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   OLG Frankfurt, 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 (StVollzG)   

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OLG Frankfurt, 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 (StVollzG) (https://dejure.org/1982,3538)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 (StVollzG) (https://dejure.org/1982,3538)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Februar 1982 - 3 Ws 3/82 (StVollzG) (https://dejure.org/1982,3538)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 351
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Bamberg, 29.09.2015 - 3 OLG 7 Ss 96/15

    Verkauf von Mobiltelefonen an einen Mitgefangenen und Verfassen von Drohbriefen

    Nachdem aber Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts allein die tatsächliche Sachherrschaft des Gefangenen bleibt (vgl. Beck-OK/Arloth BayStVollzG [Stand: 15.02.2015] Art. 90 Rn. 2: "Der Zustimmungsvorbehalt begründet ein Besitzverbot bezüglicher aller Gegenstände, die dem Gefangenen nicht durch die Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen wurden, soweit nicht die Ausnahme des Satzes 2 eingreift" und derselbe StVollzG 3. Aufl. [2011] § 83 Rn. 2), beschränkt es ihn nicht darin, rechtsgeschäftlich erhebliche und damit bindende (Willens-) Erklärungen abzugeben, gleichgültig, ob sich ihr (gering- oder hochwertiges) Bezugsobjekt innerhalb oder außerhalb der Anstalt befindet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.08.1990 - 1 Vollz (WS) 7/90 = NStZ 1991, 208; siehe auch schon OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.1988 - 2 Vollz [Ws] 43/88 [bei juris] = ZfStrVo 1989, 313 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 = NStZ 1982, 351; vgl. im gleichen Sinne Ver- rel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl. [2015] § 82 [Bund] M Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 25 a.E.; AK-StVollzG/ Feest/Köhne 6. Aufl. [2012] § 83 Rn. 2 a.E. und Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal StVollzG 6. Aufl. [2013] § 83 Rn. 2 und 4).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2014 - 3 Ws 458/14

    Sanktion eines Verstoßes gegen

    Daneben sollen nach der gesetzgeberischen Intention aber auch Handels- und Tauschgeschäfte von Gefangenen untereinander oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze unterbunden werden, weil durch derartige "Transaktionen" Abhängigkeiten im Rahmen der Subkultur einer JVA und für bestimmte Gefangene unerwünschte Vorteile geschaffen werden können (vgl. hierzu OLG Frankfurt, 3. Strafsenat NStZ 1982, 351).
  • OLG Bamberg, 29.09.2015 - 7 Ss 96/15

    Strafbarkeit von Drohungen zur Durchsetzung einer Kaufpreisforderung unter

    Nachdem aber Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts allein die tatsächliche Sachherrschaft des Gefangenen bleibt (vgl. Beck-OK/Arloth BayStVollzG [Stand: 15.02.2015] Art. 90 Rn. 2: "Der Zustimmungsvorbehalt begründet ein Besitzverbot bezüglicher aller Gegenstände, die dem Gefangenen nicht durch die Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen wurden, soweit nicht die Ausnahme des Satzes 2 eingreift" und ders. StVollzG 3. Aufl. [2011] § 83 Rn. 2), beschränkt es ihn nicht darin, rechtsgeschäftlich erhebliche und damit bindende (Willens-) Erklärungen abzugeben, gleichgültig, ob sich ihr (gering- oder hochwertiges) Bezugsobjekt innerhalb oder außerhalb der Anstalt befindet (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.08.1990 - 1 Vollz (WS) 7/90 = NStZ 1991, 208; siehe auch schon OLG Koblenz, Beschl. v. 25.08.1988 - 2 Vollz [Ws] 43/88 = ZfStrVo 1989, 313 und OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 = NStZ 1982, 351; vgl. im gleichen Sinne Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl. [2015] § 82 [Bund] M Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 25 a.E.; AK-StVollzG/Feest/Köhne 6. Aufl. [2012] § 83 Rn. 2 a.E. und Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal StVollzG 6. Aufl. [2013] § 83 Rn. 2 und 4).
  • KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
    Denn die Anstalt kann durch Zustimmungsverweigerung gemäß § 83 Abs. 1 StVollzG eine Eigentumsübertragung von Gegenständen im Wege der Schenkung an den Begünstigten weder verhindern, wenn er sich in der Haftanstalt befindet, noch dann, wenn er entlassen worden ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 1982, 351 ).
  • OLG Nürnberg, 03.12.1983 - Ws 963/83
    Der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 12. Februar 1983, 3 Ws 3/82 (NStZ 1982, 351 , ZfStrVo 1982, 316) beinhaltet insoweit keine abweichende Ansicht, weil die Entscheidung nicht die Frage zum Gegenstand hatte, ob auch die ungenehmigte Abgabe eines Gegenstandes durch einen Gefangenen einen Pflichtverstoß darstellt, sondern ob bei Schenkung eines Radios an einen Mitgefangenen die Versagung der Zustimmung der Vollzugsbehörde angesichts des Wertes des Geräts und im Hinblick auf den hohen Sicherheitsgrad der Vollzugsanstalt berechtigt war.
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