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   OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09   

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OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09 (https://dejure.org/2009,6148)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2009 - 3 Ws 23/09 (https://dejure.org/2009,6148)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - 3 Ws 23/09 (https://dejure.org/2009,6148)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Verlängerung der Bewährungszeit

  • Judicialis

    StPO § 453 Abs. 2; ; StGB § 56f

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 453 Abs. 2; StGB § 56f
    Sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Verlängerung der Bewährungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 105
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 18.12.1987 - 4 Ws 602/87
    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
    Für eine sofortige Beschwerde spricht hingegen, dass durch die Verlängerung der Bewährungszeit gleichzeitig ausdrücklich oder jedenfalls der Sache nach entschieden wird, dass diese Maßnahme ausreicht und deswegen von einem (an sich möglichen) Widerruf abgesehen wird (OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 -juris).

    Für letztere sind hinsichtlich der Qualität des Rechtsmittels dieselben Gründe von Bedeutung, wie im Falle des ausgesprochenen Widerrufs (OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 -juris; Wendisch in: LR 25. Aufl. § 453 Rdn. 27).

    Daher kann es für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels keinen Unterschied machen, ob bzw. welchen Antrag die Staatsanwaltschaft gestellt hat (i.E. ebenso: OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 - juris).

    Ob es für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des weiteren noch darauf ankommt, ob ein Widerruf der Sache nach in Betracht kam oder nicht (so angedeutet in: OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 - juris), erscheint zweifelhaft, braucht aber hier nicht entschieden zu werden, da dies angesichts des mehrfachen Bewährungsversagens hier auf jeden Fall in Betracht kam.

  • OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99

    Prüfungsumfang bei Ablehnung nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
    Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Oldenburg und Stuttgart ist für die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit nicht etwa die einfache, im Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 S. 1 1. Alt. StPO eingeschränkte, Beschwerde statthaft (OLG Oldenburg Beschl. v. 16.11.2006 - 1 Ws 551/06 - juris; OLG Stuttgart NStZ 2000, 500).

    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart soll nur dieses Rechtsmittel statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat (OLG Stuttgart NStZ 2000, 500), hingegen soll das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Widerrufsantrages vorgehen will (OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 f.; ebenso auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28).

  • OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 4 Ws 182/94

    Strafaussetzung; Gericht; Widerruf; Entscheidung; Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart soll nur dieses Rechtsmittel statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat (OLG Stuttgart NStZ 2000, 500), hingegen soll das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Widerrufsantrages vorgehen will (OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 f.; ebenso auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28).

    Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 3 Ws 409/01

    Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Verlängerung der

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart soll nur dieses Rechtsmittel statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat (OLG Stuttgart NStZ 2000, 500), hingegen soll das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Widerrufsantrages vorgehen will (OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 f.; ebenso auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28).

    Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.).

  • OLG Oldenburg, 16.11.2006 - 1 Ws 551/06

    Verlängerung der Bewährungszeit auf Antrag durch die Staatsanwaltschaft wegen neu

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
    Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Oldenburg und Stuttgart ist für die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit nicht etwa die einfache, im Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 S. 1 1. Alt. StPO eingeschränkte, Beschwerde statthaft (OLG Oldenburg Beschl. v. 16.11.2006 - 1 Ws 551/06 - juris; OLG Stuttgart NStZ 2000, 500).
  • OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
    Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05

    Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
    Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 527/07

    Widerruf Strafaussetzung Strafbefehl Geldstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
    Dass die neue Tat nur mit einer Geldstrafe im Strafbefehlswege geahndet wurde, steht grundsätzlich dem Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des § 56f StGB nicht entgegen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25).
  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend § 453 Abs. 2 Satz 3 nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die - anders als die einfache Beschwerde (vgl. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO) - eine uneingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; Beschluss vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. September 2001, 1 Ws 343/01, bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16).

    Ansonsten wäre die Wahl des statthaften Rechtsmittels von bloßen Zufälligkeiten abhängig (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenats vom 24. Februar 2009, 3 Ws 23/09 = NStZ 2010, 105, und des hiesigen 5. Strafsenats vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10).

  • OLG Hamm, 10.02.2011 - 5 Ws 166/10

    Beschwerde, Staatsanwaltschaift, Widerrufsantrag, Ablehnung, Beschwerdefrist

    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend Abs. 2 Satz 3 nur mit sofortiger Beschwerde mit uneingeschränkter Überprüfungsmöglichkeit anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Be-schluss vom 19. September 2001 - 1 Ws 343/01 - www.juris.de; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453.

    hiesigen 3. Strafsenats vom 24. Februar 2009 in 3 Ws 23/09 = NStZ 2010, 105).

  • OLG Rostock, 01.02.2010 - I Ws 14/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Verlängerung der

    Zwar vertritt das Oberlandesgericht Hamm, dem sich die Staatsanwaltschaft insoweit angeschlossen hat, mit Beschluss vom 24.02.2009 (3 Ws 23/09) die Auffassung, dass eine die Verlängerung der Bewährungszeit ablehnende Entscheidung, ebenso wie im Fall der Ablehnung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung, für den dies über den Wortlaut des § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO hinaus anerkannt ist (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 453 Rdnr. 13, aber auch nicht unumstritten: zu Zweifeln unter Hinweis auf das Schweigen des Gesetzgebers vgl. KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16) -wenngleich möglicherweise unter gewissen Einschränkungen im Prüfungsumfang-, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei.
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