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   KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21 - 161 AR 214/21   

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https://dejure.org/2021,51924
KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21 - 161 AR 214/21 (https://dejure.org/2021,51924)
KG, Entscheidung vom 28.10.2021 - 3 Ws 276/21 - 161 AR 214/21 (https://dejure.org/2021,51924)
KG, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 276/21 - 161 AR 214/21 (https://dejure.org/2021,51924)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Keine Beiordnung des Wahlverteidigers, der zuvor die Entbindung des Pflicht-verteidigers erschlichen hatte

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 44 S 2 StPO, § 45 Abs 1 S 1 StPO, § 140 Abs 1 StPO, § 143a Abs 1 S 1 StPO, § 143a Abs 1 S 2 StPO
    Beiordnung als Wahlverteidiger nach erschlichener Entbindung als Pflichtverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Beiordnung des Wahlverteidigers, der zuvor die Entbindung des Pflichtverteidigers erschlichen hatte

  • rechtsportal.de

    Keine Beiordnung des Wahlverteidigers, der zuvor die Entbindung des Pflichtverteidigers erschlichen hatte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Keine Beiordnung des Wahlanwalts, wenn die Entbindung der Pflichtverteidigung erschlichen wurde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 383
  • StV 2022, 139 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21

    Pflichtverteidigerbestellung durch unzuständigen Spruchkörper - Entscheidung des

    Auszug aus KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21
    Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 StR 496/08 StraFo 2008, 505 und OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 Ws 195/21, juris).(Rn.9).

    Die Bestellung der Wahlverteidigerin zur Pflichtverteidigerin kommt aber nicht in Betracht, weil diese zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat und eine der in § 143a Abs. 2 StPO kodifizierten (Ausnahme-) Fallkonstellationen weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 Ws 195/21 - [juris]).

    Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (vgl. BGH StraFo 2008, 505; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 Ws 195/21 - [juris]).

  • BGH, 17.09.2008 - 1 StR 496/08

    Keine Bestellung als Pflichtverteidiger nach Meldung als Wahlverteidiger, die zur

    Auszug aus KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21
    Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 StR 496/08 StraFo 2008, 505 und OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 Ws 195/21, juris).(Rn.9).

    Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) war anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers bewirkt und hiernach auf seine eigene Anordnung als Pflichtverteidiger anträgt (vgl. BGH StraFo 2008, 505; KG NStZ 2017, 64; OLG Köln, Beschlüsse vom 24. September 2012 - III-2 Ws 678/12 - und vom 7. Oktober 2005 - 2 Ws 469/05 -).

    Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (vgl. BGH StraFo 2008, 505; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 Ws 195/21 - [juris]).

  • OLG Köln, 24.09.2012 - 2 Ws 678/12

    Herazsdrängen eines Pflichtverteidigers durch taktische Wahlverteidigerbestellung

    Auszug aus KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21
    Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) war anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers bewirkt und hiernach auf seine eigene Anordnung als Pflichtverteidiger anträgt (vgl. BGH StraFo 2008, 505; KG NStZ 2017, 64; OLG Köln, Beschlüsse vom 24. September 2012 - III-2 Ws 678/12 - und vom 7. Oktober 2005 - 2 Ws 469/05 -).

    Anderenfalls, so wurde argumentiert, könnten die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 24. September 2012, a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 18.08.2005 - Ws 626/05

    Zurücknahme der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers und Beiordnung

    Auszug aus KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21
    Eine verbreitete Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass darüber hinaus auch ein "konsensualer Verteidigerwechsel" möglich bleibt, wenn der Beschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21 - [juris]; OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).
  • OLG Köln, 07.10.2005 - 2 Ws 469/05

    Fehlende Anhörung des Beschuldigten vor Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21
    Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) war anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers bewirkt und hiernach auf seine eigene Anordnung als Pflichtverteidiger anträgt (vgl. BGH StraFo 2008, 505; KG NStZ 2017, 64; OLG Köln, Beschlüsse vom 24. September 2012 - III-2 Ws 678/12 - und vom 7. Oktober 2005 - 2 Ws 469/05 -).
  • OLG Frankfurt, 03.12.2007 - 3 Ws 1205/07

    Notwendige Verteidigung: Wechsel des Pflichtverteidigers

    Auszug aus KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21
    Eine verbreitete Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass darüber hinaus auch ein "konsensualer Verteidigerwechsel" möglich bleibt, wenn der Beschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21 - [juris]; OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).
  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Auszug aus KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21
    Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, an welche mit guten Gründen hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. grundlegend BGHSt 39, 310), wird hingegen nicht behauptet und erst recht nicht, was erforderlich wäre, substantiiert und überzeugend dargelegt.
  • KG, 10.02.2016 - 4 Ws 10/16

    Notwendige Verteidigung: Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger

    Auszug aus KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21
    Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) war anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers bewirkt und hiernach auf seine eigene Anordnung als Pflichtverteidiger anträgt (vgl. BGH StraFo 2008, 505; KG NStZ 2017, 64; OLG Köln, Beschlüsse vom 24. September 2012 - III-2 Ws 678/12 - und vom 7. Oktober 2005 - 2 Ws 469/05 -).
  • OLG Bremen, 12.07.2013 - Ws 184/12

    Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen den Instanzen

    Auszug aus KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21
    Eine verbreitete Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass darüber hinaus auch ein "konsensualer Verteidigerwechsel" möglich bleibt, wenn der Beschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21 - [juris]; OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).
  • OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21
    Eine verbreitete Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass darüber hinaus auch ein "konsensualer Verteidigerwechsel" möglich bleibt, wenn der Beschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21 - [juris]; OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).
  • AG Koblenz, 16.02.2006 - 2090 Js 7182/05

    Pflichtverteidigerkosten: Entstehen der Gebühr des bestellten Vollverteidigers

  • BGH, 13.07.2021 - 2 StR 81/21

    Wechsel des Pflichtverteidigers auf Antrag eines Angeklagten

  • OLG Köln, 31.01.2011 - 2 Ws 79/11
  • LG Mühlhausen, 19.06.2023 - 3 Qs 92/23

    Konsensuale Umbeiordnung, Zulässigkeit, Pflichtverteidigerwechsel

    Mithin hat Rechtsanwalt B. sein Einverständnis auch nicht lediglich vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 143 a Abs. 1 S. 1 StPO erklärt, weil er davon ausging, es habe sich ein Wahlverteidiger gemeldet und demgemäß sei er von Gesetzes wegen ohnehin zu entpflichten (vgl. zu dieser abweichenden Situation KG, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 276/21).
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