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   KG, 31.01.2019 - 3 Ws (B) 42/19 - 122 Ss 19/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7809
KG, 31.01.2019 - 3 Ws (B) 42/19 - 122 Ss 19/19 (https://dejure.org/2019,7809)
KG, Entscheidung vom 31.01.2019 - 3 Ws (B) 42/19 - 122 Ss 19/19 (https://dejure.org/2019,7809)
KG, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 3 Ws (B) 42/19 - 122 Ss 19/19 (https://dejure.org/2019,7809)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, § 80 Abs. 1 OWiG, § 80 Abs. 2 OWiG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen eines offensichtlichen Schreibfehlers bei der Beschreibung der Tat im Bußgeldbescheid; Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts im Zulassungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    122 Ss 19/19 - Rechtsfolgen eines offensichtlichen Schreibfehlers bei der Beschreibung der Tat im Bußgeldbescheid; Prüfungsumfang des Recht...

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    KG zur Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids: "Auf Hand getickert" kann man verstehen als "auf Handy getippt"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen eines offensichtlichen Schreibfehlers bei der Beschreibung der Tat im Bußgeldbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides bei Schreibfehler

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus KG, 31.01.2019 - 3 Ws (B) 42/19
    Der Rechtsmittelführer, der die Beweiswürdigung angreift, verkennt, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen (vgl. BGHSt 41, 376).
  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

    Auszug aus KG, 31.01.2019 - 3 Ws (B) 42/19
    Ob die im Bußgeldbescheid bezeichnete prozessuale Tat hinreichend genau bezeichnet ist, hängt davon ab, ob der Bußgeldbescheid seine diesbezügliche Aufgabe erfüllt, den Gegenstand des (gerichtlichen) Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen sowie den Betroffenen ohne Akteneinsicht und Einholung von Rechtsrat in die Lage zu versetzen, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. BGHSt 23, 336; OLG Celle ZfSch 2015, 649).
  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines

    Auszug aus KG, 31.01.2019 - 3 Ws (B) 42/19
    Zudem ist obergerichtlich geklärt, dass allein der Umstand, dass das Gericht im Rahmen seiner auf §§ 261 StPO, 46 Abs. 1 OWiG fußenden Kompetenz zur umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise nicht der Auffassung des Betroffenen gefolgt ist oder Teile seines Vortrags unberücksichtigt gelassen hat, keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 3 Ws (B) 27/19 -).
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