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   OLG Frankfurt, 05.03.1982 - 3 Ws 167/82   

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OLG Frankfurt, 05.03.1982 - 3 Ws 167/82 (https://dejure.org/1982,3462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.03.1982 - 3 Ws 167/82 (https://dejure.org/1982,3462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. März 1982 - 3 Ws 167/82 (https://dejure.org/1982,3462)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 253
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Köln, 01.02.1991 - 2 Ws 30/91

    Ausgestaltung der strafrechtlichen Verurteilung eines Angeklagten wegen

    An einer solchen Beziehung fehlt es, wenn mit der Aussetzung auch, andere Zwecke als die Förderung der Sachentscheidung verfolgt werden, nicht zumindest mittelbar auf jene zu beziehende Erwägungen - beispielsweise organisatorischer Art - zur Geltung gebracht werden, das Verfahren unnötig gehemmt und das Urteil verzögert wird (vgl. KG JR 1966, 230 f.; OLG Karlsruhe GA 1974, 285; OLG Frankfurt MDR 1983, 253 und StV 1988, 195; Gollwitzer a.a.O. § 228 Rz. 30; Treier in Karlsruher Kommentar a.a.O. § 228 Rz. 14; KMR-Paulus, StPO, 7. Aufl., § 228 Rz. 21; Kleinknecht-Meyer a.a.O. § 228 Rz. 16).

    Das ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Aussetzung der Beschaffung weiterer Beweise dient, die nicht oder nicht ohne besondere Schwierigkeiten in der laufenden Hauptverhandlung gewonnen werden können (KG a.a.O.; OLG Braunschweig NJW 1955, 565; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Bremen MDR 1976, 777; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1967, 692; OLG Frankfurt MDR 1983, 253; Gollwitzer a.a.O. § 228 Rz. 30 und § 305 Rz. 17; KMR-Paulus a.a.O. § 305 Rz. 12; Kleinknecht-Meyer a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 05.04.1995 - 1 Ws 265/95

    Entscheidung vor Urteilsfällung; Aussetzung der Hauptverhandlung; Anordnung durch

    Das ist aber bei einem die Aussetzung anordnenden Beschluß dann nicht der Fall, wenn - wie hier - diese nicht der Urteilsvorbereitung dient, sondern lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens führt (vgl. OLG Frankfurt Strafverteidiger 1988, 195 sowie MDR 1983, 253; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 227 sowie Justiz 1974, 97; KG JR 1966, 230; Gollwitzer a.a.o. Rdn. 30 zu § 228 ; Preier in KK, StPO , 3. Aufl., Rdn. 14 zu § 228 ; Paulus in KMR, StPO , 7. Aufl., Rdn. 21 zu § 228 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 16 zu § 228 sowie Schlüchter in SK, StPO , Rdn. 24 zu § 228 ).

    Ohne triftigen sich aus den prozessualen Vorschriften ergebenen Grund darf deshalb die Hauptverhandlung nicht ausgesetzt werden (OLG Karlsruhe in Justiz 1974, 97; OLG Frankfurt MDR 1983, 253; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 8; Preier a.a.O. Rdn. 3).

  • OLG Rostock, 16.09.2008 - HEs 4/08

    Haftprüfung wegen der Dauer der Untersuchungshaft: Fristberechnung bei Aussetzung

    In Fällen beispielsweise erkennbarer Verfahrensverschleppung, ersichtlich unsachgemäßer, zögerlicher Durchführung einer Hauptverhandlung, deren ggf. unsachgemäßer oder willkürlicher Aussetzung - mithin in Fällen, in denen die Rspr. die Anfechtung einer Aussetzungsentscheidung gem. §§ 304, 305 Satz 1 StPO für zulässig (und begründet) erachtet hat (vgl. OLG Düsseldorf VRS 89 (1995), 211; OLG Frankfurt MDR 1983, 253) - wäre im Einzelfall eine andere Sicht der Dinge, was das Ruhen des Fristenlaufs des § 121 Abs. 1 StPO im Falle der Aussetzung einer begonnenen Hauptverhandlung anbelangt, geboten.
  • OLG Bremen, 29.04.1993 - BL 86/93

    Anforderungen an die Haftfortdauer ; Vollzug der Untersuchungshaft wegen

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  • LG Landau/Pfalz, 09.11.2018 - 5 Qs 88/18

    Aussetzung des Verfahrens, Verfahrensförderung, Anfechtbarkeit

    Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil eine Aussetzung, die nicht der Verfahrensförderung, insbesondere nicht der Wahrheitsfindung dient, in der Regel vermieden werden muss (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. März 1982 - 3 Ws 167/82 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.12.1995 - 1 Ws 922/95
    Das ist aber bei der angeordneten Lösung der Verhandlungsverbindung in Bezug auf einen von mehreren Angeklagten dann nicht der Fall, wenn diese - wie hier - nicht der Urteilsvorbereitung dient, sondern lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens führt, soweit es den abgetrennten Teil anlangt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. April 1995 in JMB1. NW 1995, 225 = VRS 89, 211 ; OLG Frankfurt Strafverteidiger 1988, 195 sowie MDR 1983, 253; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 227 sowie Justiz 1974, 97; KG JR 1966, 230; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg a.a.O. Rdnr. 20 zu § 237 und Rdnr. 30 zu § 228 ; Treier in KK StPO , 3. Aufl., Rdnr. 16 zu § 237 und Rdnr. 14 zu 228).
  • OLG Rostock, 16.09.2009 - 2 HEs 6/09

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Berechnung der Haftprüfungsfrist bei Aussetzung

    In Fällen beispielsweise erkennbarer Verfahrensverschleppung, ersichtlich unsachgemäßer, zögerlicher Durchführung einer Hauptverhandlung, deren ggf. unsachgemäßer oder willkürlicher Aussetzung - mithin in Fällen, in denen die Rspr. die Anfechtung einer Aussetzungsentscheidung gem. §§ 304, 305 Satz 1 StPO für zulässig (und begründet) erachtet hat (vgl. OLG Düsseldorf VRS 89 (1995), 211; OLG Frankfurt MDR 1983, 253) - könnte im Einzelfall eine andere Sicht der Dinge geboten sein.
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