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   OLG Celle, 27.01.2020 - 3 Ws 21/20   

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OLG Celle, 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 (https://dejure.org/2020,1556)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 (https://dejure.org/2020,1556)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 3 Ws 21/20 (https://dejure.org/2020,1556)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Besetzungseinwand, Anforderungen an die Begründung, Besetzung der Wirtschaftsstrafkammer

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Pflicht zur hinreichenden Beschreibung des Verfahrensgegenstandes bei Besetzungseinwand; Weiter gerichtlicher Ermessensspielraum bei der Prüfung auf umfangreiches oder schwieriges Verfahren

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Besetzungseinwand nach § 222b StPO

  • rechtsportal.de

    StPO § 473 Abs. 1
    Pflicht zur hinreichenden Beschreibung des Verfahrensgegenstandes bei Besetzungseinwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Besetzungseinwand nach neuem Recht: Welche Anforderungen an die Begründung?

Verfahrensgang

  • LG Hildesheim - 21 KLs 5131 Js 41189/16
  • OLG Celle, 27.01.2020 - 3 Ws 21/20
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus OLG Celle, 27.01.2020 - 3 Ws 21/20
    Die Anlehnung an das Revisionsverfahren hat wiederum auch zur Folge, dass der Besetzungseinwand in der gleichen Form geltend zu machen ist wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von §§ 345 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO (vgl. schon zum bisherigen Recht BGHSt 44, 161; Meyer-Goßner-Schmitt, Strafprozessordnung, 62. Aufl., § 222b Rn. 6; § 338 Rn. 21).
  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 222b Abs. 3 StPO n.F. soll nach der erklärten Intention des Gesetzgebers im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein und die Neuformulierung des § 222b StPO sollte die bereits nach § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO a.F. bestehenden Form- und Begründungsanforderungen unverändert lassen (siehe die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05.11.2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 29; zustimmend OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2020 - 3 Ws 21/20, juris Rn. 5, NJW-Spezial 2020, 154 (Ls.)).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, für die Anwendung dieser Bestimmung ist auch die Erhebung einer erfolglos gebliebenen Besetzungsrüge als erfolglos eingelegtes Rechtsmittel anzusehen (siehe OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2020 - 3 Ws 21/20, juris Rn. 8, NJW-Spezial 2020, 154 (Ls.); vgl. auch die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05.11.2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 32).

  • OLG Hamm, 18.08.2020 - 1 Ws 325/20

    Besetzungseinwand, notwendiger Tatsachenvortrag, Pflicht zur Ausschöpfung der

    Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, zitiert nach juris Rn. 5).

    Ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision, müssen hierbei alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen im Einzelnen konkret, rechtzeitig und vollständig vorgebracht werden; die Begründungsanforderungen entsprechen weitgehend denjenigen des § 344 Abs. 2 StPO (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2020 zu III-5 Ws 109/20; OLG München, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 zu 2 Ws 138-139/20, zitiert nach juris Rn. 15, 35, und vom 10. März 2020 zu 2 Ws 283/20, zitiert nach juris Rn. 10, 11; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, zitiert nach juris Rn. 5; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020 zu 1 Ws 33/20, BeckRS 2020, 9526 Rn. 21).

    Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, zitiert nach juris Rn. 5).

  • OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24

    Vorabenscheidungsverfahren, Besetzungsmitteilungngsverfahren,

    Das hat zur Folge, dass der Besetzungseinwand in der gleichen Form geltend zu machen ist wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von § 344 Abs. 2 StPO (vgl. SenE v. 21.06.2021, 2 Ws 296/21; SenE v. 11.12.2020, 2 Ws 680/20; SenE v. 27.08.2020, 2 Ws 464/20; OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020, III-1 Ws 325/20; OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20; KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021, 4 Ws 14/21; OLG München, Beschlüsse v. 12.02.2020, 2 Ws 138-139/20, und v. 10.03.2020, 2 Ws 283/20; OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020, 3 Ws 21/20; OLG Saaarbrücken, Beschl. v. 03.11.2021, 1 Ws 73/21; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 222b Rdn. 6).
  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 1 Ws 318/20

    Besetzungseinwand, Begriff der dauernden Verhinderung, Corona-Pandemie

    Ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision müssen hierbei alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen im Einzelnen und konkret rechtzeitig und vollständig vorgebracht werden; die Begründungsanforderungen entsprechen weitgehend denjenigen des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2020 zu III-5 Ws 109/20, juris; OLG München, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 zu 2 Ws 138-139, Rn. 15, 35, juris, und vom 10. März 2020 zu 2 Ws 283/20, Rn. 10, 11, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, Rn. 5, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020 zu 1 Ws 33/20, Rn. 23, juris).

    Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, Rn. 5, juris).

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21

    Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO kann sich nur auf solche Fälle

    Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO erfordert der Besetzungseinwand daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus - das heißt ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke - so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 - OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020 - III-1 Ws 325/20 - Hanseat. OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 - KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 -, jew. zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 28.10.2021 - 3 Ws 95/21

    Wann und wie wird die Entscheidung über die Besetzungsreduktion nach neuem Recht

    Der Besetzungseinwand muss - ebenfalls innerhalb dieser Frist - ohne Bezugnahmen und Verweisungen die Umstände, welche die fehlerhafte Gerichtsbesetzung begründen sollen, so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 3 Ws 21/20, juris).
  • OLG Hamm, 12.05.2022 - 5 Ws 114/22

    Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Rüge der Gerichtsbesetzung nach § 222b Abs.

    Die an diesen Vortrag zu stellenden Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07. September 2016 - 1 StR 422/15 - OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 - jeweils recherchiert bei juris; Schmitt in: Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 222b Rn. 6; Jäger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 222b Rn. 17; Arnoldi in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2016, § 222b Rn. 13).
  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 114/22

    Besetzungseinwand, Begründungsanforderungen, Schöffe, Erholungsurlaub, Willkür,

    Die an diesen Vortrag zu stellenden Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07. September 2016 - 1 StR 422/15 - OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 - jeweils recherchiert bei juris; Schmitt in: Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 222b Rn. 6; Jäger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 222b Rn. 17; Arnoldi in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2016, § 222b Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 4 Ws 20/23

    Beschwerde gegen die mit dem Eröffnungsbeschluss ergangene Entscheidung einer

    Alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus, also ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligten, so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2021 - 4 Ws 14/21, juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 3 Ws 21/20, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 Ws 138/20, juris Rn. 15).
  • OLG München, 23.02.2021 - 2 Ws 137/21

    Strafkammer, Verfahren, Generalstaatsanwaltschaft, Angeklagte, Versetzung,

    Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (OLG Celle, Beschluss v. 27.01.2020, 3 Ws 21/20, StraFo 4/2020, S. 160).
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