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   KG, 31.01.2003 - 2 Ss 10/03 - 3 Ws (B) 39/03   

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https://dejure.org/2003,19800
KG, 31.01.2003 - 2 Ss 10/03 - 3 Ws (B) 39/03 (https://dejure.org/2003,19800)
KG, Entscheidung vom 31.01.2003 - 2 Ss 10/03 - 3 Ws (B) 39/03 (https://dejure.org/2003,19800)
KG, Entscheidung vom 31. Januar 2003 - 2 Ss 10/03 - 3 Ws (B) 39/03 (https://dejure.org/2003,19800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Terminverlegung wegen entschuldigten Fernbleibens von der Hautpverhandlung; Prozessuale Fürsorgepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 137 Abs. 1 S. 1; OWiG § 46 Abs. 1
    Ablehnung einer Terminverlegung in Bußgeldsachen wegen Verhinderung des Verteidigers

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 433
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 24.07.2001 - 1St RR 97/01

    Verhinderung des Verteidigers

    Auszug aus KG, 31.01.2003 - 3 Ws (B) 39/03
    Es hätte daher der Darlegung im Urteil - z.B. durch Schilderung des eventuell eine zeitnahe Neuterminierung nicht zulassenden Terminsstandes der Abteilung - bedurft, warum trotzdem das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens Vorrang vor dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen hat (vgl. BayObLG VRS 87, 353 und wistra 2002, 40), um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter sein Ermessen hinsichtlich des Festhaltens am Termin rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.".
  • KG, 30.10.2000 - 3 Ws (B) 487/00
    Auszug aus KG, 31.01.2003 - 3 Ws (B) 39/03
    Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden, der jedoch gehalten ist, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozeßbeteiligten zu entscheiden (vgl. KG, Beschluß vom 30. Oktober 2000 - 3 Ws (B) 487/00 -).
  • BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen der Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus KG, 31.01.2003 - 3 Ws (B) 39/03
    Es hätte daher der Darlegung im Urteil - z.B. durch Schilderung des eventuell eine zeitnahe Neuterminierung nicht zulassenden Terminsstandes der Abteilung - bedurft, warum trotzdem das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens Vorrang vor dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen hat (vgl. BayObLG VRS 87, 353 und wistra 2002, 40), um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter sein Ermessen hinsichtlich des Festhaltens am Termin rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.".
  • OLG Koblenz, 27.04.2021 - 3 OWi 6 SsBs 59/21

    Entschuldigung eines Fernbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei

    Er hat als Ausdruck des Anspruchs auf ein faires Verfahren grundsätzlich das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen ( OLG Hamm, Beschl. III-3 RBs 200/15 v. 25.06.2015 - juris; KG Berlin, Beschl. 2 Ss 10/03 - 3 Ws (B) 39/03 v. 31.01.2003 - juris).
  • KG, 08.02.2021 - 3 Ws (B) 26/21

    Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil im Bußgeldverfahren:

    Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Terminverlegung bedarf es der Darlegung in den Urteilsgründen, warum das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegenüber dem Interesse des Betroffenen auf Verteidigung überwog (Senat NZV 2003, 433; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III-4 RBs 71/19 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2020 - 53 Ss OWi 131/20

    Anspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Verlegung des

    Bei einer - wie im vorliegenden Fall - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Bußgeldsache liegt es nahe, dass die Fürsorgepflicht des Gerichts im Falle anwaltlicher Verhinderung es nicht gebietet, die Hauptverhandlung zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden zu lassen (ausf. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-O-Wi 231/13 (143/13); ebenso Senatsbeschluss vom 22. März 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 115/16 (70/16); vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 25. Juni 2015, III-3 RBs 200/15, zit. n. juris, dort Rn. 13, 14; OLG Hamm NJW 1973, 2311, OLG Hamm VRS 41, 45, OLG Hamm VRS 59, 449; KG NZV 2003, 433; BayObLG StV 1995, 10; BayObLG wistra 2002, 40).
  • KG, 08.10.2019 - 3 Ws (B) 282/19

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen eines Rotlichtverstoßes: Recht des

    So kann das Recht auf ein faires Verfahren sowie die gerichtliche Fürsorgepflicht eine Terminverlegung gebieten (vgl. OLG Köln DAR 2005, 576; Senat NZV 2003, 433; BayObLG.
  • OLG Hamm, 22.03.2005 - 4 Ss OWi 190/05

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Unzulässigkeit, faires Verfahren,

    Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden, der jedoch gehalten ist, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (vgl. KG, NZV 2003, 433 (434) = VRS 105, 223).
  • OLG Hamm, 02.05.2007 - 4 Ss OWi 259/07

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde; keine Sachrüge; Art des Urteils unklar;

    Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden, der jedoch gehalten ist, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozeßbeteiligten zu entscheiden (vgl. KG, NZV 2003, 433 (434) = VRS 105, 223; BayObLG DAR 2002, 463, 464; OLG Karlsruhe VRS 110, 294, 294 f. = VM 2006, 61; Senat, Beschluß vom 22. März 2005 - 4 Ss OWi 190/05 -).
  • KG, 19.07.2006 - 5 Ws (B) 384/06

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Nichterscheinen des

    Denn angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. KG VRS 105, 223, 224) würde es sich um einen tatrichterlichen Fehler im Einzelfall handeln, der nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt (vgl. Göhler, aaO, § 80 Rdnr. 5 m. w. N.).
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