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   OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03   

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OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03 (https://dejure.org/2003,4233)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2003 - 3 Ws 174/03 (https://dejure.org/2003,4233)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - 3 Ws 174/03 (https://dejure.org/2003,4233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit eines Richters der Jugendschöffengerichtsabteilung wegen Nichtförderung anhängiger Verfahren und dadurch bewirkter Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs; Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes; Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit ; Allgemein ...

  • Judicialis

    StGB § 339; ; StGB § 258 a; ; DRiZ § 26 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 339; StGB § 258a; DRiZ § 26 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Untätiger Jugendrichter - Faulheit oder "Strafvereitelung im Amt"?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ihr-internetservices.de PDF (Kurzanmerkung)

    Fa(o)ulSpiel

  • betrifftjustiz.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Richter unter Druck: Verfassungsrechtliche Grenzen einer Kriminalisierung der Dritten Gewalt - aufgezeigt am Fall des Mannheimer Jugendrichters Stratmann

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1469
  • NStZ-RR 2005, 12
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
    Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (ständige Rspr. des BGH; vgl. nur BGH NStZ 2001, 651; NStZ-RR 2001, 243 m. w. N; vgl. auch Senat NStZ 2001, 112).

    Diese im Begriff der Beugung des Rechts angelegte Einschränkung des Tatbestands des § 339 StGB trägt zum Einen dem Bedürfnis Rechnung, Sachverhalte auszugrenzen, die mit dem Verbrechensverdikt des § 339 StGB überbewertet wären (vgl. BGHSt 41, 247, 251; 38, 381, 383), und dient der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (BGHSt 10, 294, 298; BGH NStZ 2001, 651, 652), indem sie eine grundlegende Beeinträchtigung der Unabhängigkeit richterlichen Entscheidens vermeidet (vgl. BGH NStZ 1988, 218, 219; 2001, 651, 652; BGHSt 32, 357, 363; Senat aaO).

    Dieser dem Richter im Grundsatz zuzubilligende großzügige Ermessensspielraum bei der Einteilung seiner Dienstgeschäfte schließt strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot indes nicht in jedem Falle aus (BGH NStZ 2001, 651, 652).

    Für die Annahme, der Angeschuldigte habe bei der zeitweilig unterbliebenen Förderung der im Anklagesatz aufgeführten Verfahren aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei gehandelt (BGH NStZ 2001, 651, 652), geben - wovon auch die Staatsanwaltschaft in der Anklage ausgeht - die Ergebnisse der Ermittlungen keinen Anhalt.

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
    Diese im Begriff der Beugung des Rechts angelegte Einschränkung des Tatbestands des § 339 StGB trägt zum Einen dem Bedürfnis Rechnung, Sachverhalte auszugrenzen, die mit dem Verbrechensverdikt des § 339 StGB überbewertet wären (vgl. BGHSt 41, 247, 251; 38, 381, 383), und dient der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (BGHSt 10, 294, 298; BGH NStZ 2001, 651, 652), indem sie eine grundlegende Beeinträchtigung der Unabhängigkeit richterlichen Entscheidens vermeidet (vgl. BGH NStZ 1988, 218, 219; 2001, 651, 652; BGHSt 32, 357, 363; Senat aaO).

    Vor dem Hintergrund, dass die Annahme von Unvertretbarkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nicht etwa auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist - beispielsweise bei revisionsgerichtlicher Überprüfung von Strafaussprüchen oder bei Annahme "objektiver Willkür" im Verfassungsbeschwerdeverfahren -, sind gesteigerte Anforderungen an den Rechtsbeugungstatbestand ein notwendiges Korrektiv gegen die anderenfalls drohende Konsequenz, Gerichtsentscheidungen allzu häufig nochmals wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen (BGHSt 41, 247, 251 f; vgl. Senat aaO).

    Dem trägt die in Rechtsprechung und Lehre dem Rechtsbeugungstatbestand zuerkannte Sperrwirkung Rechnung, wonach eine Verurteilung wegen eines Verhaltens bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Strafvorschriften nur möglich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (Senat NStZ 2001, 112; vgl. BGHSt 10, 294; 32, 357, 364 f; 41, 247, 255; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 284; Kuhlen in NK-StGB § 339 Rdnr. 91 ff m. w. N.; Schroeder GA 1993, 389; Küpper in Gedächtnisschrift für Dieter Meurer 2002, 123, 130 f).

