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   OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16, 3 Ws 305/16   

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https://dejure.org/2016,23792
OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16, 3 Ws 305/16 (https://dejure.org/2016,23792)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.2016 - 3 Ws 304/16, 3 Ws 305/16 (https://dejure.org/2016,23792)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. August 2016 - 3 Ws 304/16, 3 Ws 305/16 (https://dejure.org/2016,23792)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Versetzung in den vorläufigen Ruhestand als Verhinderungsgrund zur Teilnahme an einer Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112; StPO § 121; StPO § 122; GVG §§ 21 f
    Untersuchungshaft; 6-Monatsprüfung; Verhinderungsanzeige; Verzögerung; Beginn der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    StPO § 112 ; StPO § 121 ; StPO § 122 ; GVG §§ 21 f
    Antrag auf Versetzung in den vorläufigen Ruhestand als Verhinderungsgrund zur Teilnahme an einer Hauptverhandlung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16
    b) Die ab dem 1. September 2016 bislang beabsichtigte Terminierungsdichte ist (noch) nicht zu beanstanden, weil der Senat davon ausgeht, dass die Kammer im Hinblick auf die nunmehr feststehende Besetzung, die bereits aufgehobenen ersten Hauptverhandlungstermine, eine ggf. weitere bzw. erneute Entlastung der beteiligten Richter davon ausgeht, dass zusätzliche Hauptverhandlungstermine eingeschoben werden können, um die vom Bundesverfassungsgericht und den Obergerichten vorgegebene Terminierungsdichte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rdnr. 52f.; vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - BeckRS 2013, 46594, Rdnr. 53; HK-Posthoff, StPO, 5. Auflage, § 121, Rdnr. 31 m.w.N.; KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 121, Rdnr. 20 m.w.N.) zu erreichen.

    Bei der hierfür erforderlichen Einzelfallbetrachtung sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall der Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung sowie - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gem. §§ 57, 57a StGB - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 - juris, und vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - BeckRS 2013, 46564, Rdnr. 42 f. m.w.N.).

    Dabei hat der Senat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht unbeachtet gelassen, dass sich das Gewicht des Freiheitanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung in der Regel mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 30.9. 1999 - 2 BvR 1775/99 - NStZ 2000, 153 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 - BeckRS 2013, 46594, Rdnr. 40).

  • OLG Nürnberg, 12.05.2015 - 1 Ws 141/15

    Haftbeschwerde gegen die Fortdauer von Untersuchungshaft: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16
    Denn es ist anerkannt, dass Ergänzungsrichter gerade für die Fälle eines bevorstehenden Ruhestands, Versetzung etc. hinzugezogen werden (vgl. KK-StPO/Diemer, 7. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 4; BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 - juris, Rdnr. 22 [Versetzung]; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 Ws 141-143/15 - BeckRS 2015, 10009).

    Die Kammer wird daher gehalten sein, die Verfahrensentwicklung während laufender Verfahrensentwicklung kontrollierend im Auge zu behalten und die Terminierungsdichte dynamisch an die aktuelle Prozesslage anzupassen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 Ws 141-143/15 - juris, Rdnr. 15f. m.w.N.).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16
    Gerade auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Schwurgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens am 18. Mai 2016 noch vor Ablauf der Erklärungsfrist für den Angeklagten A2 beschlossen hat, ist der in der Regel nicht zu überschreitende Zeitraum von drei Monaten zwischen Eröffnungsreife und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 121, Rdnr. 21 m.w.N.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rdnr. 14f.) damit eingehalten worden, zumal sich eine starre Grenze für den in Haftsachen zulässigen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung ohnehin schwer festlegen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - NJW 2006, 672, 674).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Fortdauer der Untersuchungshaft entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat trotz kleinerer Verfahrensverzögerungen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - NJW 2006, 672, 674; KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 121, Rdnr. 22 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16
    Dabei hat der Senat auch in den Blick genommen, dass eine Verzögerung unter Umständen auch dadurch wieder ausgeglichen werden kann, dass die Sache später mit besonderem Vorrang bearbeitet wird und eine zunächst gegebene Verzögerung im Ergebnis nicht mehr ins Gewicht fällt (vgl. KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 121, Rdnr. 22a m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07 - juris, Rdnr. 4).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz besonders beschleunigter Verfahrensführung in Haftsachen liegt mit Blick auf die komplexen Ermittlungen sowie die Schwere des Tatvorwurfs und die Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis allerdings (noch) nicht vor, weil nach dem bisherigen Sachstand davon ausgegangen werden kann, dass die bisherigen durch die Kammer bzw. die Verwaltung des Landgerichts Bielefeld verursachten Verfahrensverzögerungen im weiteren Verlauf des Verfahrens - ggf. durch Steigerung der Terminierungsdichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07 - juris, Rdnr. 4) - sich im Ergebnis nicht in relevanter Weise auswirken werden.

