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   KG, 31.07.2007 - 2 Ss 289/06 - 3 Ws (B) 60/07   

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https://dejure.org/2007,27434
KG, 31.07.2007 - 2 Ss 289/06 - 3 Ws (B) 60/07 (https://dejure.org/2007,27434)
KG, Entscheidung vom 31.07.2007 - 2 Ss 289/06 - 3 Ws (B) 60/07 (https://dejure.org/2007,27434)
KG, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 2 Ss 289/06 - 3 Ws (B) 60/07 (https://dejure.org/2007,27434)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 51
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Halterverantwortlichkeit für Fahrzeugmängel;

    Auszug aus KG, 31.07.2007 - 3 Ws (B) 60/07
    Auf die Sachrüge hat das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht nicht nur zu prüfen, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist, sondern auch, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten (vgl. KG, Beschluss vom 4. September 2006 - 3 Ws (B) 373/06 - m.w.N.).

    Dies betrifft die Mängel am Luftverdichter der Bremsanlage, an den Armaturen-Anzeigen für Systemdrücke in den Bremskreisen sowie an den Stoßdämpferbuchsen der Schwingungsdämpfer an der Hinterachse, da insoweit eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht auf der Hand liegt und der pauschale Hinweis auf die diesbezügliche Einschätzung des Sachverständigen nicht ausreicht (vgl. KG, Beschlüsse vom 4. September 2006 - 3 Ws (B) 373/06 - und vom 17. Oktober 2003 - 3 Ws (B) 419/03 -).

  • KG, 05.10.2001 - 3 Ws (B) 459/01

    Zur Delegation von Kfz-Halterpflichten durch denn Betriebsinhaber auf andere

    Auszug aus KG, 31.07.2007 - 3 Ws (B) 60/07
    Hierzu gehören Angaben, wie er den Betrieb organisiert hat, um etwaige Pflichtverstöße zu verhindern, in welchen zeitlichen Abständen er Fahrzeuge und gegebenenfalls Beladungen überprüft und durch welche Weisungen an die Fahrer oder andere Betriebsangehörige er eine vorschriftswidrige Nutzung der Fahrzeuge auszuschließen versucht hat (KG, aaO, sowie Beschluss vom 5. Oktober 2001 - 3 Ws (B) 459/01 -).
  • KG, 05.07.1999 - 3 Ws (B) 328/99
    Auszug aus KG, 31.07.2007 - 3 Ws (B) 60/07
    Allerdings ist dieser als Halter für seine Fahrzeuge und deren Zustand verantwortlich und hat durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Auswahl zuverlässigen Personals, gelegentliche - auch überraschende - Stichproben, Weisungen etc.) sicherzustellen, dass sie sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden (vgl. KG, Beschlüsse vom 10. Februar 2003 - 3 Ws (B) 48/03 - und vom 5. Juli 1999 - 3 Ws (B) 328/99 -, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 18.12.2017 - 3 Ss OWi 1774/17

    Erforderliche Feststellungen bei Ladungsverstoß durch Halter

    Vielmehr ist dem Halter nachzuweisen und im Urteil nachvollziehbar anhand konkreter Umstände darzulegen, woraus sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs gerade die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis in seiner Person ergibt (u.a. Anschluss an KG NZV 2008, 51).

    Vielmehr ist dem Halter nachzuweisen und im Urteil nachvollziehbar anhand konkreter Umstände darzulegen, woraus sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs gerade die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis in seiner Person ergibt (KG NZV 2008, 51; Dauer a.a.O.; Heß, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht [StVR], 24. Aufl. [2017], § 23 StVO, Rn. 34 ff.; Burhoff/Gieg Rn. 2702).

  • AG Landstuhl, 15.03.2022 - 2 OWi 4211 Js 1018/22

    Fahrlässiges Zulassen der Inbetriebnahme eines Betriebsfahrzeugs mit Mängeln an

    Dem Betroffenen ist zuzugeben, dass die Pflichtverletzung eines Kfz-Halters nicht schon allein aufgrund der Mängel am Fahrzeug angenommen werden kann; vielmehr sind die konkreten Umstände darzulegen, die in der Person des Betroffenen die Missachtung der Sorgfaltspflichten ergeben (KG 31.7.2007 - 2 Ss 289/06 - 3 Ws (B) 60/07, NZV 2008, 51).
  • KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines

    a) Misst das Tatgericht einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es in jedem Fall - gleichgültig, ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat, VRS 111, 449 m. w. N. und NZV 2008, 51 sowie Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 3 Ws (B) 259/09 - und 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).
  • OLG Zweibrücken, 09.06.2022 - 1 OWi 2 SsBs 41/22

    Pflicht zu Untersuchungen auf verborgenen Mangel zwischen Inspektionsterminen

    Zur Bestimmung der den Halter insoweit treffenden Sorgfalts- und Überwachungspflichten bedarf es daher näherer Angaben im Urteil dazu, wie er den Betrieb organisiert hat, um etwaige auf die Sichtkontrolle bezogene Pflichtverstöße des Fahrers zu verhindern, in welchen zeitlichen Abständen er selbst Fahrzeuge auf deren Verkehrssicherheit hat überprüfen lassen und durch welche Weisungen an die Fahrer oder andere Betriebsangehörige er eine vorschriftswidrige Nutzung der Fahrzeuge auszuschließen versucht hat (KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2007 - 2 Ss 289/06 - 3 Ws (B) 60/07, juris Rn. 5).
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