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   KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09, 2 Ss 11/09   

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https://dejure.org/2009,27272
KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09, 2 Ss 11/09 (https://dejure.org/2009,27272)
KG, Entscheidung vom 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09, 2 Ss 11/09 (https://dejure.org/2009,27272)
KG, Entscheidung vom 18. März 2009 - 3 Ws (B) 46/09, 2 Ss 11/09 (https://dejure.org/2009,27272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger und zum Absehen vom Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids an Rechtsanwälte; Vorliegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes bei Geradeausfahrt aus der Linksabbiegespur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids an Rechtsanwälte; Fahrlässiger Rotlichtverstoß bei Geradeausfahrt aus der Linksabbiegespur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07

    Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Auszug aus KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09
    Zwar liegt ein solcher Sachverhalt nach den Feststellungen vor, aber die dafür vorgesehene Regelahndung ist nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert, vielmehr soll Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV - früher Nr. 34.2 - eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702 (704)) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -).

    Dieser Gesichtspunkt des Schutzes insbesondere des Querverkehrs kann aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn es zu einer solchen abstrakten Gefährdung von vornherein nicht kommen kann, weil zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht in den geschützten Bereich der Kreuzung eindringen durften, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren, was bei der vorliegenden Fallkonstellation nahe lag (vgl. Senat, VRS 100, 379 und Beschlüsse vom 25. April 2008 - 3 Ws (B) 117/08 - und 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -).

  • OLG Jena, 07.12.2006 - 1 Ss 130/06

    Zur Auslegung einer im Bußgeldverfahren von einem Rechtsanwalt vorgelegten

    Auszug aus KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09
    Danach ist vorliegend die an Rechtsanwalt S. erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides gemäß § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 7 Abs. 1 VwZG wirksam erfolgt und somit auch die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2009 - 3 Ws (B) 100/09) - vgl. auch zu der entsprechenden Vorschrift in § 8 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes Thüringer OLG, VRS 112, 360 (362 f.)).
  • KG, 17.03.2009 - 3 Ws (B) 100/09

    Verteidigervollmacht: Auslegung einer im Bußgeldverfahren vorgelegten

    Auszug aus KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09
    Danach ist vorliegend die an Rechtsanwalt S. erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides gemäß § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 7 Abs. 1 VwZG wirksam erfolgt und somit auch die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2009 - 3 Ws (B) 100/09) - vgl. auch zu der entsprechenden Vorschrift in § 8 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes Thüringer OLG, VRS 112, 360 (362 f.)).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Auszug aus KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09
    Zeigen bei der Kreuzungszufahrt mit eigenem Lichtzeichen für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen das Lichtzeichen für die Geradeausspur Grün und das Lichtzeichen für die durch Fahrbahnmarkierungen als solche ausgewiesene Linksabbiegerspur Rot, so ist der Fahrzeugführer, der innerhalb der Kreuzung von der Linksabbiegerspur kommend geradeaus fährt, deshalb eines Rotlichtverstoßes schuldig, denn das Grün der Ampel für die Geradeausspur gilt nicht für die Abbiegerspur und das für diese Fahrspur maßgebliche Rot sperrt die Einfahrt in die Kreuzung aus ihr ohne jede Einschränkung und unabhängig davon, in welche Richtung der Verkehrsteilnehmer anschließend weiterfährt (vgl. BGHSt 43, 285 (290 f.); König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl., § 37 Rdn. 55 m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.09.1989 - Ss 403/89

    Anforderungen an eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit; Nichteinhaltung der

    Auszug aus KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09
    Ausgehend von der Regelbuße nach Nr. 132 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV von 50, 00 Euro und der im Hinblick auf das Vorliegen einer weiteren tateinheitlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 19 OWiG (vgl. dazu OLG Köln VRS 78, 61 (64); König in Göhler, a.a.O., § 19 Rdn. 5) und die Vorbelastung durch eine Verkehrsstraftat erschien eine Geldbuße in Höhe von 100, 00 Euro als angemessen.
  • OLG Hamm, 20.09.2007 - 3 Ss OWi 532/07

    Inbegriffsrüge; Verfahrensrüge; Anforderungen; Feststellungen

    Auszug aus KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09
    Nach dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Betroffene jedoch neben der Missachtung des Rotlichts auch einer zumindest fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 (Zeichen 297), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO schuldig gemacht, die mit dem Rotlichtverstoß in Tateinheit gemäß § 19 OWiG steht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2007 - 3 Ss OWi 532/07 - juris Rdn. 9).
  • KG, 23.03.2001 - 3 Ws (B) 84/01

    Kein Fahrverbot wegen qualifizierten Rotlichtverstoßes: Einfahren in die Kreuzung

    Auszug aus KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09
    Dieser Gesichtspunkt des Schutzes insbesondere des Querverkehrs kann aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn es zu einer solchen abstrakten Gefährdung von vornherein nicht kommen kann, weil zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht in den geschützten Bereich der Kreuzung eindringen durften, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren, was bei der vorliegenden Fallkonstellation nahe lag (vgl. Senat, VRS 100, 379 und Beschlüsse vom 25. April 2008 - 3 Ws (B) 117/08 - und 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -).
  • KG, 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes;

    Diese weitere Verkehrsordnungswidrigkeit steht mit dem Rotlichtverstoß gemäß § 19 OWiG in Tateinheit (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2009 - 3 Ws (B) 46/09 - OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2007 - 3 Ss OWi 532/07 - juris Rdn. 9).

    Vielmehr soll Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV a.F. ebenso wie die Vorläuferreglung Nr. 34.2 eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr und insbesondere auch Fußgänger nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (vgl. Senat, VRS 100, 379, 381; Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 3 Ws (B) 298/09 -, 18. März 2009 - 3 Ws (B) 46/09 -, 25. April 2008 - 3 Ws (B) 117/08 - und 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -).

  • KG, 22.12.2021 - 25 U 33/21

    Schadenersatz aus einem Auffahrunfall an einer roten Ampel

    Daraus folgt, dass jedenfalls vor den Kreuzungsfluchtlinien anzuhalten ist (vgl. BGH NJW 1998, 617 ; KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2009 - 3 Ws (B) 46/09 -, juris ).
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