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   KG, 11.06.2001 - 3 Ws (B) 549/00, 2 Ss 276/00   

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https://dejure.org/2001,62461
KG, 11.06.2001 - 3 Ws (B) 549/00, 2 Ss 276/00 (https://dejure.org/2001,62461)
KG, Entscheidung vom 11.06.2001 - 3 Ws (B) 549/00, 2 Ss 276/00 (https://dejure.org/2001,62461)
KG, Entscheidung vom 11. Juni 2001 - 3 Ws (B) 549/00, 2 Ss 276/00 (https://dejure.org/2001,62461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Trunkenheitsfahrt - Anforderungen an die Feststellungen bei AAK-Messung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2002 - 2a Ss OWi 92/02

    Atemalkoholmessung - Erforderlicher Umfang der Feststellungen

    Das hat zur Folge, daß, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Meßgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Meßmethode getroffen werden müssen, sondern die Mitteilung der Meßmethode und des ermittelten Meßwertes ausreichen (vgl. BGHSt 39, 291 für die Geschwindigkeitsmessung; für die AAK-Messung: OLG Hamm (3. Senat für Bußgeldsachen) VRS 102, 115; BayObLG NZV 2000, 295; KG Berlin NZV 2001, 388; KG, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 3 Ws (B) 549/00-; wobei allerdings z.T. zusätzlich die Angabe der beiden Einzelmeßwerte für erforderlich erachtet wird).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluß vom 12. Mai 2000 (NZV 2000, 295) ausgeführt, daß in den Urteilsgründen bei Atemalkoholmessungen neben der grundsätzlich genügenden Angabe des Meßverfahrens und des Meßergebnisses auch die Mitteilung der beiden Einzelmeßwerte erforderlich sei, damit eine unzulässige Mittelwertbildung durch Aufrundung ausgeschlossen und die Einhaltung der nach DIN VDE 0405 Teil 3 Ziffer 6.1 höchstzulässigen Differenz zwischen den beiden Einzelmeßwerten überprüft werden könne (s.a. BayObLG NZV 2001, 524; KG Berlin, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 3 Ws (B) 549/00; Pfälzisches OLG Zweibrücken VRS 102, 117).

    Soweit darüber hinaus die Angabe der Einzelmeßwerte auch deshalb verlangt wird, um die Einhaltung der nach der einschlägigen Norm DIN VDE 0405 Teil 3 Ziffer 6.1 höchstzulässigen Differenz zwischen den beiden Einzelmessungen der Atemalkoholkonzentration überprüfen zu können (BayObLG NZV 2000, 295; KG Berlin, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 3 Ws (B) 549/00; Pfälzisches OLG Zweibrücken VRS 102, 117), tritt der Senat dem nicht bei.

    Soweit der Senat in diesem Fall mit dem Verzicht auf die Angabe der Einzelmeßwerte zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der nach DIN VDE 0405 höchstzulässigen Differenz zwischen beiden Einzelwerten der Atemalkoholmessung von den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZV 2000, 295), des Kammergerichts Berlin (3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 3 Ws (B) 549/00-) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (VRS 102, 117) abweicht, bedarf es keiner Vorlage nach § 121 Abs. Nr. 1 und Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG.

  • OLG Dresden, 03.01.2005 - Ss OWi 629/04

    Atemalkohol

    a) Einigkeit besteht unter den Oberlandesgerichten in diesen Fällen, dass das angewandte Messverfahren und das Messergebnis (Mittelwert) mitgeteilt werden müssen (BayObLG NZV 2000, 295; BayObLG NJW 2003, 1752; OLG Hamm [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2001, 416; DAR 2004, 713; OLG Hamm [2. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2002, 414; OLG Hamm [3. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2002, 109; KG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2001, Az.: 3 Ws [B] 549/00; OLG Düsseldorf NZV 2002, 523; Pfälzisches OLG VRS 102, 117).
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