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   OLG Frankfurt, 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 (StVollz)   

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OLG Frankfurt, 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 (StVollz) (https://dejure.org/1997,5299)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 (StVollz) (https://dejure.org/1997,5299)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 3 Ws 333/97 (StVollz) (https://dejure.org/1997,5299)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVollzG § 37; VwVfg § 49 Abs. 2 Nr. 3

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 31
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055/04

    Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug: Voraussetzungen für die dauerhafte

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die (dauerhafte) Entfernung eines Gefangenen von einem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz nur unter den Voraussetzungen erfolgen, unter denen ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann (Senatsbeschluß vom 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 - NStZ-RR 1998, 31 mit weiteren Nachweisen; ebenso Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 41, Rdnr. 2).

    Eine solche Entscheidung würde zum einen voraussetzen, daß das Wiedereinsetzen des Antragstellers in die ihm entzogene Arbeit rechtlich und tatsächlich möglich wäre (Senatsbeschluß vom 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 -, NStZ-RR 1998, 31, 32), was zumindest zweifelhaft erscheint, wenn - wozu sich die angefochtene Entscheidung nicht verhält - seine Stelle - wie der Rechtsbeschwerdebegründung zu entnehmen ist - inzwischen anderweitig besetzt und eine andere Stelle im Krankenrevier nicht frei ist.

  • OLG Celle, 01.11.2007 - 1 Ws 405/07

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen der Ablösung eines Strafgefangenen von einem

    a) Es ist allgemein anerkannt und ständige Rechtsprechung des Senats, dass die Ablösung eines Gefangenen von einem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz nur unter den Voraussetzungen erfolgen kann, unter denen ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann (vgl. Senat in NStZ 2000, 465. ebenso OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1998, 31. ZfStrVo 2001, 372. NStZ-RR 2005, 188. Brandenburgisches OLG OLGNL 2006, 264. Matzke/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle, StvollzG 4. Aufl. § 37 Rdnr. 28. Däubler/Spaniol in AKStVollzG, 4. Aufl. § 37 Rdnr. 27. Arloth/Lückemann, StvollzG § 37 Rdnr 4).

    Diese mangelnde Eignung kann dabei auf persönlichen, fachlichen oder vollzuglichen Gründen beruhen, wozu in erster Linie körperliche oder psychische Beeinträchtigungen sowie fehlende Fachkenntnisse zählen, aber auch verhaltensbedingte Gründe wie Arbeitsverweigerung, Störung des Betriebsfriedens und Sicherheitsgefährdungen (vgl. Senat in NStZ 2000, 465. ebenso OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1998, 31. ZfStrVo 2001, 372. NStZ-RR 2005, 188. Brandenburgisches OLG OLGNL 2006, 264. Matzke/Laubenthal a. a. O. § 37 Rdnr. 28. Däubler/Spaniol a. a. O. § 37 Rdnr. 27. Arloth/Lückemann, a. a. O. § 37 Rdnr 4).

    Dies hindert die Anordnung der Folgenbeseitigung nach Ansicht des Senats jedoch nicht (insofern Bedenken äußernd OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1998, 31.2005, 188, das die Frage aber letztendlich offen läßt).

  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1056/04

    Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die (dauerhafte) Entfernung eines Gefangenen von einem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz nur unter den Voraussetzungen erfolgen, unter denen ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann (Senatsbeschluß vom 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 - NStZ-RR 1998, 31 mit weiteren Nachweisen; ebenso Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 41, Rdnr. 2).

    Eine solche Entscheidung würde zum einen voraussetzen, daß das Wiedereinsetzen des Antragstellers in die ihm entzogene Arbeit rechtlich und tatsächlich möglich wäre (Senatsbeschluß vom 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 -, NStZ-RR 1998, 31, 32), was zumindest zweifelhaft erscheint, wenn - wozu sich die angefochtene Entscheidung nicht verhält - seine Stelle - wie der Rechtsbeschwerdebegründung zu entnehmen ist - inzwischen anderweitig besetzt und eine andere Stelle im Krankenrevier nicht frei ist.

  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1057/04

    Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die (dauerhafte) Entfernung eines Gefangenen von einem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz nur unter den Voraussetzungen erfolgen, unter denen ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann (Senatsbeschluß vom 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 - NStZ-RR 1998, 31 mit weiteren Nachweisen; ebenso Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 41, Rdnr. 2).

    Eine solche Entscheidung würde zum einen voraussetzen, daß das Wiedereinsetzen des Antragstellers in die ihm entzogene Arbeit rechtlich und tatsächlich möglich wäre (Senatsbeschluß vom 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 -, NStZ-RR 1998, 31, 32), was zumindest zweifelhaft erscheint, wenn - wozu sich die angefochtene Entscheidung nicht verhält - seine Stelle - wie der Rechtsbeschwerdebegründung zu entnehmen ist - inzwischen anderweitig besetzt und eine andere Stelle im Krankenrevier nicht frei ist.