    Die Anwendung der Sperrwirkung, die vornehmlich als Folge der Spezialregelung des § 339 StGB geboten ist (vgl. BGHSt 41, 247, 255; Küpper aaO; Schroeder aaO, 394 f), ist daher unabhängig davon, ob der betreffende Amtsträger eine unabhängige Stellung innehat oder ob das Verhalten eines Richters dem unantastbaren Kernbereich seiner richterlichen Unabhängigkeit zuzuordnen ist.

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
    Diese im Begriff der Beugung des Rechts angelegte Einschränkung des Tatbestands des § 339 StGB trägt zum Einen dem Bedürfnis Rechnung, Sachverhalte auszugrenzen, die mit dem Verbrechensverdikt des § 339 StGB überbewertet wären (vgl. BGHSt 41, 247, 251; 38, 381, 383), und dient der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (BGHSt 10, 294, 298; BGH NStZ 2001, 651, 652), indem sie eine grundlegende Beeinträchtigung der Unabhängigkeit richterlichen Entscheidens vermeidet (vgl. BGH NStZ 1988, 218, 219; 2001, 651, 652; BGHSt 32, 357, 363; Senat aaO).

    Dem trägt die in Rechtsprechung und Lehre dem Rechtsbeugungstatbestand zuerkannte Sperrwirkung Rechnung, wonach eine Verurteilung wegen eines Verhaltens bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Strafvorschriften nur möglich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (Senat NStZ 2001, 112; vgl. BGHSt 10, 294; 32, 357, 364 f; 41, 247, 255; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 284; Kuhlen in NK-StGB § 339 Rdnr. 91 ff m. w. N.; Schroeder GA 1993, 389; Küpper in Gedächtnisschrift für Dieter Meurer 2002, 123, 130 f).

    b) Das Eingreifen der Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes setzt voraus, dass die den anderweitigen strafrechtlichen Vorwurf begründende Verhaltensweise sich als Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache darstellt (vgl. BGHSt 32, 357, 364 f).

  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 276/00

    Tatbestand der Rechtsbeugung bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften (Konkrete

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
    Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (ständige Rspr. des BGH; vgl. nur BGH NStZ 2001, 651; NStZ-RR 2001, 243 m. w. N; vgl. auch Senat NStZ 2001, 112).

    Zu den Normen des Verfahrensrechts, durch deren Verletzung Rechtsbeugung begangen werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 243 m. w. N.), gehört auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende, in Art. 6 Abs. 1 MRK allgemein normierte Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen.

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
    Diese im Begriff der Beugung des Rechts angelegte Einschränkung des Tatbestands des § 339 StGB trägt zum Einen dem Bedürfnis Rechnung, Sachverhalte auszugrenzen, die mit dem Verbrechensverdikt des § 339 StGB überbewertet wären (vgl. BGHSt 41, 247, 251; 38, 381, 383), und dient der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (BGHSt 10, 294, 298; BGH NStZ 2001, 651, 652), indem sie eine grundlegende Beeinträchtigung der Unabhängigkeit richterlichen Entscheidens vermeidet (vgl. BGH NStZ 1988, 218, 219; 2001, 651, 652; BGHSt 32, 357, 363; Senat aaO).

    Dem trägt die in Rechtsprechung und Lehre dem Rechtsbeugungstatbestand zuerkannte Sperrwirkung Rechnung, wonach eine Verurteilung wegen eines Verhaltens bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Strafvorschriften nur möglich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (Senat NStZ 2001, 112; vgl. BGHSt 10, 294; 32, 357, 364 f; 41, 247, 255; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 284; Kuhlen in NK-StGB § 339 Rdnr. 91 ff m. w. N.; Schroeder GA 1993, 389; Küpper in Gedächtnisschrift für Dieter Meurer 2002, 123, 130 f).

