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   KG, 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12   

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https://dejure.org/2012,12725
KG, 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 (https://dejure.org/2012,12725)
KG, Entscheidung vom 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 (https://dejure.org/2012,12725)
KG, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 (https://dejure.org/2012,12725)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheid des Gerichts nach pflichtgemäßen Ermessen über einen begründeten Verlegungsantrag wegen Verhinderung des Verteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2
    Bußgeldverfahren; Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung aufgrund Verteidigerauskunft; Genügende Entschuldigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verteidigerirrtum

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Munition im Kampf um die Terminsverlegung: Verteidiger verhindert, Termin i.d.R. zu verlegen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02

    Keine Wiedereinsetzung bei blindem Vertrauen auf die Beratung des Verteidigers

    Auszug aus KG, 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12
    Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin war hier im Sinne des § 74 Abs. 2 StPO als entschuldigt anzusehen, da es auf der Information seines Verteidigers beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 2007 - 3 Ws (B) 440/07; BayObLG VRS 104, 302, 304; OLG Hamm JMBl. NW 1978, 32, 33).
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05

    Bußgeldhauptverhandlung: Pflicht des Gerichts zur Entsprechung des

    Auszug aus KG, 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12
    Hat der Betroffene einen Verteidiger und hat dieser rechtzeitig vor dem Termin einen begründeten Verlegungsantrag wegen seiner Verhinderung gestellt, so hat das Gericht über einen solchen Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (Senat, NZV 03, 433; OLG Karlsruhe, NZV 06, 217), wobei bei einem bestreitenden Betroffenen einem solchen Antrag sogar in der Regel zu entsprechen ist (OLG Karlsruhe, aaO.).
  • OLG Koblenz, 27.04.2021 - 3 OWi 6 SsBs 59/21

    Entschuldigung eines Fernbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei

    Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin könnte zwar gem. § 74 Abs. 2 StPO dann als entschuldigt anzusehen sein, wenn es auf einer Information des Verteidigers beruhte, dass ein Termin nicht stattfinde (vgl. KG, Beschluss vom 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 m.w.N.).
  • KG, 08.10.2019 - 3 Ws (B) 282/19

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen eines Rotlichtverstoßes: Recht des

    Jedoch ist ihm die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin regelmäßig dann unzumutbar, wenn der mit der Begründung seiner Verhinderung rechtzeitig vom Verteidiger gestellte Verlegungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt worden ist (vgl. Senat DAR 2012, 395; OLG Bamberg StraFo 2011, 232; Krumm in Blum/Gassner/Seith, OWIG, § 74 Rn. 24 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Oder, 23.10.2012 - 22 Qs 104/12

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    11 Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist allgemein anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt anzusehen sein kann, wenn es auf einem -auch unrichtigen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2003, 85; OLG Flamm, NStZ-RR 2010, 245; KG Berlin, Beschluss vom 09.05.2012, 3 Ws (B) 260/12 = DAR 2012, 395; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 44 StPO Rn. 22a).
  • LG Berlin, 10.05.2016 - 528 Qs 35/16

    Wiedereinsetzung im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Hinweis des Verteidigers als

    4 Zwar ist in Ordnungswidrigkeitenverfahren überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben im Termin dann als entschuldigt iSd.§ 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (KG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 - OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2013 - III-1 RBs 178/12 - juris, m.w.N.).
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