  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1058/04

    Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die (dauerhafte) Entfernung eines Gefangenen von einem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz nur unter den Voraussetzungen erfolgen, unter denen ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann (Senatsbeschluß vom 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 - NStZ-RR 1998, 31 mit weiteren Nachweisen; ebenso Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 41, Rdnr. 2).

    Eine solche Entscheidung würde zum einen voraussetzen, daß das Wiedereinsetzen des Antragstellers in die ihm entzogene Arbeit rechtlich und tatsächlich möglich wäre (Senatsbeschluß vom 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 -, NStZ-RR 1998, 31, 32), was zumindest zweifelhaft erscheint, wenn - wozu sich die angefochtene Entscheidung nicht verhält - seine Stelle - wie der Rechtsbeschwerdebegründung zu entnehmen ist - inzwischen anderweitig besetzt und eine andere Stelle im Krankenrevier nicht frei ist.

  • KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09

    Sicherungsverwahrung: Widerruf der Erlaubnis einer der Selbstbeschäftigung

    Abgesehen davon, daß er im vorliegenden Fall nicht der gegenüber dem Verwahrten ausgesprochene Ablösungsgrund war, setzt dies ein konkret ermitteltes Fehlverhalten gerade des Abzulösenden voraus (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31, 32).

    Denn es ist unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn die Gefahr, daß bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Angriffs zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 360; BVerfG NJW 2006, 2683, 2684 = NStZ 2007, 170; StV 2006, 146; NVwZ 2006, 807 Rdn. 63f.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31, 32).

  • OLG Celle, 27.08.2015 - 1 Ws 352/15

    Begründung der Entscheidung über die Ablösung des Verurteilten aus der

    Dies hindert die Anordnung der Folgenbeseitigung nach Ansicht des Senats jedoch nicht gänzlich (vgl. Senatsbeschluss vom 1. November 2007 - 1 Ws 405/07 [StrVollz]) - NStZ-RR 2008, 125; insofern Bedenken äußernd OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1998, 31; 2005, 188, das die Frage aber letztendlich offen lässt).
  • LG Kassel, 02.10.2020 - 3 StVK 98/20

    Erforderlichkeit einer Anhörung des Gefangenen vor Ablösung von der Arbeit

    Die Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze auf die vorliegende Probezeit würde nämlich verkennen, dass es sich bei der Zuweisung eines Gefangenen zu einer Beschäftigung im Strafvollzug um einen (begünstigenden) Verwaltungsakt handelt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31; 2005, 188; NStZ-RR 2016, 295) und nicht etwa - wie im Zivilrecht - um ein auf vertraglicher Vereinbarung begründetes Arbeitsverhältnis.

    Eine solche Anordnung würde nicht nur voraussetzen, dass das Wiedereinsetzen des Antragstellers in die ihm entzogene Beschäftigung als Hausarbeiter zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich und tatsächlich noch möglich wäre, was zumindest zweifelhaft erscheint, wenn seine Stelle anderweitig besetzt oder eine andere nicht frei ist, sondern auch, dass die Sache bezüglich der Folgenbeseitigung spruchreif wäre (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31; NStZ-RR 2005, 188).

  • OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 3 Ws 723/15

    "Umsetzung" eines Strafgefangenen in einen anderen Werkbetrieb der Anstalt

    Die Zuweisung einer bestimmten Arbeit ist ein (begünstigender) Verwaltungsakt (OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 1998, 31; NStZ-RR 2005, 188; Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - 3 Ws 353/07 [StVollz] und vom 9. Juni 2005 - 3 Ws 415/05 [StVollz]).
  • OLG Karlsruhe, 17.11.2004 - 1 Ws 171/04

    Strafvollzug: Ausschluss von Gefangenen von der Kandidatur zur

    Eine Übertragung dieser Einschränkung auf die Regelung des Absatzes III. Nr. 5 a der Statuten erscheint dem Senat auch sachgerecht, denn ansonsten könnte die Mitgliedschaft eines aus der Sicht der Anstalt allzu energisch für die (vermeintlichen) Interessen der Insassen eintretenden Strafgefangenen durch seine bloße Ablösung von seinem Arbeitsplatz (zu den Voraussetzungen vgl. Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 1 Ws 95/04; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 31 f., dass. ZfStrVo 2001, 372) beendet werden, was dem Grundgedanken einer angemessenen und demokratischen Mitwirkung der Gefangenen an den Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse in der Anstalt widersprechen würde (§ 160 StVollzG; zur Ausschlussmöglichkeit eines Strafgefangenen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und bei schädlichem Einfluss auf andere Gefangene vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 243; OLG Koblenz NStZ 1991, 511 f.).
  • LG Aachen, 13.10.2006 - 33 Vollz 625/06
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