Rechtsprechung
KG, 07.04.2017 - 3 Ws (B) 87/17 - 122 Ss 42/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 29 Abs 1 StVO, § 49 Abs 2 Nr 5 StVO
Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Feststellungen für die Teilnahme an einem verbotenen Rennen - Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Imponiergehabe mit aufheulendem Motor und "radierenden" Reifen an der Ampel belegt noch kein Rennen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Feststellungen bei Teilnahme an einem verbotenen Rennen i.S. von § 29 Abs. 1 StVO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Feststellungen bei Teilnahme an einem verbotenen Rennen i.S. von § 29 Abs. 1 StVO
- rechtsportal.de
StVO § 29 Abs. 1 ; StPO § 261
Anforderungen an die Feststellungen bei Teilnahme an einem verbotenen Rennen i.S. von § 29 Abs. 1 StVO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 24.01.2017 - 317 OWi 1006/16
- KG, 07.04.2017 - 3 Ws (B) 87/17 - 122 Ss 42/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 20.11.1997 - 4 Ss OWi 1135/97
Auszug aus KG, 07.04.2017 - 3 Ws (B) 87/17
Ihnen ist jedoch mit Vorsicht zu begegnen (vgl. BayObLG NZV 2001, 139; OLG Hamm NZV 1998, 169). - BayObLG, 20.10.2000 - 2 ObOWi 500/00
Geschwindigkeitsschätzung
Auszug aus KG, 07.04.2017 - 3 Ws (B) 87/17
Ihnen ist jedoch mit Vorsicht zu begegnen (vgl. BayObLG NZV 2001, 139; OLG Hamm NZV 1998, 169).
- KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen
Auch führt das Abstellen der Revision auf die Beschlüsse des Senats vorn 6. April 2017 (3 Ws (B) 87/17) und vom 7. Juni 2017 (3 WS (B) 117-118/17) zu keiner anderen Einschätzung.Die Darlegung im Senatsbeschluss vom 7. April 2017 (3 Ws (B) 87/17), dass das Anfahren mit "radierenden" Reifen und ein, starkes Motorengeräusch häufig auch ohne das Vorliegen der Absicht vorkommt, eine Wettfahrt durchzuführen, stellt - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Textpassage in den Beschlussgründen steht - darauf ab, dass aus diesen Umstanden allein nicht darauf zu schließen ist, dass die Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeuge deutlich über 50 km/h gelegen habe.
- KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19
Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen
Auch führt das Abstellen der Revision auf die Beschlüsse des Senats vorn 6. April 2017 ( 3 Ws (B) 87/17) und vom 7. Juni 2017 (3 WS (B) 117-118/17) zu keiner anderen Einschätzung.Die Darlegung im Senatsbeschluss vom 7. April 2017 ( 3 Ws (B) 87/17), dass das Anfahren mit "radierenden" Reifen und ein, starkes Motorengeräusch häufig auch ohne das Vorliegen der Absicht vorkommt, eine Wettfahrt durchzuführen, stellt - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Textpassage in den Beschlussgründen steht - darauf ab, dass aus diesen Umstanden allein nicht darauf zu schließen ist, dass die Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeuge deutlich über 50 km/h gelegen habe.