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   KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21 - 122 Ss 142/21   

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https://dejure.org/2021,49282
KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21 - 122 Ss 142/21 (https://dejure.org/2021,49282)
KG, Entscheidung vom 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21 - 122 Ss 142/21 (https://dejure.org/2021,49282)
KG, Entscheidung vom 26. November 2021 - 3 Ws (B) 312/21 - 122 Ss 142/21 (https://dejure.org/2021,49282)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Entbindungsantrag, Frist, rechtzeitiger Eingang, Missbrauch

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 103 Abs 1 GG, § 73 Abs 2 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG, § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 80 Abs 1 Nr 2 OWiG
    Einspruchsverwerfung ohne vorherige Entscheidung über den kurz vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin gestellten Entbindungsantrag

  • IWW
  • bussgeldsiegen.de

    Entbindungsantrag Hauptverhandlung - rechtzeitiger Eingang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Fehlerhafte Ablehnung der Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung Kein Ermessen des Gerichts bei Verzichtbarkeit des Betroffenen in der Hauptverhandlung Einräumung der Fahrereigenschaft als Grund für Entbindung vom persönlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 191
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 2 RBs 49/17

    Rechtsmissbräuchlicher Entbindungsantrag, oder: Die "Gehörsrügefalle"

    Auszug aus KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21
    Die Einschätzung, ob ein Entbindungsantrag mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 5 RBs 59/15) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 2 Ss (OWi) 152/17 und OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2015 - 21 Ss OWi 45/15 (Z)) eingereicht worden ist, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Rn.12).

    Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag - wie hier - mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17 -, juris [Gehörsrügefalle-Rechtsprechung]; OLG Rostock NJW 2015, 1770) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 Ws (B) 194/21 - BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 - 202 ObOWi 400/19 - OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 3 Ss OWi 654/17 -, alle juris).

    Diese Umstände sprechen entscheidend dagegen, vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Handeln im Sinne "Gehörsrügefalle"-Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 a.a.O.; dem folgend: OLG Oldenburg NJW 2018, 641) anzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 a.a.O.).

  • BayObLG, 15.04.2019 - 202 ObOWi 400/19

    Nichtbescheidung eines am Terminstag übermittelten Entbindungsantrags

    Auszug aus KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21
    Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag - wie hier - mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17 -, juris [Gehörsrügefalle-Rechtsprechung]; OLG Rostock NJW 2015, 1770) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 Ws (B) 194/21 - BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 - 202 ObOWi 400/19 - OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 3 Ss OWi 654/17 -, alle juris).

    Maßgeblich ist vielmehr allein, dass nach Aktenlage der Antrag das Tatgericht vor Beginn der anberaumten Hauptverhandlung tatsächlich erreicht hatte und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Bußgeldrichter rechtzeitig zugeleitet oder sonst zur Kenntnis hätte gebracht werden können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 a.a.O.).

    Denn vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Urteilsverkündung bei seiner Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des Betroffenen vorliegt, zumal entsprechende schriftliche oder auch telefonische Mitteilungen bzw. Gesuche erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht eingehen (vgl. Senat, Entscheidung vom 10. November 2011 a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2017 a.a.O.).

  • OLG Oldenburg, 04.12.2017 - 2 Ss OWi 152/17

    Rechtsfolgen rechtsmissbräuchlichen Verteidigerverhaltens im Bußgeldverfahren

    Auszug aus KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21
    Die Einschätzung, ob ein Entbindungsantrag mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 5 RBs 59/15) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 2 Ss (OWi) 152/17 und OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2015 - 21 Ss OWi 45/15 (Z)) eingereicht worden ist, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Rn.12).

    Diese Umstände sprechen entscheidend dagegen, vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Handeln im Sinne "Gehörsrügefalle"-Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 a.a.O.; dem folgend: OLG Oldenburg NJW 2018, 641) anzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 a.a.O.).

  • OLG Rostock, 15.04.2015 - 21 Ss OWi 45/15

    Bußgeldverfahren: In umfangrangreichem Schriftsatz "versteckter" Antrag auf

    Auszug aus KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21
    Die Einschätzung, ob ein Entbindungsantrag mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 5 RBs 59/15) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 2 Ss (OWi) 152/17 und OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2015 - 21 Ss OWi 45/15 (Z)) eingereicht worden ist, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Rn.12).

    Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag - wie hier - mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17 -, juris [Gehörsrügefalle-Rechtsprechung]; OLG Rostock NJW 2015, 1770) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 Ws (B) 194/21 - BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 - 202 ObOWi 400/19 - OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 3 Ss OWi 654/17 -, alle juris).

