Rechtsprechung
KG, 29.06.2015 - 3 Ws (B) 222/15 - 162 Ss 36/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Verwerfung, Einspruch, Hauptverhandlung, Ausbleiben des Betroffenen, Wartezeit
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Bußgeldverfahren: Wartepflicht von 15 Minuten bei Unpünktlichkeit der Verteidigerin im Fortsetzungstermin
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung; Einhaltung einer Wartepflicht von 15 Minuten im Falle der Unpünktlichkeit der Verteidigerin; Umfang der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts; Verfahrensrüge der Verletzung des ...
- Anwaltsblatt
§ 59b BRAO
Unpünktlicher Verteidiger: Gericht hat Wartepflicht von 15 Minuten - bussgeldsiegen.de
Bußgeldverfahren - Wartepflicht bei Unpünktlichkeit der Verteidigerin im Fortsetzungstermin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Jurion (Kurzinformation)
Wartepflicht des Gerichts bei Unpünktlichkeit des Verteidigers
- Anwaltsblatt (Leitsatz)
§ 59b BRAO
Unpünktlicher Verteidiger: Gericht hat Wartepflicht von 15 Minuten - rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 06.01.2015 - 290 OWi 996/14
- KG, 29.06.2015 - 3 Ws (B) 222/15 - 162 Ss 36/15
Papierfundstellen
- NZV 2016, 244
- AnwBl 2015, 896
- AnwBl Online 2015, 532
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 02.04.1993 - 5 Ss OWi 58/93
Auszug aus KG, 29.06.2015 - 3 Ws (B) 222/15
a) Ist der Betroffene - wie vorliegend - von seinem persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gem. §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG entbunden, so muss das Gericht zwar grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der Betroffene und sein Verteidiger zu spät erscheinen und darf daher mit der Hauptverhandlung auch pünktlich beginnen (OLG Düsseldorf, VRS 85, 321f).
- KG, 22.07.2019 - 3 Ws (B) 178/19
Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG
Ferner gehen die persönlichen Verfahrensrechte des Betroffenen auf den vertretenden Verteidiger über (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 3 Ws (B) 222/15 -, juris). - OLG Köln, 25.07.2023 - 1 ORbs 236/23
Durchführung der Hauptverhandlung trotz Fehlen des Verteidigers; Pünktlicher …
Ist der Betroffene - wie vorliegend - von seinem persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gemäß §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 1 S. 1 OWiG entbunden, so muss das Gericht grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der Betroffene und sein Verteidiger zu spät erscheinen und darf daher mit der Hauptverhandlung auch pünktlich beginnen (KG NZV 2016, 244; OLG Düsseldorf …Eine solche Sachgestaltung kann vorliegen, wenn sich aus vorterminlichen Ankündigungen und Eingaben des Verteidigers (OLG Hamm VRS 40, 49) oder aber aus dessen gesamten Prozessverhalten (so die der Entscheidung KG NZV 2016, 244 zugrunde liegende Sachgestaltung) ergibt, dass dieser an der Hauptverhandlung teilzunehmen beabsichtigt.