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   OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 10/02   

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https://dejure.org/2002,9576
OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 10/02 (https://dejure.org/2002,9576)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2002 - 3 Ws 10/02 (https://dejure.org/2002,9576)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. April 2002 - 3 Ws 10/02 (https://dejure.org/2002,9576)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Strafgefangenen zum Besitz von Ablichtungen der Akten eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 83 Abs. 1
    Strafvollzug: Besitz von Gegenständen - Kopien der Ermittlungsakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 612
  • StV 2002, 668
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98

    Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei Antrag auf vorläufige Aussetzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 10/02
    Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Gefangener Ablichtungen von Akten in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren in seinem Haftraum aufbewahren darf, ist ausdrücklich nicht geregelt und - soweit ersichtlich - wenig erörtert (offen gelassen in: BVerfG NStZ 1999, 532 ff.; vgl. auch OLG Koblenz NStZ 1981, 214 bezüglich des Rechts eines Gefangenen zum Besitz von 20 Büchern und fünf Ordnern zur Ermöglichung wissenschaftlicher Arbeit).

    Soweit nach allgemeiner Ansicht sich das Maß der Angemessenheit grundsätzlich nach der Größe des jeweiligen Haftraumes und dessen Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit richtet (vgl. Schwind/Böhm, a.a.O., § 70 Rn. 5; Calliess, a.a.O., § 19 Rn. 3), gilt dies für das Recht zum Besitz von Ermittlungsakten nur in eingeschränktem Umfang (vgl. auch BVerfG NStZ 1999, 532 ff.).

  • OLG Koblenz, 30.03.1990 - 2 Vollz (Ws) 11/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 10/02
    Der Senat sieht deshalb den Besitz von Ablichtungen der Akten eines gegen den Gefangenen betriebenen Ermittlungs- oder Strafverfahrens und zwar unabhängig von deren Umfang grundsätzlich als angemessen an, so dass eine Beschränkung des Rechts zur Aufbewahrung im eigenen Haftraum einer gesonderten und auf den Einzelfall bezogenen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1990, 360) Begründung bedarf.
  • LG Hamburg, 19.08.1980 - Vollz 66/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 10/02
    Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Gefangener Ablichtungen von Akten in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren in seinem Haftraum aufbewahren darf, ist ausdrücklich nicht geregelt und - soweit ersichtlich - wenig erörtert (offen gelassen in: BVerfG NStZ 1999, 532 ff.; vgl. auch OLG Koblenz NStZ 1981, 214 bezüglich des Rechts eines Gefangenen zum Besitz von 20 Büchern und fünf Ordnern zur Ermöglichung wissenschaftlicher Arbeit).
  • OLG Stuttgart, 23.06.1988 - 4 Ws 168/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 10/02
    Bei der Frage der Angemessenheit handelt es sich aber um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und den die Vollzugsbehörden, aber auch die Strafvollstreckungskammer als gerichtliche Tatsacheninstanz ausfüllen müssen (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 288 ff - Recht des Gefangenen zur Benutzung eigener Bettwäsche; OLG Stuttgart NStZ 1988, 574).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

    Die in § 54 Abs. 2 Nr. 2 und 3 JVollzGB V BW genannten Einschränkungen - des Erreichens des Vollzugsziels bzw. die Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt - sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (OLG Karlsruhe NStZ 2002, 612; OLG Hamburg StV 2008, 599; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 19 Rn. 10 und § 70 Rn. 1 m.w.N.; zur entsprechenden Regelung in Art. 17 BaySvVollzG OLG Nürnberg Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15 -, juris).
  • OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11

    Strafvollzug: Anspruch eines Gefangenen auf Besitz und Nutzung eigener Rundfunk-

    Als "angemessen" im Sinne des § 70 Abs. 1 StVollzG ist grundsätzlich nur der Umfang von Gegenständen zu betrachten, die die Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit des Haftraumes über das in Strafvollzugsanstalten übliche Maß hinaus nicht erschwert (OLG Karlsruhe, StV 2002, 668; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juni 2004 - I Vollz (Ws) 20/03 ).
  • OLG Hamm, 18.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 406/18

    Strafvollzug, Haftraum, Aufbewahrung von Akten

    dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Besitz von zwanzig Büchern und fünf Leitzordnern als zulässig angesehen wurde (OLG Koblenz, NStZ 1981, 214 F), im Falle eines laufenden Strafverfahrens sogar der Besitz von neun Stehordnern mit Kopien der Verfahrensakten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2002 - 3 Ws 10/02 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2021 - 3 Ws 736/20

    Genehmigung einer Soundbar für ein in Sicherungsverwahrung Untergebrachten

    Da § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 HSVVollzG kein Ermessen einräumt und bislang anerkannt ist, dass unbestimmte Rechtsbegriffe, wie sie zuvor in § 19 und 79 StVollzG verwendet wurden, insbesondere die Begriffe "angemessener Umfang" und "Gefährdung von Sicherheit und Ordnung" keinen Beurteilungsspielraum eröffnen (vgl. OLG Celle NStZ 1983, 190f; OLG Stuttgart NStZ 1988, 574; OLG Hamm NStZ 1990, 151; OLG Karlsruhe NStZ 2002, 612; KG, Beschluss vom 20. Januar 2005 BeckRS 2005, 02120; Arloth/Krä a. a. O. § 19 StVollzG Rn. 10; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzGe, 7. Aufl. 2019, Kap. 2F Rn. 9; einschränkend KG NStZ 2019, 51 Rn. 39, 42f), liegt es nahe, dass die Strafvollstreckungskammer in einer Konstellation wie der von ihr angenommenen, die geforderte Abwägung, nach Aufklärung der diesbezüglich relevanten Tatsachen, selbst durchzuführen hat.
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