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   OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00   

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https://dejure.org/2000,3889
OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00 (https://dejure.org/2000,3889)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2000 - 3 Ws 35/00 (https://dejure.org/2000,3889)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Mai 2000 - 3 Ws 35/00 (https://dejure.org/2000,3889)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnungsbeschluß; Anfechtung; Anfechtbarkeit; Nachtragsanklage; Zulassung

  • Judicialis

    StPO § 207 Abs. 1; ; StPO § 210 Abs. 1; ; StPO § 304 Abs. 1; ; StPO § 266; ; StPO § 206 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses; Zulassung einer Nachtragsanklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafprozessrecht, Verfahrenseröffnung nach unwirksamer Nachtragsanklage

Verfahrensgang

  • LG Mannheim - 611 Js 37152/98
  • OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2564 (Ls.)
  • NStZ-RR 2001, 209
  • StV 2002, 184
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98

    Einbeziehung einer Nachtragsanklage in Verfahren der Jugendkammer ohne Zustimmung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00
    Urteilt der Tatrichter trotz fehlender Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage die von dieser erfassten Taten ab, so liegt zwar kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, wohl aber ein die Verfahrensvoraussetzungen eng berührender Verfahrensverstoss vor, so dass auf die mit der Verfahrensrüge begründete Revision das Verfahren insoweit einzustellen ist (BGH bei Holtz MDR 1977, 984; BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98).

    Die Nachtragsanklage bleibt entgegen der Meinung der Strafkammer nicht als (erhobene) selbständige Anklage weiterhin bei der damit befaßten Strafkammer anhängig (BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98 -).

    Die Zulassung einer Nachtragsanklage durch einen Eröffnungsbeschluss - außerhalb des Verfahrens, in dem sie erhoben ist - ist daher ausgeschlossen (Meyer-Goßner a.a.O; vgl. auch BGH B.v. 03.08.1998 5 StR 311/98).

    Es oblag bzw. obliegt nun der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, nach dem am 22.12.1998 verkündeten und seit dem 06.04.2000 teilrechtskräftigen Urteil zu prüfen, ob wegen des nicht einbezogenen Nachtragsanklagevorwurfs die Erhebung einer weiteren, der Bestimmung des § 200 StPO entsprechenden Anklage noch erforderlich ist oder ob insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO verfahren werden kann (vgl. auch BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98 -).

  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 448/94

    Fehlerhafte Anklageschrift (mangelhafte Darstellung des wesentlichen Ergebnisses

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00
    Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann aus der Entscheidung BGHSt 40, 390, 392 nicht gefolgert werden, dass eine in der Form der Nachtragsanklage zulässig erhobene Anklage ihre Anhängigkeit bei Gericht - trotz beschlossener Nichteinbeziehung - nur über eine Klagerücknahme durch die Staatsanwaltschaft nach § 156 StPO, über eine Einstellung gern.

    Jedenfalls ist eine Nachtragsanklage nach der Bestimmung des § 266 StPO, die als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist, nicht mit einer "normalen" Anklage nach §§ 199 Abs. 2, 200 StPO, auf die § 207 StPO bezogen ist, gleichzusetzen, zumal wenn sie der Bezeichnung der Beweismittel und jeglicher Mitteilung zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entbehrt (vgl. hierzu BGHSt 40, 390 = NStZ 1995, 297; OLG Düsseldorf JR 1988, 37).

  • LG München I, 27.07.1977 - 9 Qs 61/77
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00
    Die Zustimmung eines Angeklagten zur Einbeziehung einer Nachtragsanklage ist zwar keine Verfahrensvoraussetzung (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 266 Rdnr. 14; KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. § 266 Rdnr. 7; LR-Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 266 Rdnr. 17; a.M. Meyer-Goßner für Landgericht München I MDR 1978, 161), sie ist aber als eine das Verfahren gestaltende Willenserklärung bzw. Prozesshandlung (LR-Gollwitzer a.a.O. § 266 Rdnr. 15) Voraussetzung dafür, dass über die Nachtragsanklage sachlich entschieden werden kann.

    Dadurch konnte der Nachtragsanklage aber eine erneute - isolierte - Wirksamkeit nicht verliehen werden (vgl. auch Meyer-Goßner für LG München I MDR 1978, 161, 162).

