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   OLG Hamm, 18.09.2014 - III-3 Ws 304/14   

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https://dejure.org/2014,28422
OLG Hamm, 18.09.2014 - III-3 Ws 304/14 (https://dejure.org/2014,28422)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.09.2014 - III-3 Ws 304/14 (https://dejure.org/2014,28422)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. September 2014 - III-3 Ws 304/14 (https://dejure.org/2014,28422)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Bewährung bei Anlasstat, die zwischen mehreren durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogenen Taten begangen wurde

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • rechtsportal.de

    Widerruf einer Bewährung bei Anlasstat, die zwischen mehreren durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogenen Taten begangen wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewährungswiderruf bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bewährungswiderruf auch für Taten nach Erlass des Gesamtstrafenbeschlusses möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 369
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 24.08.2010 - 2 Ws 285/10

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat nach einer in eine

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2014 - 3 Ws 304/14
    Die Bestimmung des § 56f Abs. 1 Satz 2, 2.Alt. StGB erlaubt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die Anlasstat für den Widerruf nach der Entscheidung in der ersten im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Sache aber vor der Entscheidung in der oder den weiteren einbezogenen Sachen begangen worden ist (gegen OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10).

    Demgegenüber überzeugt die Argumentation des OLG Celle (Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 2 Ws 285/10, - juris), der das LG Berlin (Beschluss vom 16.09.2013, Az. 528 Qs 90/13 - juris) gefolgt ist, nicht, die in einer wie hier gearteten Konstellation einen Widerruf für ausgeschlossen halten und auf die auch die Verteidigung verweist.

  • LG Berlin, 16.09.2013 - 528 Qs 90/13
    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2014 - 3 Ws 304/14
    Demgegenüber überzeugt die Argumentation des OLG Celle (Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 2 Ws 285/10, - juris), der das LG Berlin (Beschluss vom 16.09.2013, Az. 528 Qs 90/13 - juris) gefolgt ist, nicht, die in einer wie hier gearteten Konstellation einen Widerruf für ausgeschlossen halten und auf die auch die Verteidigung verweist.
  • OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in einer bestimmten Konstellation

    Ausgehend hiervon sprechen die besseren Argumente dafür, die Norm auf Konstellationen wie die vorliegende, in denen die Anlasstat für den Widerruf zeitlich nach der ersten Entscheidung, deren Bewährungsstrafe in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen wurde, aber noch vor der oder den weiteren einbezogenen Entscheidungen begangen wurde, sinngemäß anzuwenden (so zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2014 - Az.: 3 Ws 304/14, juris Rn. 12-20; offen gelassen bei BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 3 Aufl., § 56f Rn. 22; zweifelnd MK-StGB/Groß, 3. Aufl., § 56f Rn. 19 Fn. 71).
  • OLG Celle, 26.08.2022 - 2 Ws 181/22

    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung aus einem

    Bislang ist umstritten, ob der Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer weiteren Straftat des Verurteilten allenfalls dann möglich sein könne, wenn diese Tat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher dem Gesamtstrafenbeschluss zugrundeliegender Verurteilungen liegt (so: Senat, 2 Ws 285/10, Beschluss v. 24.08.2010; LG Berlin, 528 Qs 90/13, Beschluss v. 16.09.2013; S/S- Kinzig , StGB, § 56f, Rn 5), oder ob es ausreicht, dass diese Tat innerhalb der Bewährungszeit des als erstes ergangenen einbezogenen Urteils, aber noch vor dem bzw. den nachfolgenden einbezogenen Entscheidungen begangen wurde (so: OLG Hamm, 3 Ws 304/14, Beschluss v. 18.09.2014; OLG Stuttgart, 4 Ws 293/18, Beschluss v. 12.12.2018; OLG Bremen, 1 Ws 111/19, Beschluss v. 17.09.2019).
  • VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 89-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Zwar ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann erlaubt, wenn die Anlasstat für den Widerruf nach der Entscheidung in der ersten im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Sache, aber vor der Entscheidung in der zweiten oder den weiteren einbezogenen Sachen begangen worden ist (dafür etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 4 Ws 293/18 - juris Rn. 9 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2014 - 3 Ws 304/14 - juris Rn. 9 ff.; dagegen OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 Ws 285/10 - juris Rn. 10 ff.; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 5).
  • OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Zutreffend wird demgegenüber in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2014 - III-3 Ws 304/14, juris Rn. 13 ff., NStZ-RR 2014, 369; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 Ws 293/18, juris Rn. 11 ff., Justiz 2019, 66) darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der Norm auch den Fall erfasst, dass nach der Aussetzungsentscheidung eine Straftat bekannt wird, die der Verurteilte nach der ersten nachträglich in die Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung begangen hat.
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