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
    Diese im Begriff der Beugung des Rechts angelegte Einschränkung des Tatbestands des § 339 StGB trägt zum Einen dem Bedürfnis Rechnung, Sachverhalte auszugrenzen, die mit dem Verbrechensverdikt des § 339 StGB überbewertet wären (vgl. BGHSt 41, 247, 251; 38, 381, 383), und dient der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (BGHSt 10, 294, 298; BGH NStZ 2001, 651, 652), indem sie eine grundlegende Beeinträchtigung der Unabhängigkeit richterlichen Entscheidens vermeidet (vgl. BGH NStZ 1988, 218, 219; 2001, 651, 652; BGHSt 32, 357, 363; Senat aaO).
  • BGH, 27.05.1987 - 3 StR 112/87

    Vorwurf der Rechtsbeugung wegen Einstellung eines Bußgeldverfahrens gegen die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
    Diese im Begriff der Beugung des Rechts angelegte Einschränkung des Tatbestands des § 339 StGB trägt zum Einen dem Bedürfnis Rechnung, Sachverhalte auszugrenzen, die mit dem Verbrechensverdikt des § 339 StGB überbewertet wären (vgl. BGHSt 41, 247, 251; 38, 381, 383), und dient der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (BGHSt 10, 294, 298; BGH NStZ 2001, 651, 652), indem sie eine grundlegende Beeinträchtigung der Unabhängigkeit richterlichen Entscheidens vermeidet (vgl. BGH NStZ 1988, 218, 219; 2001, 651, 652; BGHSt 32, 357, 363; Senat aaO).
  • LG Mannheim, 17.04.2003 - 5 KLs 15 Js 24957/00

    Strafvereitelung im Amt bei nicht erkennbarer Förderung von Strafverfahren;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
    3 Ws 174/03 5 KLs 15 Js 24957/00.
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
    c) Die Frage, inwieweit eine zögerliche Verfahrenserledigung durch einen Richter zum Gegenstand dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 DRiG gemacht werden kann (vgl. hierzu BGHZ 93, 238, 243 f; 90, 41, 43 ff; BGH NJW-RR 2002, 574, 575), ist für die Reichweite der Sperrwirkung des § 339 StGB ohne Bedeutung.
  • OLG Düsseldorf, 01.02.1990 - 1 Ws 1126/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
    Dem trägt die in Rechtsprechung und Lehre dem Rechtsbeugungstatbestand zuerkannte Sperrwirkung Rechnung, wonach eine Verurteilung wegen eines Verhaltens bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Strafvorschriften nur möglich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (Senat NStZ 2001, 112; vgl. BGHSt 10, 294; 32, 357, 364 f; 41, 247, 255; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 284; Kuhlen in NK-StGB § 339 Rdnr. 91 ff m. w. N.; Schroeder GA 1993, 389; Küpper in Gedächtnisschrift für Dieter Meurer 2002, 123, 130 f).
  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

  • BGH, 30.07.1963 - 1 StR 136/63

    Rechtmäßigkeit der Vereidigung eines Zeugen - Bedeutung des Wortes "wissentlich"

  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 589/71

    Finanzbeamter - Falsche Festsetzung von Steuern - Rechtsbeugung

  • BGH, 21.11.1958 - 1 StR 453/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.06.2001 - RiZ(R) 2/00

    Überprüfung der richterlichen Terminierungspraxis

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

  • LG Freiburg, 25.02.2016 - 2 KLs 270 Js 21058/12

    Akten liegen gelassen: Staatsanwalt erhält Bewährungsstrafe

    a) Der Angeklagte war als Staatsanwalt tauglicher Täter einer Rechtsbeugung (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2007 - 1 StR 394/07, juris; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 1469; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 339 Rn. 6 m.w.N.; Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 339 Rn. 2; Mückenberger in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl., § 339 Rn. 11; Hilgendorf in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 339 Rn. 20 unter Ablehnung von OLG Bremen, NStZ 1986, 120).
  • BGH, 13.05.2015 - 3 StR 498/14