  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00
    Dies ist anerkannt im Falle einer Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO oder nach §§ 45, 47 JGG (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 153 Rdnr. 34 m.w.N.), im Falle einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 10, 88, 93) oder auch im Falle einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG (vgl. etwa OLG Karlsruhe Die Justiz 1987, 508).
  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00
    Freilich lässt sich - ausgehend davon, dass die Nachtragsanklage schon mit ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung bei der Strafkammer am 24.11.1998 anhängig wurde - der Beschluß der Strafkammer vom 02.12.1998, durch den die Strafkammer entschieden hatte, dass die Nachtragsanklage insoweit, als der Angeklagte der Einbeziehung nicht zugestimmt hatte, "unzulässig" sei, insoweit auch als förmlicher - endgültiger - Einstellungsbeschluß deuten (vgl. auch BGH NJW 1999, 3644 dazu, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren nicht "ohne weiteres von selbst" ende, vielmehr auch formell durch eine konstitutiv wirkende Einstellungsentscheidung zum Abschluß gebracht werden müsse).
  • AG Medebach, 04.05.2017 - 6 Ds 213/16

    Tod eines Kindes in Winterberg: Anklage gegen Jugendamts-Mitarbeiterin

    Ein Kausalzusammenhang liegt demnach vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass damit der eingetretene Erfolg entfällt (RGSt 63 393, 75 50, BGHSt 37 126, NJW 1998, 1573, NStZ-RR 2002, 303, NJW 2003, 526, OLG Düsseldorf NStZ-RR 01, 209).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Unanfechtbarkeit der neuen Eröffnungsentscheidung

    Der Senat verkennt schließlich nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten wird, Eröffnungsbeschlüsse nach § 210 I StPO könnten jedenfalls in Ausnahmefällen, namentlich wenn sie mit schweren Fehlern behaftet oder gar willkürlich seien, nicht nur von der Staatsanwaltschaft (so aber Tolksdorf, § 210 Rn; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 210 Rn 4; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 210 Rn 1 - jew. mwN), sondern auch vom Angeklagten (so OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 209 - für den Fall der Eröffnung gegen eine nichtangeklagten Beschuldigten; weitergehend: Paeffgen, in: SK-StPO, § 210 Rn 4, 5, 9; Julius, § 210 Rn 6; wN bei Rieß, § 210 Rn 5) mit der Beschwerde angefochten werden.
  • OLG Frankfurt, 26.11.2002 - 3 Ws 1256/02

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit eines Eröffnungsbeschlusses nach vorausgegangener

    Der Senat verkennt schließlich nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten wird, Eröffnungsbeschlüsse nach § 210 I StPO könnten jedenfalls in Ausnahmefällen, namentlich wenn sie mit schweren Fehlern behaftet oder gar willkürlich seien, nicht nur von der Staatsanwaltschaft (so aber Tolksdorf, § 210 Rn ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 210 Rn 4; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 210 Rn 1 - jew. mwN), sondern auch vom Angeklagten (so OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 209 - für den Fall der Eröffnung gegen eine nichtangeklagten Beschuldigten; weitergehend: Paeffgen, in: SK-StPO, § 210 Rn 4, 5,9; Julius, § 210 Rn 6; wN bei Rieß, § 210 Rn 5) mit der Beschwerde angefochten werden.
  • BGH, 20.01.2005 - 4 StR 222/04

    Nachtragsanklage; Hinweispflicht

    Zwar konnte die erkennende Strafkammer die in einem früheren Verfahren (4 KLs 6 Js 732/98) erhobene Nachtragsanklage vom 26. März 2001 nicht durch ihren Eröffnungs- und Verbindungsbeschluß vom 11. Dezember 2003 zur Grundlage der Verurteilung im vorliegenden Verfahren machen, denn die Nachtragsanklage war mit Abschluß des Verfahrens 4 KLs 6 Js 732/98 erledigt, da sie in jenes Verfahren nicht einbezogen worden war (§ 266 Abs. 1 StPO, vgl. OLG Karlsruhe StV 2002, 184).
  • OLG Frankfurt, 26.11.2002 - 3 Ws 1171/02
    Der Senat verkennt schließlich nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten wird, Eröffnungsbeschlüsse nach § 210 I StPO könnten jedenfalls in Ausnahmefällen, namentlich wenn sie mit schweren Fehlern behaftet oder gar willkürlich seien, nicht nur von der Staatsanwaltschaft (so aber Tolksdorf, § 210 Rn ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 210 Rn 4; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 210 Rn 1 - jew. mwN), sondern auch vom Angeklagten (so OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 209 - für den Fall der Eröffnung gegen eine nichtangeklagten Beschuldigten; weitergehend: Paeffgen, in: SK-StPO, § 210 Rn 4, 5,9; Julius, § 210 Rn 6; wN bei Rieß, § 210 Rn 5) mit der Beschwerde angefochten werden.
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