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   KG, 15.10.2018 - 3 Ws (B) 238/18 - 122 Ss 111/18   

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https://dejure.org/2018,41448
KG, 15.10.2018 - 3 Ws (B) 238/18 - 122 Ss 111/18 (https://dejure.org/2018,41448)
KG, Entscheidung vom 15.10.2018 - 3 Ws (B) 238/18 - 122 Ss 111/18 (https://dejure.org/2018,41448)
KG, Entscheidung vom 15. Oktober 2018 - 3 Ws (B) 238/18 - 122 Ss 111/18 (https://dejure.org/2018,41448)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder. Wenn die Hausnummer fehlt.

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94

    Nachfahren zur Nachtzeit

    Auszug aus KG, 15.10.2018 - 3 Ws (B) 238/18
    In Ergänzung des Bußgeldbescheids kann auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen werden, um zu klären, welcher Sachverhalt auch für den Betroffenen erkennbar und unverwechselbar gemeint ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 3 Ws (B) 340/14 - juris; BayObLG NZV 1994, 448; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 66 Rdn. 39a m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus KG, 15.10.2018 - 3 Ws (B) 238/18
    Mit seiner Formulierung, der Denkzettel eines Fahrverbots sei unverzichtbar (UA Seite 4), hat das Amtsgericht - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 zutreffend hingewiesen hat - zugleich erkennbar gemacht, sich darüber bewusst gewesen zu sein, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 BKatV auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten zu können.Näherer Feststellungen, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht zu erreichen wäre, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 38, 125).
  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

    Auszug aus KG, 15.10.2018 - 3 Ws (B) 238/18
    Ob die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat den Ort und die Zeit ihrer Begehung hinreichend genau bezeichnet, hängt davon ab, ob der Bußgeldbescheid seine diesbezügliche Aufgabe erfüllt, den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen sowie den Betroffenen ohne Akteneinsicht und Einholung von Rechtsrat in die Lage zu versetzen, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. BGHSt 23, 336; OLG Celle ZfSch 2015, 649).
  • KG, 18.01.2018 - 3 Ws (B) 338/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Regelfahrverbot bei Losfahren nach Umschalten der

    Auszug aus KG, 15.10.2018 - 3 Ws (B) 238/18
    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann daher nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV, insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 90/18 -, vom 18. Januar 2018 - 3 Ws (B) 338/17 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 - alle juris).
  • KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16

    Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus KG, 15.10.2018 - 3 Ws (B) 238/18
    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann daher nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV, insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 90/18 -, vom 18. Januar 2018 - 3 Ws (B) 338/17 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 - alle juris).
  • KG, 01.07.2014 - 3 Ws (B) 340/14

    Zur Bestimmtheit des Bußgeldbescheids bei ungenauer Angabe des Tatorts

    Auszug aus KG, 15.10.2018 - 3 Ws (B) 238/18
    In Ergänzung des Bußgeldbescheids kann auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen werden, um zu klären, welcher Sachverhalt auch für den Betroffenen erkennbar und unverwechselbar gemeint ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 3 Ws (B) 340/14 - juris; BayObLG NZV 1994, 448; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 66 Rdn. 39a m.w.N.).
  • KG, 20.03.2018 - 3 Ws (B) 90/18

    Fahrverbot bei beharrlicher Pflichtverletzung: Indizwirkung einer Voreintragung

    Auszug aus KG, 15.10.2018 - 3 Ws (B) 238/18
    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann daher nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV, insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 90/18 -, vom 18. Januar 2018 - 3 Ws (B) 338/17 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 - alle juris).
  • KG, 05.02.2019 - 3 Ws (B) 3/19

    Erforderliches Rügevorbringen bei durch Fahrverbot drohendem Arbeitsplatzverlust

    Der Senat ist auf der Grundlage dessen nicht in der Lage festzustellen, ob das Amtsgericht die Frage weiter hätte aufklären müssen, ob für den Betroffenen die Anordnung eines einmonatigen, nach Maßgabe von § 25 Abs. 2a StVG beginnenden Fahrverbots eine unzumutbare Härte darstellt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 3 Ws (B) 238/18 - m.w.N.).
  • KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 33/22

    1. Wird gerügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG ohne

    Das ist hier der Fall, denn der Bußgeldbescheid enthält alle nach § 66 OWiG erforderlichen Angaben als Grundlage für einen Rechtsfolgenausspruch einschließlich einer hinreichend präzisen Angabe zum Ort der Tat im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG; der Angabe einer Hausnummer bedarf es - anders als der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 15. März 2022 meint - nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 3 Ws (B) 238/18 -, juris).
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