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KG, 06.12.1990 - 2 Ss 252/90, 3 Ws (B) 283/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
In Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen ist das Parken in Mittelstreifendurchlässen auch dann unzulässig, wenn diese dem Fahrzeugverkehr aus kreuzenden oder einmündenden Straßen dienen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVO § 12 Abs. 4 Satz 1
Papierfundstellen
- NZV 1991, 163
- NZV 1991, 164
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- KG, 21.10.1986 - 3 Ws (B) 446/85
Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
Zum Verbot, Mittelstreifendurchbrüche auf Kreuzungen zum Parken zu benutzen, hat das Kammergericht Berlin NZV 1991, 164 f. (Beschl. v. 06.12.1990 - 2 Ss 252/90 - 3 Ws (B) 283/90) festgestellt: In Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen ist das Parken in Mittelstreifendurchlässen auch dann unzulässig, wenn diese dem Fahrzeugverkehr aus kreuzenden oder einmündenden Straßen dienen (Fortführung von Senat, VRS 72, 127).Der Senat (VRS 72, 127) hat bereits früher entschieden, daß in den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Mittelstreifendurchlässen in Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen nicht geparkt werden darf, dabei aber offengelassen, was zu gelten hat, wenn die Durchlässe dem Verkehr aus anderen (kreuzenden oder einmündenden) Straßen dienen.
Zur Begründung hat der Senat (VRS 72, 127 [1281) damals ausgeführt, die Mittelstreifendurchlässe seien Teil der Richtungsfahrbahnen, die sie miteinander verbinden, und der rechte Rand der Richtungsfahrbahnen befinde sich ausschließlich an der - in Richtung der für die Fahrbahn vorgeschriebenen Längsrichtung gesehen - rechten Seite dieser Fahrbahnen; daher parke derjenige, der sein Fahrzeug an den seitlichen Begrenzungen von Mittelstreifendurchlässen abstelle, nicht am rechten Fahrbahnrand und verstoße gegen § 12 IV 1 StVO.
Denn die Verkehrsfläche dieses Durchlasses stellt zugleich - ebenso wie bei der Fallgestaltung in VRS 72, 127 - die Verbindung zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen des anderen Straßenzuges dar und liegt für die dort vorgeschriebene Längsrichtung nicht auf der rechten, sondern auf der linken Seite.
- BGH, 15.03.1961 - 4 StR 58/61
Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, daß der Linksabbieger, der sich im Bereich eines breiten Mittelstreifendurchbruchs bereits in die Fahrbahn der kreuzenden bevorrechtigten Straße eingeordnet hat, im Verhältnis zum Verkehr auf der Gegenfahrbahn der von ihm zuvor befahrenen Straße wie ein Benutzer der kreuzenden Straße behandelt wird (vgl. BGHSt 16, 19; OLG Düsseldorf, VRS 51, 379 [380] = StVE § 9 StVO Nr. 12; BayObLG, VRS 25, 468; OLG Hamburg VRS 24, 234 [235]), und daß eine Richtungsänderung um 180 Grad unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs unter bestimmten Voraussetzungen kein Wenden, sondern doppeltes Abbiegen ist (vgl. BGHSt 31, 71 [74f.] = NJW 1982, 2454 = StVE § 18 StVO Nr. 30; KG, VerkMitt 1981, 61), führen für die hier zu beurteilende Fallgestaltung entgegen dem Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Entscheidung. - BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65
Zum Linksabbiegen an einer trichterförmig erweiteren Einmündung
Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, daß der Bereich von Einmündungen und Kreuzungen durch die äußeren Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen begrenzt wird und auch dann, wenn die Fahrbahnen einer oder beider Straßen durch einen Mittelstreifen voneinander getrennt sind, eine einheitliche Einmündung bzw. Kreuzung vorliegt, zu deren Bereich auch der Mittelstreifendurchbruch gehört (vgl. u. a. BGHSt 20, 238 [240]; BGH, NJW 1977, 1394; 1974, 949; 1971, 1407; KG, VRS 48, 462 [463]; 35, 358 [359]).
- BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70
Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung …
Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, daß der Bereich von Einmündungen und Kreuzungen durch die äußeren Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen begrenzt wird und auch dann, wenn die Fahrbahnen einer oder beider Straßen durch einen Mittelstreifen voneinander getrennt sind, eine einheitliche Einmündung bzw. Kreuzung vorliegt, zu deren Bereich auch der Mittelstreifendurchbruch gehört (vgl. u. a. BGHSt 20, 238 [240]; BGH, NJW 1977, 1394; 1974, 949; 1971, 1407; KG, VRS 48, 462 [463]; 35, 358 [359]). - BGH, 05.02.1974 - VI ZR 195/72
Haftungsverteilung bei abknickender Vorfahrt und Kollision zweier auf den …
Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, daß der Bereich von Einmündungen und Kreuzungen durch die äußeren Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen begrenzt wird und auch dann, wenn die Fahrbahnen einer oder beider Straßen durch einen Mittelstreifen voneinander getrennt sind, eine einheitliche Einmündung bzw. Kreuzung vorliegt, zu deren Bereich auch der Mittelstreifendurchbruch gehört (vgl. u. a. BGHSt 20, 238 [240]; BGH, NJW 1977, 1394; 1974, 949; 1971, 1407; KG, VRS 48, 462 [463]; 35, 358 [359]). - BGH, 28.05.1982 - 4 StR 224/81
Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der …
Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, daß der Linksabbieger, der sich im Bereich eines breiten Mittelstreifendurchbruchs bereits in die Fahrbahn der kreuzenden bevorrechtigten Straße eingeordnet hat, im Verhältnis zum Verkehr auf der Gegenfahrbahn der von ihm zuvor befahrenen Straße wie ein Benutzer der kreuzenden Straße behandelt wird (vgl. BGHSt 16, 19; OLG Düsseldorf, VRS 51, 379 [380] = StVE § 9 StVO Nr. 12; BayObLG, VRS 25, 468; OLG Hamburg VRS 24, 234 [235]), und daß eine Richtungsänderung um 180 Grad unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs unter bestimmten Voraussetzungen kein Wenden, sondern doppeltes Abbiegen ist (vgl. BGHSt 31, 71 [74f.] = NJW 1982, 2454 = StVE § 18 StVO Nr. 30; KG, VerkMitt 1981, 61), führen für die hier zu beurteilende Fallgestaltung entgegen dem Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Entscheidung. - KG, 22.01.1981 - 12 U 874/80
Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein in eine Richtungsfahrbahn hineinragendes …
Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, daß der Linksabbieger, der sich im Bereich eines breiten Mittelstreifendurchbruchs bereits in die Fahrbahn der kreuzenden bevorrechtigten Straße eingeordnet hat, im Verhältnis zum Verkehr auf der Gegenfahrbahn der von ihm zuvor befahrenen Straße wie ein Benutzer der kreuzenden Straße behandelt wird (vgl. BGHSt 16, 19; OLG Düsseldorf, VRS 51, 379 [380] = StVE § 9 StVO Nr. 12; BayObLG, VRS 25, 468; OLG Hamburg VRS 24, 234 [235]), und daß eine Richtungsänderung um 180 Grad unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs unter bestimmten Voraussetzungen kein Wenden, sondern doppeltes Abbiegen ist (vgl. BGHSt 31, 71 [74f.] = NJW 1982, 2454 = StVE § 18 StVO Nr. 30; KG, VerkMitt 1981, 61), führen für die hier zu beurteilende Fallgestaltung entgegen dem Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Entscheidung. - BGH, 09.11.1976 - VI ZR 264/75
Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem bei …
Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, daß der Bereich von Einmündungen und Kreuzungen durch die äußeren Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen begrenzt wird und auch dann, wenn die Fahrbahnen einer oder beider Straßen durch einen Mittelstreifen voneinander getrennt sind, eine einheitliche Einmündung bzw. Kreuzung vorliegt, zu deren Bereich auch der Mittelstreifendurchbruch gehört (vgl. u. a. BGHSt 20, 238 [240]; BGH, NJW 1977, 1394; 1974, 949; 1971, 1407; KG, VRS 48, 462 [463]; 35, 358 [359]).
- VG Schwerin, 14.09.2016 - 7 A 31/16
Straßenverkehrsrecht: Abschleppkosten für die Durchsetzung eines Parkverbots …
Schließlich handelt es auch nicht um einen klassischen Kreuzungsbereich selbst, wo das Parken immer mit einem Verstoß gegen das Gebot des Parkens am Fahrbahnrand nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verbunden ist (s. den Beschluss des Kammergerichts vom 6. Dezember 1990 - 2 Ss 252/90 - 3 Ws (B) 283/90, 2 Ss 252/90, 3 Ws (B) 283/90 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1991, S. 163 [164]); einen solchen dürfte nämlich der Kläger, wie gesagt, angesteuert haben.