    Rechtsbeugung (Sperrwirkung; nachträgliches Abändern der Ratenhöhe bei

    Nicht (mehr) bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache im Sinne des § 339 StGB handelt der Richter erst dann, wenn ein innerer funktionaler Zusammenhang der den strafrechtlichen Vorwurf begründenden Verhaltensweise mit der Förderung der Sache fehlt und diese deshalb objektiv nicht mehr als ein auf seiner Leitungs- oder Entscheidungskompetenz beruhendes Handeln erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 364 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 23. April 2012 - 1 Ws 48/12, NStZ 2013, 533, 535; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 3 Ws 174/03, NJW 2004, 1469, 1470; S/S/Heine/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 339 Rn. 17; MüKo-StGB/Uebele, 2. Aufl., § 339 Rn. 73; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 339 Rn. 11).
  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Es genügen jedoch nicht Abweichungen vom gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf, auch nicht Verfahrensverzögerungen als solche (vgl. etwa BGHSt 38, 381, in juris, dort Rz. 10 und OLG Karlsruhe NJW 2004, 1469, 1470 f.).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2006 - 2 Ss 346/06

    Freiheitsstrafe wegen exhibitionistischer Handlungen: Aussetzung zur Bewährung

    Die erweiterte Aussetzungsmöglichkeit nach § 183 Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der verschiedenen Reformen der Sexualdelikte nicht geändert (s. dazu BGH NStZ-RR 2005, 12 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12

    Rechtsbeugung durch einen Strafrichter: Ergänzung eines Urteilsfragments nach

    Leitung der Rechtssache ist daher der Inbegriff aller Maßnahmen, die auf die Erledigung der Sache hinzielen (vgl. hierzu BGHSt 12, 191, 192; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 3 Ws 174/03).

    Dem trägt die in Rechtsprechung und Lehre dem Rechtsbeugungstatbestand zuerkannte Sperrwirkung Rechnung, wonach eine Verurteilung wegen eines Verhaltens bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Strafvorschriften nur möglich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1956 - 1 StR 56/56; Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 3 Ws 174/03 m. w. N.).

  • GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06

    Rechtsbeugung eines Amtsrichters in Zivilsachen wegen Verhängung von

    Bei Leitung einer Rechtssache ist eine Bestrafung nach anderen Tatbeständen nämlich nur dann möglich, wenn zugleich auch die Voraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB gegeben sind (BGHSt 10, 294/32, 357, 364/41, 247, 255; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1374; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 1469).
  • LG Frankfurt/Oder, 06.08.2014 - 23 KLs 13/14

    Rechtsbeugung: Sperrwirkung des Tatbestandes im Verhältnis zu einer Nötigung

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die vom OLG Naumburg verwendete Formulierung, die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestands greife nur dann ein, wenn die den anderweitigen strafrechtlichen Vorwurf begründende Verhaltensweise mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache derart in einem inneren funktionalen Zusammenhang steht, dass es objektiv als ein auf der Leitungs- oder Entscheidungskompetenz des Amtsträgers beruhendes Tun oder auch Unterlassen erscheine, zwar vom zitierten Beschluss des OLG Karlsruhe vom 9.12.2003 - 3 Ws 174/03 -, NJW 2004, 1469, in dieser Form aber nicht durch die dazu als Fundstelle angegebene Entscheidung des Bundesgerichtshofs gedeckt wird.
  • OLG Brandenburg, 01.04.2020 - 53 Ss 39/20

    Auslegung eines als "Revision" überschriebenen Rechtsmittels des Angeklagten

    Die dem Berufungsgericht vorbehaltene Entscheidung, ob das Rechtsmittel als Berufung zulässig ist, bleibt hiervon unberührt (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.; OLG Hamm NJW 2004, 1469, 1470).
  • OLG Oldenburg, 20.07.2020 - 1 VAs 12/20

    Entpflichtung des Pflichtverteidigers ohne Anhörung; Rechtsweg für Anhörungs- und

    Sie gehören funktionell zur Rechtspflege, nicht zur Verwaltung " (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.10.2004, 3 VAs 34/04 , NStZ-RR 2005, 13 [OLG Karlsruhe 09.12.2003 - 3 Ws 174/03] m.w.N.).
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