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   OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 3 Ws 243/01   

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https://dejure.org/2001,7310
OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 3 Ws 243/01 (https://dejure.org/2001,7310)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.04.2001 - 3 Ws 243/01 (https://dejure.org/2001,7310)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. April 2001 - 3 Ws 243/01 (https://dejure.org/2001,7310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsverfahren; Faire Verfahrensgestaltung; Aussetzung einer Reststrafe; Bewährung; Verteidiger; Benachrichtigung

  • Judicialis

    StGB § 67 d Abs. 5; ; StGB § ... 64; ; StGB § 57 Abs. 1; ; StGB § 67 b Abs. 5; ; StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; StPO § 453 Abs. 1 S. 3; ; StPO § 454 a; ; StPO § 33 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 348
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvR 2653/93

    Verteidigerbeistand bei der mündlichen Anhörung im vollstreckungsrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 3 Ws 243/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1993, 355 ff., StV 1994, 552 f.), welcher der Senat sich angeschlossen hat (Beschl. v. 29.9.1995 ­ 3 Ws 645/95), verlangt es die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbständigkeit es in einem justizmäßigen Verfahren beteiligten Strafgefangenen, ihm das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung in Entlassungsverfahren nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.

    Dieser Verstoß ist im Beschwerdeverfahren durch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme nicht zu heilen (vgl. BVerfG, StV 1994, 552, 553).

  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 3 Ws 243/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1993, 355 ff., StV 1994, 552 f.), welcher der Senat sich angeschlossen hat (Beschl. v. 29.9.1995 ­ 3 Ws 645/95), verlangt es die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbständigkeit es in einem justizmäßigen Verfahren beteiligten Strafgefangenen, ihm das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung in Entlassungsverfahren nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.

    Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht durchsetzbar ist (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2301, 2303; StV 1954, 552, 553).

  • OLG Hamm, 02.04.1984 - 3 Ws 117/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 3 Ws 243/01
    Beim Zusammentreffen des Vollzugs mehrerer Freiheitsstrafen ist eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB immer erst dann zu treffen, wenn über die Aussetzung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann (§ 454 d Abs. 3 StPO); vorweggenommene Einzelentscheidungen sieht das Gesetz nicht vor; sie sind unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse v. 15.9.1992 ­ 3 Ws 602/92, vom 19.11.1993 ­ 3 Ws 680/93 und v. 9.1.1995 ­ 3 Ws 41-43/95; OLG Hamm, MDR 1985, 248; OLG Düsseldorf, NStZ 1983, 286; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 454 b Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1983 - 5 Ws 334/82

    Entscheidungskonzentration; Strafaussetzung; Strafreste;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 3 Ws 243/01
    Beim Zusammentreffen des Vollzugs mehrerer Freiheitsstrafen ist eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB immer erst dann zu treffen, wenn über die Aussetzung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann (§ 454 d Abs. 3 StPO); vorweggenommene Einzelentscheidungen sieht das Gesetz nicht vor; sie sind unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse v. 15.9.1992 ­ 3 Ws 602/92, vom 19.11.1993 ­ 3 Ws 680/93 und v. 9.1.1995 ­ 3 Ws 41-43/95; OLG Hamm, MDR 1985, 248; OLG Düsseldorf, NStZ 1983, 286; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 454 b Rn. 6).
  • BGH, 18.12.1973 - 1 StR 458/73

    Bußgeldverfahren - Hauptverhandlung - Rechtsbeschwerde - Rechtsmittel -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 3 Ws 243/01
    Die Anhörung des Beteiligten ersetzt nicht diejenige seines Verteidigers (BGHSt 25, 252, 254; OLG Karlsruhe, NJW 1968, 1438; Fischer, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 454 Rn. 19; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 33 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04

    Strafvollstreckung: Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Anhörungstermins zur

    Dieser schwerwiegende, vom Beschwerdegericht nicht behebbare Verfahrensmangel (vgl. zum vergleichbaren Fall der gänzlichen Unterlassung der nach § 454 I 3 StPO zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 309 Rn 8 mzwN) nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 2001, 348; Beschl. v. 29.9. 1995 - 3 Ws 645/95).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 2303ff = NStZ 1993, 355 ff.; StV 1994, 552f.), welcher der Senat folgt (NStZ-RR 2001, 348; zuletzt Beschl. v. 12.8.2003 ­ 3 Ws 843-844/03), verlangt die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbstständigkeit, dem beteiligten Strafgefangenen das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Entlassungsverfahren nach § 454 I StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.

    Es darf indes nicht ohne rechtfertigenden Grund das Verfahren derart gestalten, dass es die Möglichkeit des Verteidigers auf Inhalt, Gang und Ergebnis der mündlichen Anhörung und damit auch auf den Ausgang des Aussetzungsverfahrens selbst Einfluss zu nehmen, gänzlich vereitelt (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 348).

  • OLG Hamm, 10.01.2007 - 2 Ws 6/07

    Strafvollstreckungsverfahren, Anhörung; Anwesenheit des Verteidigers;

    Der Verurteilte müsse von dem Anhörungstermin mindestens eine Woche vorher erfahren (OLG Zweibrücken, StV 1993, 315, 316; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2004, 155; NStZ-RR 2001, 348).
  • OLG Frankfurt, 10.04.2012 - 3 Ws 284/12

    Strafvollstreckung: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende

    Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass auch im Verfahren nach § 67 d Abs. 5 StGB eine persönliche Anhörung des Verurteilten - von klaren Fällen abgesehen - deswegen empfehlenswert erscheint, weil die weitere Therapiefähigkeit und Therapiewilligkeit grds. nur nach dessen persönlicher Einvernahme beurteilt werden kann (vgl. hierzu OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 348-349).
  • OLG Saarbrücken, 23.09.2010 - 1 Ws 137/10

    Strafvollstreckung; Recht auf Verfahrensbeistand; Benachrichtigung des Beistands

    Dabei brauchte der Senat nicht zu entscheiden, welche Frist zwischen der Benachrichtigung des Verurteilten von der Anhörung und deren Durchführung liegen muss, um dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur Benachrichtigung eines Rechtsbeistands seiner Wahl zu geben (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, StV 1993, 315 ; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 348; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 1 Ws 318/07, zit. nach juris).
  • OLG Bamberg, 28.04.2021 - 1 Ws 252/21

    Voraussetzungen der Erledigterklärung einer insoliert angeordneten Unterbringung

    Zwar kann im Verfahren nach § 67d Abs. 5 StGB eine persönliche Anhörung des Verurteilten grundsätzlich "empfehlenswert" sein, weil die weitere Therapiefähigkeit und Therapiewilligkeit grundsätzlich nur nach dessen persönlicher Einvernahme beurteilt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2001 - 3 Ws 243/01 bei juris; KK/Appl StPO 8. Aufl. § 462 Rn. 2).
  • OLG Brandenburg, 19.08.2008 - 1 Ws 127/08

    Reststrafenaussetzung: Unterlassen der mündlichen Anhörung des Verurteilten;

    19 Wieviel Zeit zwischen der Benachrichtigung des Verurteilten von der Anhörung und der Anhörung liegen muss, um dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur Benachrichtigung eines Rechtsbeistands seiner Wahl zu geben, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und hängt gegebenenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, StV 1994, 552; OLG Zweibrücken, StV 1993, 315, 316; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 155; NStZ-RR 2001, 348; OLG Hamm, StRR 2007, 198, nach juris).
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