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   KG, 28.02.2007 - 2 Ss 253/06 - 3 Ws (B) 92/07   

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KG, 28.02.2007 - 2 Ss 253/06 - 3 Ws (B) 92/07 (https://dejure.org/2007,27995)
KG, Entscheidung vom 28.02.2007 - 2 Ss 253/06 - 3 Ws (B) 92/07 (https://dejure.org/2007,27995)
KG, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 2 Ss 253/06 - 3 Ws (B) 92/07 (https://dejure.org/2007,27995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 541
  • NZV 2007, 430
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus KG, 28.02.2007 - 3 Ws (B) 92/07
    Ein Rechtsmittelverzicht kann daher auch ausnahmsweise unwirksam sein, wenn er lediglich aufgrund einer - sei es auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts zustande gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2001, 493 m.w.N.), wobei der dem Gericht anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1984, 604).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus KG, 28.02.2007 - 3 Ws (B) 92/07
    Dabei können auch vom Gericht zu verantwortende Umstände der Art und Weise des Zustandekommens einen Rechtsmittelverzicht unwirksam machen (vgl. BGHSt 45, 51 (53, 55)).
  • KG, 19.11.2001 - 5 Ws (B) 698/01
    Auszug aus KG, 28.02.2007 - 3 Ws (B) 92/07
    Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, ist den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die Tatsachen, aus denen sich die Versagung des rechtlichen Gehörs ergibt, so vollständig und genau darzulegen sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 9. April 2001 - 3 Ws (B) 130/01 - und 19. November 2001 - 5 Ws (B) 698/01 -), entsprechend ausgeführt.
  • KG, 09.04.2001 - 3 Ws (B) 130/01
    Auszug aus KG, 28.02.2007 - 3 Ws (B) 92/07
    Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, ist den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die Tatsachen, aus denen sich die Versagung des rechtlichen Gehörs ergibt, so vollständig und genau darzulegen sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 9. April 2001 - 3 Ws (B) 130/01 - und 19. November 2001 - 5 Ws (B) 698/01 -), entsprechend ausgeführt.
  • OLG Zweibrücken, 09.02.2022 - 1 OLG 2 Ss 70/21

    Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anbringen der DPG-Kennung auf pfandfreier

    Ein Rechtsmittelverzicht kann daher auch ausnahmsweise unwirksam sein, wenn er lediglich auf Grund einer - sei es auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2001 - 2 StR 500/00, NStZ 2001, 493 m.w.N., KG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 Ss 253/06 - 3 Ws (B) 92/07, NStZ 2007, 541, beck-online), wobei der dem Gericht anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt.
  • KG, 01.02.2016 - 3 Ws (B) 29/16

    Ausübung des Hausrechts in einer Wohngemeinschaft

    Unwirksam ist die Rücknahme eines Rechtsmittels auch, wenn der Angeklagte durch objektiv unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in einen für seine Erklärung ursächlichen Rechtsirrtum versetzt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4/2 Ws 223/14 REHA - und vom 5. Mai 1997 - 5 Ws 234/97 -) oder wenn sie durch Drohung bzw. durch Täuschung veranlasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 5 StR 53/01 [[...]]), wobei der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 Ws (B) 92/07 -).
  • KG, 09.08.2019 - 3 Ws (B) 205/19

    Wirksamkeit einer Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Amtsrichter im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung davon ausging, dass ein allgemeiner Konsens aller Verfahrensbeteiligter hinsichtlich dieses Vorgehens besteht, da auch eine irrtümlich abgegebene objektiv unrichtige Auskunft des Gerichts zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung führen kann (vgl. für Fälle des Rechtsmittelverzichts: BGH NStZ 2001, 493; Senat NStZ 2007, 541).
  • OLG Hamm, 14.11.2006 - 2 Ss 498/06

    Urteilsberichtigung; Zulässigkeit; Aufklärungsrüge; Begründung; Anforderungen,

    Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass im Rahmen der Strafzumessung nicht sämtliche Gesichtspunkte, sondern nur die Wesentlichen dargestellt werden müssen, um den in § 46 StGB insoweit festgelegten Anforderungen gerecht zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 in 2 Ss 253/06 sowie vom 25. April 2006 in 2 Ss 339/06; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 46 Rn. 106 m.w.N.).
  • KG, 23.04.2012 - 121 Ss 34/12

    Verständigung im Strafverfahren: Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus Geld- und

    So ist anerkanntermaßen eine - auch teilweise - erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels - nichts anderes ist die Berufungsbeschränkung - unter anderem unwirksam, wenn sie mit unlauteren Mitteln veranlasst worden [vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rdn. 10 und 22 m.w.N.] oder aufgrund einer objektiv unrichtigen Erklärung des Gerichts zu Stande gekommen ist [vgl. KG NStZ 2007, 541].
  • KG, 01.04.2015 - 2 Ws 223/14

    Rehabilitierungsverfahren wegen freiheitsentziehender Unterbringung eines

    Hierfür reicht eine - wie hier - versehentlich unrichtige richterliche Auskunft oder Zusage aus (vgl. BGHSt 46, 257; BGH wistra 2002, 26; NStZ 1995, 556; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 306; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 146; KG NStZ 2007, 541; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 302 Rdn. 13; Jesse in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 302 Rdn. 52).
  • KG, 12.02.2016 - 3 Ws 77/16

    Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels

    Unwirksam ist die Rücknahme eines Rechtsmittels auch, wenn der Angeklagte durch objektiv unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in einen für seine Erklärung ursächlichen Rechtsirrtum versetzt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4/2 Ws 223/14 REHA - und vom 5. Mai 1997 - 5 Ws 234/97 -) oder wenn sie durch Drohung bzw. durch Täuschung veranlasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 5 StR 53/01 [juris]), wobei der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 Ws (B) 92/07 -).
  • KG, 23.04.2012 - 1 Ss 34/12

    Absprache, Verständigung, zulässiger Inhalt.

    So ist anerkanntermaßen eine - auch teilweise - erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels - nichts anderes ist die Berufungsbeschränkung - unter anderem unwirksam, wenn sie mit unlauteren Mitteln veranlasst worden [vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rdn. 10 und 22 m.w.N.] oder aufgrund einer objektiv unrichtigen Erklärung des Gerichts zu Stande gekommen ist [vgl. KG NStZ 2007, 541].
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