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   OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ws 229/09   

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OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ws 229/09 (https://dejure.org/2009,6303)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2009 - 3 Ws 229/09 (https://dejure.org/2009,6303)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 3 Ws 229/09 (https://dejure.org/2009,6303)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer schriftlichen Übersetzung einer für den Verteidiger bestimmten Erklärung des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 305; ; EMRK Art. 6 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 305; EMRK Art. 6 Abs. 3
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer schriftlichen Übersetzung einer für den Verteidiger bestimmten Erklärung des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 352
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 10.07.2001 - 3 Ws 656/01

    Akteneinsicht ; Ablehnung; Selbständige Beschwerdemöglichkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ws 229/09
    Erkennendes Gericht kann nicht nur der Kollegialspruchkörper, sondern auch - wie vorliegend - der funktional zuständige Kammervorsitzende sein (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 138; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl. § 305 Rdn. 4 m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374).

    Nicht beschwerdefähig sind nach § 305 S. 1 StPO solche Entscheidungen, die der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Überprüfung unterliegen und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können bzw. keine weiteren Verfahrenwirkungen erzeugen, die nicht mehr mit einem Rechtsmittel überprüft werden können (KG Berlin Beschl. v. 27.02.2008 - 1 Ws 24/08 - juris; KG Berlin Beschl. v. 27.03.2009 - 4 Ws 17/09 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 46, 47; Engelhardt a.a.O. Rdn. 5; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 305 Rdn. 4).

    Die Gewährleistung von Prozess(grund)rechten ist Aufgabe der Fachgerichte, so dass das Schwurgericht vor Urteilsfällung die angefochtene Entscheidung auf seine Rechtsmäßigkeit hin überprüfen muss (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374).

  • OLG Frankfurt, 25.11.2004 - 3 Ws 1221/04

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Unwirksamkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ws 229/09
    Nicht beschwerdefähig sind nach § 305 S. 1 StPO solche Entscheidungen, die der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Überprüfung unterliegen und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können bzw. keine weiteren Verfahrenwirkungen erzeugen, die nicht mehr mit einem Rechtsmittel überprüft werden können (KG Berlin Beschl. v. 27.02.2008 - 1 Ws 24/08 - juris; KG Berlin Beschl. v. 27.03.2009 - 4 Ws 17/09 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 46, 47; Engelhardt a.a.O. Rdn. 5; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 305 Rdn. 4).
  • OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 1 Ws 107/08

    Abtrennung: Anfechtbarkeit eines der Verfahrensförderung dienenden

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ws 229/09
    Ob auch ein Ausnahmefall anzuerkennen ist, wenn die angefochtene Entscheidung willkürlich oder zur Verfolgung verfahrensfremder Ziele getroffen wurde (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 02.07.2008 - 1 Ws 107/08 - juris), kann dahinstehen, da es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gibt.
  • OLG Düsseldorf, 02.12.1985 - 2 Ws 652/85
    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ws 229/09
    Erkennendes Gericht kann nicht nur der Kollegialspruchkörper, sondern auch - wie vorliegend - der funktional zuständige Kammervorsitzende sein (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 138; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl. § 305 Rdn. 4 m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374).
  • KG, 27.03.2009 - 4 Ws 17/09

    Strafverfahren: Beschwerde gegen Abtrennungsbeschlüsse in Fällen der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ws 229/09
    Nicht beschwerdefähig sind nach § 305 S. 1 StPO solche Entscheidungen, die der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Überprüfung unterliegen und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können bzw. keine weiteren Verfahrenwirkungen erzeugen, die nicht mehr mit einem Rechtsmittel überprüft werden können (KG Berlin Beschl. v. 27.02.2008 - 1 Ws 24/08 - juris; KG Berlin Beschl. v. 27.03.2009 - 4 Ws 17/09 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 46, 47; Engelhardt a.a.O. Rdn. 5; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 305 Rdn. 4).
  • KG, 27.02.2008 - 1 Ws 24/08

    Rechtliches Gehör: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ws 229/09
    Nicht beschwerdefähig sind nach § 305 S. 1 StPO solche Entscheidungen, die der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Überprüfung unterliegen und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können bzw. keine weiteren Verfahrenwirkungen erzeugen, die nicht mehr mit einem Rechtsmittel überprüft werden können (KG Berlin Beschl. v. 27.02.2008 - 1 Ws 24/08 - juris; KG Berlin Beschl. v. 27.03.2009 - 4 Ws 17/09 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 46, 47; Engelhardt a.a.O. Rdn. 5; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 305 Rdn. 4).
  • OLG Nürnberg, 11.02.2015 - 2 Ws 8/15

    Aufgezeichnete Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Aushändigung der

    Zwar handelt es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, das auch der funktional zuständige Kammervorsitzende sein kann (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 352; OLG Frankfurt, StV 2001, 611; OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, Rn. 3 zu § 305 m. w. N.).
  • KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16

    Unzulässige Beschwerde gegen Versagung der Zugänglichmachung von Audiodateien

    Denn es wäre sinnwidrig, die Strafkammer von bestimmten in § 305 Satz 1 StPO gemeinten Entscheidungen auszuschließen und sie dem Vorsitzenden zu übertragen, "zugleich aber insoweit das Eingreifen des Beschwerdegerichts unter Ausschluss des § 305 StPO vorzusehen, obwohl dieses auch künftig nicht in die Lage kommt, eine Entscheidung ... zu treffen" (so Matt in Löwe/Rosenberg, aaO, Rn. 14; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; 2003, 177; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 352; OLG Nürnberg StraFo 2015, 102; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 305 Rn. 2 mwN).
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