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16
    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können allerdings bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 2005 - 2 BvR 109/05 - juris, Rdnr. 41 und vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 - juris, Rdnr. 41).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16
    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß einnimmt, sondern ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 - juris, Rdnr. 30 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16
    Dabei hat der Senat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht unbeachtet gelassen, dass sich das Gewicht des Freiheitanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung in der Regel mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 30.9. 1999 - 2 BvR 1775/99 - NStZ 2000, 153 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 - BeckRS 2013, 46594, Rdnr. 40).
  • VG München, 19.07.2012 - M 12 K 12.2011

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht; maßgeblicher Zeitpunkt

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16
    Bei der hierfür erforderlichen Einzelfallbetrachtung sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall der Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung sowie - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gem. §§ 57, 57a StGB - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 - juris, und vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - BeckRS 2013, 46564, Rdnr. 42 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16
    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können allerdings bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 2005 - 2 BvR 109/05 - juris, Rdnr. 41 und vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 - juris, Rdnr. 41).
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16
    Bei der hierfür erforderlichen Einzelfallbetrachtung sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall der Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung sowie - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gem. §§ 57, 57a StGB - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 - juris, und vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - BeckRS 2013, 46564, Rdnr. 42 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

  • BGH, 14.06.2012 - AK 18/12

    Untersuchungshaft: Rangverhältnis von besonderer Haftprüfung und Haftbeschwerde

  • EGMR, 06.11.2014 - 67522/09

    EREREN v. GERMANY

  • BayObLG, 11.08.1977 - RReg. 2 St 170/77
  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

  • BGH, 18.02.1966 - 4 StR 637/65

    Frage des Vorsitzes i. S. v. § 66 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bei

  • BGH, 22.05.1989 - 2 StR 38/89

    Einverständnis eines anderen mit dem Erfolg der Haupttat wenn diese seinen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

  • BVerfG, 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (organisatorische Vorkehrungen bei Änderung

  • OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07

    Strafsenat ordnet Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach neuem Recht an

  • BGH, 12.05.2016 - StB 9/16

    Keine Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen des erstinstanzlich tätigen

  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 2 BL 3/03

    Haftprüfung durch das OLG, Vorlage der Akten, Verspätete Vorlage, Aufhebung des

  • BGH, 13.04.2021 - StB 12/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung anwaltlicher Vertretung in einem

    Schließlich ist die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG) für die hier in Rede stehende Entscheidung ebenfalls nicht maßgeblich, da für die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Ergänzungsfalls (s. dazu BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, juris Rn. 42) insbesondere in der Person eines beteiligten Richters liegende, für die Sicherung der Verteidigung indes nicht erhebliche Umstände in den Blick zu nehmen sein können, wie beispielsweise bevorstehender Ruhestand, Schwangerschaft, zu erwartende Versetzung oder Erkrankung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05, BVerfGK 6, 384, 394; vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06, BVerfGK 9, 306, 313; OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 2016 - III-3 Ws 304-305/16, juris Rn. 36 mwN).
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