  • KG, 10.11.2011 - 3 Ws (B) 529/11

    Rechtzeitiger Eingang eines per Fax übersandten Antrags auf Entbindung von der

    Auszug aus KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21
    Jedoch ist die Eilbedürftigkeit dadurch hervorgehoben worden (vgl. Senat, Entscheidung vom 10. November 2011 - 3 Ws (B) 529/11 -, juris), dass dem Schriftsatz durch einen zentrierten Kasten grafisch hervorgehoben vorangestellt worden ist: "EILT SEHR! Gerichtstermin am 29.09.2021, 13:00 Uhr".

    Denn vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Urteilsverkündung bei seiner Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des Betroffenen vorliegt, zumal entsprechende schriftliche oder auch telefonische Mitteilungen bzw. Gesuche erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht eingehen (vgl. Senat, Entscheidung vom 10. November 2011 a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2017 a.a.O.).

  • OLG Hamm, 19.05.2015 - 5 RBs 59/15

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Nichtbescheidung eines

    Auszug aus KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21
    Die Einschätzung, ob ein Entbindungsantrag mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 5 RBs 59/15) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 2 Ss (OWi) 152/17 und OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2015 - 21 Ss OWi 45/15 (Z)) eingereicht worden ist, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Rn.12).

    Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag - wie hier - mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17 -, juris [Gehörsrügefalle-Rechtsprechung]; OLG Rostock NJW 2015, 1770) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 Ws (B) 194/21 - BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 - 202 ObOWi 400/19 - OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 3 Ss OWi 654/17 -, alle juris).

  • KG, 27.07.2021 - 3 Ws (B) 194/21

    Voraussetzungen einer "Gehörsrügefalle"

    Auszug aus KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21
    Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag - wie hier - mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17 -, juris [Gehörsrügefalle-Rechtsprechung]; OLG Rostock NJW 2015, 1770) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 Ws (B) 194/21 - BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 - 202 ObOWi 400/19 - OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 3 Ss OWi 654/17 -, alle juris).

    Diese Umstände sprechen entscheidend dagegen, vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Handeln im Sinne "Gehörsrügefalle"-Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 a.a.O.; dem folgend: OLG Oldenburg NJW 2018, 641) anzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 a.a.O.).

  • KG, 11.12.2017 - 3 Ws (B) 310/17

    Bußgeldhauptverhandlung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ablehnung eines

    Auszug aus KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21
    Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (std. Rechtspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 1. April 2019 - 3 Ws (B) 103/19 -, vom 11. Dezember 2017 - 3 Ws (B) 310/17 -, und vom 8. Oktober 2012 - 3 Ws (B) 574/12 -, alle juris).
  • OLG Bamberg, 23.05.2017 - 3 Ss OWi 654/17

    Nichtbescheidung eines am Terminstag eingereichten Entbindungsantrags

    Auszug aus KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21
    Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag - wie hier - mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17 -, juris [Gehörsrügefalle-Rechtsprechung]; OLG Rostock NJW 2015, 1770) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 Ws (B) 194/21 - BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 - 202 ObOWi 400/19 - OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 3 Ss OWi 654/17 -, alle juris).
  • KG, 08.10.2012 - 3 Ws (B) 574/12

    Rechtfertigung der Ablehnung eines Antrages eines Betroffenen bzgl. Entbindung

    Auszug aus KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21
    Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (std. Rechtspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 1. April 2019 - 3 Ws (B) 103/19 -, vom 11. Dezember 2017 - 3 Ws (B) 310/17 -, und vom 8. Oktober 2012 - 3 Ws (B) 574/12 -, alle juris).
  • KG, 01.04.2019 - 3 Ws (B) 103/19

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Verfahrensfehlerhafte Ablehnung des Antrags des

  • OLG Brandenburg, 18.11.2002 - 2 Ss OWi 357/02

    Gehörsverletzung bei Verwerfung des Einspruchs

  • OLG Brandenburg, 22.12.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 254/22

    Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach fernmündlicher

    Da erfahrungsgemäß noch kurz vor dem Termin bei der Geschäftsstelle Äußerungen des Betroffenen - etwa die Anzeige einer Verhinderung - eingehen, muss sich der Bußgeldrichter vor Erlass eines Verwerfungsurteils dort erkundigen, ob eine entsprechende Mitteilung vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288; BayObLG VRS 83, 56; OLG Bamberg, StraFo 2017, 510; KG Berlin, VRS 127, 181; OLG Bamberg, NStZ-RR 2009, 149; KG Berlin, ZfSch 2020, 470; KG Berlin, Beschluss vom 26. November 2021 -3 Ws (B) 312/21 -122 Ss 142/21-).
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