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KG, 12.03.2001 - 3 Ws (B) 647/00, 2 Ss 301/00 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11
Entbindung, Anwesenheitspflicht, Hauptverhandlung, OWi-Verfahren
Zur Begründung gab es an, dass "nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, die das Amtsgericht zu beachten grundsätzlich bemüht ist, die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhaltes aber nicht nur dann erforderlich sein kann, wenn die Anwesenheit zu seiner Identifizierung nötig ist, sondern auch dann, wenn das Gericht dem Betroffenen die Möglichkeit geben will - auch wenn er zunächst entschlossen ist, keine Angaben zur Sache zu machen - diese Entscheidung unter dem Eindruck der persönlich wahrgenommenen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu ändern (vgl. KG, Beschluss vom 12. März 2001 - 3 Ws (B) 647/00 - BGHST 38, 251)." So läge der Fall hier.Soweit in der gleichfalls vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 12. März 2001 - 3 Ws (B) 647/00 - nicht entscheidungstragend - durch einen Hinweis auf die oben bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Festhalten an dieser auch unter der Geltung der Neufassung von § 73 OWiG gesehen werden könnte, hat der Senat diese Auffassung schon in seiner bisherigen Rechtsprechung aufgegeben (vgl. VRS 113, 63 und VRS 111, 429) und hält daran fest.