Rechtsprechung
OLG Hamm, 26.09.2013 - III-3 Ws 254 - 257/13, III-3 Ws 254/13, III-3 Ws 255/13, III-3 Ws 256/13, III-3 Ws 257/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
- openjur.de
Gesamtstrafe
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Gesamtstrafe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Auflösung früherer Gesamtstrafen
- Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55; StPO § 460
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Auflösung früherer Gesamtstrafen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ahlen, 28.04.2004 - 5 Ls 83/04
- LG Bielefeld, 28.04.2004 - 15 StVK 2425/10
- OLG Hamm, 26.09.2013 - III-3 Ws 254 - 257/13, III-3 Ws 254/13, III-3 Ws 255/13, III-3 Ws 256/13, III-3 Ws 257/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 75
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Zäsur
Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2013 - 3 Ws 254/13
Ist in einem - ersten - Urteil aus dort verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet worden und ist in einem zweiten Urteil aus den in dem ersten Urteil verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der in dem ersten Urteil verhängten Gesamtstrafe eine (neue) Gesamtstrafe gebildet worden, lebt die Gesamtstrafe aus dem ersten Urteil nicht "automatisch" wieder auf, wenn in einem dritten Urteil eine (wiederum neue) Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem zweiten Urteil, indes ohne Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem ersten Urteil gebildet wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.01.2000 - 5 StR 651/99 - ).Diese Gesamtfreiheitsstrafe und mit ihr die in dem Urteil vom 28. April 2004 getroffene Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung existieren indes nach der Gesamtstrafenentscheidung in dem Urteil vom 8. Februar 2006 nicht mehr und sind auch dadurch, dass das Amtsgericht Ahlen die Strafen aus dem Urteil vom 28. April 2004 in seinem Urteil vom 17. Juli 2006 bei der Gesamtstrafenbildung nicht (mehr) berücksichtigt und sogar ausdrücklich "ausgesondert" hat, nicht automatisch "wiederaufgelebt" (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99 - ).
- BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)
Ferner würde die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 6. März 2012 zwar nicht "wieder aufleben', obwohl die dort verhängten Einzelstrafen fehlerhaft - weil eine Gesamtstrafenlage nach § 55 Abs. 1 StGB mit der am 5. Oktober 2012 begangenen schweren räuberischen Erpressung tatsächlich nicht bestand - in die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 einbezogen worden waren; vielmehr hätte das Landgericht insofern selbst eine neue weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den dortigen Einzelstrafen von zwei Mal vier Monaten bilden müssen (vgl. BGH…, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; zur Korrektur einer solchen fehlerhaften Gesamtstrafenbildung auch: OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2013 - III-3 Ws 254/13 u.a., NStZ-RR 2014, 75).