019, a.a.O. m.w.N.).

  • KG, 25.03.2015 - 3 Ws (B) 19/15

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatzfeststellung bei

    Auszug aus KG, 15.07.2019 - 3 Ws (B) 215/19
    Auf ein Fahrverbot kann jedoch ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn dem Betroffenen in Folge des Fahrverbots Arbeitsplatz- und oder sonstiger wirtschaftlicher Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 3 Ws (B) 19/15 -, juris m.w.N.).

    Es ist eine Frage des Einzelfalls, wann bei langer Verfahrensdauer wegen des Zeitablaufs allein oder zusammen mit anderen Umständen die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommt, wobei in aller Regel ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren die Prüfung nahe liegt, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. März 2015, a.a.O und vom 2. Oktober 2015 - 3 Ws (B) 505/15 -, juris).

  • KG, 02.10.2015 - 3 Ws (B) 505/15

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Entfallen eines Regelfahrverbots bei langer Zeit

    Auszug aus KG, 15.07.2019 - 3 Ws (B) 215/19
    Es ist eine Frage des Einzelfalls, wann bei langer Verfahrensdauer wegen des Zeitablaufs allein oder zusammen mit anderen Umständen die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommt, wobei in aller Regel ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren die Prüfung nahe liegt, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. März 2015, a.a.O und vom 2. Oktober 2015 - 3 Ws (B) 505/15 -, juris).
  • KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16

    Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus KG, 15.07.2019 - 3 Ws (B) 215/19
    Dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), ist nicht ersichtlich.
  • KG, 15.12.2021 - 3 Ws (B) 304/21

    Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgrund eines Abwesenheitsurteils selbst bei

    In aller Regel dürfte dieser Zeitpunkt nach Ablauf von etwa zwei Jahren erreicht sein; eine starre Grenze besteht jedoch nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März 2021, vom 27. April 2020 jeweils a.a.O. und vom 15. Juli 2019 - 3 Ws (B) 215/19 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 1 OLG 53 Ss-OWi 630/20 -, juris m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2019 - 3 Ws (B) 253/19 - vom 15. Juli 2019 - 3 Ws (B) 215/19 -, juris; vom 28. Oktober 2011 - 3 Ws (B) 475/11 - m.w.N.).

  • KG, 22.12.2021 - 3 Ws (B) 309/21

    Einschränkung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von

    In aller Regel dürfte dieser Zeitpunkt nach Ablauf von etwa zwei Jahren erreicht sein; eine starre Grenze besteht jedoch nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 - 3 Ws (B) 304/21 -, vom 22. März 2021 a.a.O., vom 27. April 2020 a.a.O. und vom 15. Juli 2019 - 3 Ws (B) 215/19 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 1 OLG 53 Ss-OWi 630/20 -, juris m.w.N.).

    Der Zeitraum von zwei Jahren ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, naheliegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2019 - 3 Ws (B) 253/19 - vom 15. Juli 2019 a.a.O.; vom 28. Oktober 2011 - 3 Ws (B) 475/11 - m.w.N.).

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